Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem vollumfänglichen Verteidigungsauftrag und der Anwendung von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und einer Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG sind bei Vertretung des verhinderten Pflichtverteidigers durch einen für den Haftprüfungstermin bestellten Rechtsanwalt sowohl der Wortlaut der entsprechenden Entscheidung als auch sonstige Umstände, insbesondere die Erklärungen der beteiligten Verteidiger.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Beiordnung im Vorführungstermin
Gegen den Beschuldigten haben Polizei und Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 29a BtMG ermittelt. Insoweit wurde der Beschuldigte durch Rechtsanwalt R1 vertreten. Nach der Festnahme des Beschuldigten erfolgte am 10.7.2025 die Eröffnung des Haftbefehls in Anwesenheit von Rechtsanwalt R2. Der ist in dem zwölf Minuten dauernden Termin „für den heutigen Termin gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO … für den verhinderten Rechtsanwalt R1als Verteidiger beigeordnet“ worden. Nach dem Termin wurde er entpflichtet (§ 143a Abs. 1 und 2 StPO). Auf Antrag des Beschuldigten wurde sodann Rechtsanwalt R1 für das weitere Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet (§ 140 Nr. 5 StPO).
Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG
Rechtsanwalt R2 hat die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 727,09 EUR beantragt. Dabei hat er eine Grundgebühr mit Zuschlag (Nr. 4100, 4101 RVG), eine Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren mit Zuschlag (Nr. 4104, 4105 RVG), eine Terminsgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG), die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG geltend gemacht.
AG setzt so fest
Von der Kostenbeamtin des AG wurde nur eine Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG nebst Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG festgesetzt. Nur diese Gebühr sei in Ansatz zu bringen, da sich aus den anwaltlichen Erklärungen ergebe, dass die Verteidigung durch Rechtsanwalt R1 geführt werden und Rechtsanwalt R2 nur den Termin über die Haftbefehlseröffnung wahrnehmen solle. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung hat das AG dann die Gebühren wie von Rechtsanwalt R2 beantragt festgesetzt.
Die dagegen vom Bezirksrevisor eingelegte Beschwerde hatte beim LG Erfolg.
II. Entscheidung
Nur Einzeltätigkeit
Die richterliche Entscheidung sei abzuändern, da nur von einer Einzelfalltätigkeit auszugehen sei.
Nur Pflichtverteidiger auf Zeit
Zwar sei dem Verteidiger, aber auch dem AG insoweit zuzustimmen, dass eine erfolgte Beiordnung als Pflichtverteidiger durchaus geeignet sein könne, die verschiedenen Gebühren des 4. Teils des RVG zur Anwendung kommen zu lassen, und die Rechtsprechung diese Frage durchaus auch unterschiedlich bewertet und entschieden habe. Allerdings verbiete sich eine schematische Herangehensweise, ausschließlich orientiert an der Beiordnung als solcher. Vielmehr ist Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit an den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.2024 – 5 Ws 273/23, AGS 2024, 359 m.w.N.).
Umstände des Einzelfalls maßgeblich
Hier könne die durch Rechtsanwalt R2 am 10.7.2025 erbrachte Tätigkeit aber lediglich als Einzeltätigkeit im Rahmen einer „Terminsvertretung“ angesehen werden und auch nur entsprechend Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG vergütet werden. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem vollumfänglichen Verteidigungsauftrag und einer Einzeltätigkeit seien sowohl der Wortlaut der entsprechenden Entscheidung als auch sonstige Umstände, insbesondere die Erklärungen der beteiligten Verteidiger (vgl. Ahlmann u.a., RVG, 11. Aufl. 2025, VV Vorbemerkung 4 Rn 48; OLG Rostock, Beschl. v. 15.9.2011 – I Ws 201/11). Umstände, welche für eine bloße Terminsvertretung sprächen, lägen vor, wenn ein Rechtsanwalt ausdrücklich nur als Vertreter für den Zeitraum der Verhinderung benannt werde, der entscheidende Richter von einer solchen Absprache Kenntnis habe und der Vertreter ansonsten in dem Verfahren nicht weiter tätig werde (vgl. Ahlmann u.a., a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.7.2015 – 1 Ws 103/15, RVGreport 2016, 184 = Nds.Rpfl. 2015, 263 = AGS 2016, 78). Dass eine entsprechende Vertreterstellung nicht aus dem Protokoll zu entnehmen sei, spreche dabei nicht zwangsläufig für eine eigenständige Vollverteidigung (OLG Hamm a.a.O.). Daraus folge, dass auch den äußeren Umständen der Beiordnung ein hohes Gewicht zukommt.
Formulierungen im Protokoll
Vorliegend ergebe sich bereits aus den Formulierungen in dem Protokoll vom 10.7.2025, dass von einer vollwertigen Beiordnung des Rechtsanwalts R2 über diesen Termin hinaus nicht ausgegangen werden könne. Erkennbar sei, dass der Beschuldigte weiterhin – insbesondere über den Termin hinaus – durch Rechtsanwalt R1 vertreten werden sollte, was entsprechend auch zur Entpflichtung von Rechtsanwalt R2 am Ende des Termins und der Bestellung von Rechtsanwalt R1 als notwendiger Verteidiger geführt habe. Des Weiteren lasse auch der Umfang der Tätigkeit keine anderen Schlüsse zu. Weder könne man aus der Akte noch aus dem Protokoll umfangreiche Vorbereitungen entnehmen noch könne die Dauer des Termins – 12 Minuten – als so umfangreich eingeschätzt werden, dass diese geeignet sein könnte, eine umfassende Verteidigerstellung zu begründen.
Gebühren sollen nur einmal entstehen
Auch unter Berücksichtigung der Argumentation von Rechtsanwalt R2 komme nur eine Vergütung für eine Einzeltätigkeit in Betracht. Eine Vertretung, wie sie auch im vorliegenden Fall anzunehmen sei, habe zur Folge, dass sämtliche Gebühren nur einmal entstehen. Dieser Ansicht sei auch deshalb zu folgen, da ansonsten zulasten des Beschuldigten oder der Staatskasse mehrere Gebührentatbestände entstehen könnten (vgl. Ahlmann u.a., VV Vorbemerkung 4 Rn 49). Dies erscheine schon deshalb unangemessen, da grundsätzlich eine Pflichtverteidigertätigkeit nur durch den vertretenen Rechtsanwalt, hier Rechtsanwalt R1, zu dem ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe, erfolgen sollte. Das nur kurzzeitige Tätigwerden des Rechtsanwalts R2 beruhe insofern maßgeblich nur auf dem sich aus § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ergebenden Erfordernis. Des Weiteren bestehe auch kein Anlass, dem Rechtsanwalt, der lediglich für die Eröffnung eines Haftbefehls beigeordnet wird, die gleiche Vergütung zuzugestehen wie dem Verteidiger, der ansonsten das gesamte weitere Verfahren führe (LG Leipzig, Beschl. v. 21.6.2023 – 3 Qs 19/23). Dass der in Vertretung tätig werdende Rechtsanwalt sich ebenfalls in den Sachverhalt einarbeiten und ggf. mehrere Telefonate führen muss, gebe ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung, da solche Tätigkeiten gerade auch mit einer Einzelvertretung verbunden seien. Auch im Rahmen einer Einzeltätigkeit als Vertreter sei von einem Rechtsanwalt zu erwarten, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten auf das für den Mandanten bestmögliche Ergebnis hinwirke.
Andere Rechtsprechung
Eine gefestigte Rechtsprechung zur Vergütung von Terminsvertretern lasse sich nicht erkennen, weshalb vorliegend dem OLG Hamm in seiner Ansicht gefolgt werde (OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.2024 – 5 Ws 273/23), wonach einem Terminsvertreter auch lediglich die Terminsgebühr, nicht jedoch die Grund- und Verfahrensgebühr, zusteht. Vorliegend handele es sich zwar noch nicht um einen „klassischen“ Fall der Terminsvertretung, wobei ein schon beigeordneter Rechtsanwalt für einen Termin in der Hauptverhandlung einen Vertreter bestelle. Jedoch sei der vorliegende Sachverhalt einer solchen Situation sehr ähnlich gelagert. Die Vergütung erfolge daher nicht als Terminsgebühr, sondern als Einzeltätigkeit. Die Kammer habe bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigt, dass zu dieser Frage unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen, wie auch aus der von dem Verteidiger zitierten Entscheidung (LG Leipzig, Beschl. v. 18.8.2025 – 6 Qs 25/25) ersichtlich. Allerdings habe das OLG Dresden in mehreren Entscheidungen – auch durch verschiedene Senate (so zuletzt vom 16.9.2025 – 6 Ws 55/25; aber auch durch Beschl. v. 9.9.2024 – 1 Ws 170/24 sowie 22.12.2016 – 2 WS 590/16) – die Auffassung der Kammer bestätigt und in vergleichbaren Konstellationen „nur“ eine Einzeltätigkeit angenommen.
III. Bedeutung für die Praxis
Etwas wirr
Eine etwas wirre Entscheidung des LG Leipzig, die zudem auch noch zu einem m.E. falschen Ergebnis kommt. „Wirr“ deshalb, weil man nicht so recht weiß, was das LG eigentlich will. Es wendet zwar Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG an, den Ausführungen könnte man aber auch entnehmen, dass an sich Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zur Anwendung kommen müsste, aber dann dem Pflichtverteidiger nur eine Terminsgebühr zustehen soll, wovon das OLG Hamm (a.a.O.) ausgegangen ist.
Wovon will das LG ausgehen?
1. Die Argumentation des LG krankt m.E. daran, dass es nicht klarstellt, wovon es eigentlich ausgehen will: Ist die Tätigkeit für den verhinderten Pflichtverteidiger volle Verteidigungstätigkeit – dann Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG – oder ist es nur eine einzelne Beistandsleistung – dann Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG? Hinzu kommt, dass das LG übersieht, dass eine Vertretung des Pflichtverteidigers nicht zulässig ist (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Teil A Rn 2546 m.w.N., sich die Frage hier aber im Grunde auch gar nicht stellte, da Rechtsanwalt R1 nicht Pflichtverteidiger, sondern Wahlverteidiger war und er erst nach Rechtsanwalt R2 zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Zu dem Zeitpunkt waren aber für Rechtsanwalt R2 bereits dessen Gebühren entstanden und konnten nach dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG nicht nachträglich wieder entfallen. Zudem: Ist der Rechtsanwalt in diesen Fällen „voller Verteidiger“, ist für die Anwendung der Nr. 4301 VV RVG schon kein Raum mehr, weil die Subsidiaritätsklausel der Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG eingreift (vgl. zur Subsidiarität auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Vorbem. 4.3 VV Rn 7 m.w.N.).
Immer Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG
2. Aber selbst dann, wenn man von einer Terminsvertretung ausgeht, ist die Entscheidung des LG falsch. Denn nach inzwischen wohl überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung rechnet auch der Terminsvertreter des Pflichtverteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 2549 m.w.N. aus der umfangreichen Rechtsprechung). Und dann erhält der Pflichtverteidiger auch alle Gebühren des Teil 1 Abschnitt 1 VV RVG, also Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. Zu allem verweise ich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Teil A Rn 2549 und Rn 1727 ff, 2164 ff. Davon hätte auch das LG ausgehen müssen. Denn wenn man erwartet, dass sich auch der in Vertretung tätig werdende Rechtsanwalt in den Sachverhalt einarbeiten und ggf. mehrere Telefonate führen muss, muss man dann auch in die richtige Richtung gehen und die entsprechende Tätigkeit angemessen, nämlich nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, honorieren. Das damit abzutun, dass man auch im Rahmen einer Einzeltätigkeit als Vertreter von einem Rechtsanwalt erwarte, „dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten auf das für den Mandanten bestmögliche Ergebnis hinwirkt“, wird dem nicht gerecht, sondern verkennt, dass auch dieser Rechtsanwalt „voller Verteidiger“ ist und als solcher honoriert werden muss. In dem Zusammenhang hilft dann auch nicht der Hinweis auf eine zu vermeidende Doppelbelastung der Staatskasse und/oder des Beschuldigten.
Wortlaut des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO
3. Ich verkenne im Übrigen nicht, dass das Abstellen auf die Umstände des Einzelfalls auch von anderen Gerichten vertreten wird (vgl. OLG Stuttgart StraFo 2011, 198 = RVGreport 2011, 411 = AGS 2011, 224; Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23, AGS 2023, 162 = JurBüro 2023, 251; OLG Rostock RVGreport 2012, 186; LG Koblenz, Beschl. v. 21.8.2012 – 2 Qs 77/12). Aber: Insoweit wird übersehen – und übersieht auch das LG –, dass der Rechtsanwalt (auch) in diesen Fällen nach dem Wortlaut der StPO-Vorschrift § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ausdrücklich als „Verteidiger“ bestellt wird und sich seine Vergütungsansprüche daher eben nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG richten und nicht, wie diese Auffassung meint, nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG. Dass das der Staatskasse und auch einigen Gerichten wegen der Höhe der Gebühren nicht passt, liegt auf der Hand. Im Übrigen lässt sich auch aus der Formulierung des AG-Beschlusses nichts anderes ableiten, denn die gibt nur das wieder, was in § 141 Abs. 2 Nr. 1 VV RVG geregelt ist: die Bestellung des Rechtsanwalts für die Vorführung.
Fazit
4. Fazit: Alles in allem hätte die 13. Kammer des LG sich vielleicht doch näher mit dem zutreffenden Beschluss des LG Leipzig vom 18.8.2025 – 6 Qs 25/25 – befassen sollen. Das hätte vielleicht eine einheitliche Rechtsprechung im LG-Bezirk Leipzig zur Folge gehabt.











