Eine Kostenbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit in der Hauptsache keine Revision mehr zulässig ist.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Berufung im JGG-Verfahren
Der Angeklagte ist als Heranwachsender durch das AG u.a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig gesprochen worden. Der Jugendrichter hat den Verurteilten verwarnt, ihn angewiesen, binnen sechs Monaten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe 15 Stunden gemeinnützig zu arbeiten und an drei Drogentests teilzunehmen, sowie eine Sperrfrist von drei Monaten für die Erteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Landeskasse auferlegt, nicht jedoch die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die dieser zu tragen hat. Die Berufung des Verurteilten hat die Jugendkammer des LG mit der Maßgabe verworfen, dass es den Verurteilten verwarnt und ihm zur Auflage gemacht hat, sich unter Vermittlung der Jugendgerichtshilfe um eine Aufnahme in eine Produktionsschule zu bemühen und alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme gefährden würde, hilfsweise, sich um einen Schulabschluss zu kümmern. Des Weiteren wurde dem Verurteilten auferlegt, 50 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten.
Kostenentscheidung des LG
Das LG hat des Weiteren davon abgesehen, dem Verurteilten die weiteren Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG). Hinsichtlich der Kostenentscheidung führen die Urteilsgründe u.a. aus: „Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, Abs. 3 StPO, § 74 JGG. Der Angeklagte hat derzeit kein eigenes Einkommen, sodass es zum einen erzieherisch ungünstig wäre, ihn mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten. Zum anderen hat der Angeklagte rechtlich mit seiner Berufung teilweise Erfolg, da die Kammer ihm darin gefolgt ist, das Tatgeschehen als einheitliche Tat im Rechtssinne zu bewerten. Allerdings hat dieser Umstand sich in der Rechtsfolge, die ohnehin eine Einheitsentscheidung nach dem JGG ist, nicht ausgewirkt …“.
Gegen die Kostenentscheidung im Berufungsurteil hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Das OLG hat diese als unzulässig verworfen.
II. Entscheidung
Weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen
Die sofortige Beschwerde erweise sich als unzulässig. Spätestens seit Einführung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO durch das StVÄG 1987 (BGBl I, S. 475) bejahe die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung einen Ausschluss der Kostenbeschwerde, soweit in der Hauptsache keine Revision mehr zulässig ist, was im vorliegenden Verfahren nach § 55 Abs. 2 JGG der Fall sei (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 5.3.2024 – 1 StR 408/23; OLG Hamm, Beschl. v. 1.2.1999 – 2 Ws 19/99; OLG Dresden, Beschl. v. 9.3.2000 – 1 Ws 65/00, NStZ-RR 2000, 224; siehe auch Eisenberg/Kölbel/Kölbel, JGG, 26. Aufl. 2025, § 55 Rn 102, § 74 Rn 33; MüKo-StPO/Kaspar, 2. Aufl. 2024, § 74 JGG Rn 7). Diese Einheitlichkeit habe der Gesetzgeber bewusst vorgesehen und auch in späteren Gesetzgebungsverfahren immer wieder bestätigt (vgl. hierzu BT-Drucks 10/1313, S. 39 ff.; Kaspar, a.a.O., § 55 JGG Rn 87; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 22.10.2013 – III-2 Ws 228/13).
Keine Beschwer
Überdies ist das Rechtsmittel auch mangels Beschwer nicht zulässig. Das LG habe in seiner Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz nicht beschwert ist. Die notwendigen Auslagen des Berufungsverfahrens hat das LG den Urteilsgründen zufolge gemäß § 464a Abs. 2 StPO nicht dem Angeklagten angetragen, sondern sich unter Bezugnahme auf § 473 Abs. 3 StPO bewusst dafür entschieden, ihn nicht nur von den Kosten, sondern auch von den diesbezüglichen „weiteren Auslagen“ freizustellen. Es hat damit bereits dem Beschwerdebegehr entsprochen.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend, keine Ausnahme
Auf den ersten Blick stutzt man, wenn man es liest, und fragt sich: Ist das denn richtig? Und dann kommt die Erleuchtung: Ja, es ist zutreffend, das OLG hat Recht! Denn es handelt sich ja nicht um den Fall, dass ein Rechtsmittel an sich zulässig wäre, der Betroffene nur nicht beschwert ist und deshalb das Rechtsmittel nicht einlegen kann (vgl. dazu OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.1.2023 – 1 Ws 309/22, AGS 2023, 80 m.w.N.; OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 431; OLG Köln StraFo 2017, 295; LG Karlsruhe, Beschl. v. 10.12.2024 – 16 Qs 79/24, AGS 2025, 28; ähnlich OLG Stuttgart NStZ-RR 2013, 95 [Ls.] = Justiz 2013, 156 zur Anfechtung der Kostenentscheidung des Berufungsurteils durch den Nebenkläger; zur Anfechtbarkeit auch noch OLG Köln AGS 2010, 411; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 464b Rn 19; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, § 464 Rn 8). Denn im Fall des § 55 Abs. 2 JGG ist ja ein weiteres Rechtsmittel ausnahmslos ausgeschlossen.











