Die Gebühr mit Zuschlag nach Nr. 4109 VV RVG entsteht nicht, wenn der Angeklagte nach § 230 Abs. 2 1. Alt. StPO zum Hauptverhandlungstermin vorgeführt wird.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Dieser erschien zum Hauptverhandlungstermin unentschuldigt nicht. Die Hauptverhandlung wurde ausgesetzt und Vorführung des Angeklagten zu zwei Terminen bestimmt. Nach der Verurteilung des Angeklagten hat der Verteidiger die Festsetzung seiner Gebühren beantragt. Er hat u.a. die Terminsgebühren mit Haftzuschlag nach Nrn. 4109, 4108 VV RVG abgerechnet. Der Kostenbeamte hat diese Gebühren antragsgemäß festgesetzt. Dagegen hat die Bezirksrevisorin Erinnerung eingelegt und ausgeführt, die Terminsgebühren seien ohne Zuschlag angefallen. Der Angeklagte sei weder inhaftiert noch untergebracht gewesen. Es habe nur ein „Vorführbefehl“ vorgelegen und kein „Vorführhaftbefehl“. Das AG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die Beschwerde der Staatskasse hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Nicht auf freiem Fuß
Die Gebühr mit Zuschlag entstehe, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befinde (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG). Ausgelöst werde die Erhöhung durch jede Art von persönlicher Unfreiheit. Es könne sich um Untersuchungs- oder Strafhaft, Haft nach § 230 Abs. 2 StPO, Sicherungsverwahrung, Unterbringung nach dem PsychKG, Auslieferungs- oder Abschiebehaft oder Polizeigewahrsam handeln. Auch die Unterbringung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG oder nach § 72 Abs. 4 JGG i.V.m. § 71 Abs. 2 JGG zählten hierzu. Schließlich befinde sich auch der nach den §§ 127 Abs. 1, 127 b StPO vorläufig Festgenommene nicht auf freiem Fuß (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Aufl. 2025, RVG VV Vorbemerkung 4 Rn 49). Vertreten werde, auch derjenige befinde sich nicht auf freiem Fuß, gegen den ein Vorführungsbefehl nach § 230 StPO vollstreckt werde (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.; BeckOK-RVG/Knaudt, 68. Ed., 1.6.2025, RVG VV Vorbem. 4 Rn 62 – „Vorführbefehl“). Selbst eine vorläufige Festnahme mit alsbaldiger Freilassung des Mandanten reiche aus (vgl. Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, 11. Aufl. 2024, RVG VV Vorbem. 4 Rn 89), z.B. die vorläufige Festnahme i.S.d. § 127b Abs. 1 StPO, die einer am Folgetag durchgeführten Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren nach den §§ 417 ff. StPO dienen soll (vgl. KG, Beschl. v. 29.6.2006 – 4 Ws 76/06). Ohne Belang sei, ob tatsächlich Erschwernisse entstanden seien (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 16.7.2008 – 1 Ws 306/08; KG, Beschl. v. 5.12.2006 – 3 Ws 213/06; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorbem. 4 Rn 47 m.w.N.).
Dauer unerheblich
Für das Entstehen der Gebühr mit Zuschlag sei es unerheblich, wann und wie lange der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß sei. Entscheidend sei, dass sich der Mandant zu irgendeinem Zeitpunkt während des fraglichen Hauptverhandlungstermins nicht auf freiem Fuß befunden habe (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.12.2010 – III-4 Ws 623/10; OLG Hamm, Beschl. v. 12.2.2008 – 4 Ws 541/07). Die Terminsgebühr entstehe mit Zuschlag auch dann, wenn ein Haftbefehl, z.B. ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 2. Alt. StPO, während der Hauptverhandlung aufgehoben werde. Entscheidend sei, dass der Mandant dann zumindest während eines Teils der Hauptverhandlung nicht auf freiem Fuß gewesen sei (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., RVG VV Vorbem. 4 Rn 46 m.w.N.).
Sinn und Zweck
Grund für eine Gebühr mit Zuschlag (hier nach Nr. 4109 Verteidiger) sei, dass dadurch die Anforderungen an den Rechtsanwalt, soweit sie durch die Haft oder Unterbringung des Mandanten bedingt seien, besser berücksichtigt werden könnten. Bei der Verteidigung eines Untersuchungshäftlings träten zu den allgemeinen Kommunikationserschwernissen spezifische Verrichtungen wie etwa Haftprüfungsanträge oder Haftbeschwerden sowie eine verstärkte psychologische Betreuung hinzu, die einen besonderen, durch die Pauschgebühr abzugeltenden Aufwand verursachen (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., RVG VV Vorbem. 4 Rn 45). Die Kontaktaufnahme sei in der Regel erschwert und mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden (vgl. Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/ Kapischke, a.a.O., RVG VV Vorbem. 4 Rn 87), weil sich der Rechtsanwalt entgegen dem Geschäftsablauf im Normalfall zum Mandanten begeben müsse, um mit ihm in persönlichen Kontakt treten zu können (vgl. BeckOK-RVG/Knaudt, 68. Ed. 1.6.2025, RVG VV Vorbem. 4 Rn 57).
Vorführbefehl/Vorführhaftbefehl
Sei das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so sei die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten sei (§ 230 Abs. 2 StPO). Im Falle eines Vorführbefehls (§ 230 Abs. 2 1. Alt. StPO) gelte: Sobald der Angeklagte in der Verhandlung anwesend sei, werde der Vorführungsbefehl gegenstandslos (vgl. KK-StPO/Gmel/Peterson, StPO, 9. Aufl. 2023, § 230 Rn 11; MüKo-StPO/Arnoldi, StPO, 2. Aufl. 2024, § 230 Rn 22; LR-StPO/Becker, 27. Aufl. 2019, § 230 Rn 31; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl. 2025, § 230 Rn 20). Die Befugnis, den Angeklagten festzuhalten, bestimme sich von diesem Zeitpunkt an nach § 231 Abs. 1 StPO (vgl. Becker, a.a.O., § 230 Rn 31; MüKo-StPO/Arnoldi, a.a.O., § 230 Rn 22; Gercke/Temming/Zöller/Julius/Barrot, Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2023, § 230 Rn 13). Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 2. Alt. StPO werde hingegen grundsätzlich erst mit dem Ende der Hauptverhandlung – dann aber ohne dass es einer weiteren Entscheidung bedürfe – gegenstandslos (vgl. MüKo-StPO/Arnoldi, a.a.O., § 230 Rn 24; KK-StPO/Gmel/Peterson, a.a.O. § 230 Rn 14; BeckOK-StPO/Gorf, 56. Ed., 1.7.2025, § 230 Rn 20; Julius/Barrot, a.a.O., § 230 Rn 13; Becker, a.a.O., § 230 Rn 37).
Hier (nur) Vorführbefehl
Unter Würdigung dieser Vorgaben habe der Verteidiger – so das LG – keinen Anspruch auf die (zweifache) Gebühr Nr. 4109 VV RVG. Diese Gebühr entstehe nicht, wenn der Angeklagte nach § 230 Abs. 2 1. Alt. StPO zum Hauptverhandlungstermin vorgeführt wird.
Nicht auf freiem Fuß …
Der Angeklagte habe sich zwar zweifach nicht auf freiem Fuß befunden. Gegen ihn seien am 6.8.2024 und 21.8.2024 Vorführbefehle ergangen, die jeweils zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an diesen Tagen oder kurz zuvor vollstreckt worden seien. Hiernach sei er – in polizeilichem Gewahrsam befindlich – zum AG transportiert worden. Der Zeitpunkt der Vollstreckung der Vorführbefehle sei den Akten nicht zu entnehmen. Nach dem üblichen Ablauf, von dem mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen sei, sei der Angeklagte nach Ingewahrsamnahme entweder direkt vom Ort des Aufgriffs zum AG transportiert worden und habe sich dort entweder unter Bewachung bis zum Beginn der Hauptverhandlung im Sitzungssaal oder aber in einer Vorführzelle befunden. Sofern der Aufgriff zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt wäre, hätte er sich zuvor in einem polizeilichen Haftraum befunden. In allen Varianten habe sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß befunden.
… aber nicht in der Hauptverhandlung
Der Angeklagte habe sich allerdings nicht zu irgendeinem Zeitpunkt während der fraglichen Hauptverhandlungstermine auf freiem Fuß befunden. Die Hauptverhandlung beginne mit dem Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 S. 1 StPO). Die Vorführbefehle seien – den obigen Vorgaben entsprechend – mit Beginn der jeweiligen Hauptverhandlungstermine durch Aufruf der Sache um 09:00 Uhr (21.8.2024) bzw. 13:02 Uhr (2.9.2024) gegenstandslos geworden. Im Falle eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 2. Alt. StPO hingegen hätte sich der Angeklagte auch während der Hauptverhandlung nicht auf freiem Fuß befunden, weil er über deren Beginn mit Aufruf zur Sache (§ 243 Abs. 1 S. 1 StPO) hinaus fortgewirkt hätte. Die Vorführbefehle allerdings hatten nach diesem Zeitpunkt ihre Wirkung verloren. Der Angeklagte habe sich hernach „auf freiem Fuß befunden“. Er habe sich zwar nicht aus der Hauptverhandlung entfernen dürfen (§ 231 Abs. 1 S. 1 StPO) und die Vorsitzende habe die geeigneten Maßregeln treffen können, um die Entfernung zu verhindern, und insbesondere den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen (§ 231 Abs. 1 S. 2 StPO). Es könne dahinstehen, ob hierdurch die Gebühr Nr. 4109 VV RVG ausgelöst worden wäre, weil Anordnungen in diesem Sinne nicht getroffen worden seien.
Hilfserwägungen
Dass die Gebühr Nr. 4109 VV RVG nicht entstehe, wenn der Angeklagte nach § 230 Abs. 2 1. Alt. StPO zum Hauptverhandlungstermin vorgeführt werde, werde auch durch folgende Erwägungen bestätigt: In Nr. 4109 VV RVG heiße es „Gebühr 4108 mit Zuschlag“. VV RVG Nr. 4108 lautet: „Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren“. Dieser Wortlaut rechtfertige die Annahme, dass der Mandant sich – wenngleich möglicherweise auch nur kurz – während der Hauptverhandlung nicht auf freiem Fuß befunden haben müsse. Unabhängig von dem Umstand, dass ohne Belang sei, ob tatsächlich Erschwernisse entstanden seien, rechtfertige der Sinn und Zweck der Gebühr VV RVG Nr. 4109 auch nicht die Erstreckung auf Fälle einer Vorführung zur Hauptverhandlung gemäß § 230 Abs. 2 1. Alt. StPO: Die oben bezeichneten spezifischen Verrichtungen wie etwa Haftprüfungsanträge oder Haftbeschwerden kämen hier nicht in Betracht. Die geschilderten bei einer Inhaftierung entstehenden Kommunikationsprobleme seien in diesem Fall nicht zu erwarten, weil der (polizeiliche) Gewahrsam nur von kurzer Dauer sein werde. Der Zeitpunkt der Vollstreckung des Vorführbefehls sei so zu wählen, dass der Angeklagte pünktlich zum neuen Verhandlungstermin vorgeführt werden könne. Er dürfe, da es sich um einen einschneidenden Eingriff in seine Freiheitsrechte handele, zur Vorführung nicht früher in Gewahrsam genommen werden, als es zur Erreichung dieses Zwecks notwendig sei (vgl. Becker, a.a.O., § 230 Rn 29). § 135 S. 2 StPO sei entsprechend anwendbar (Becker, a.a.O., § 230 Rn 29; MüKo-StPO/Arnoldi, a.a.O., § 230 Rn 22). So sei es nach der Lebenserfahrung zu erwarten, dass der Angeklagte frühestens am Abend vor den Hauptverhandlungsterminen, wahrscheinlicher erst am Morgen der Hauptverhandlungstermine in Gewahrsam genommen worden sei. Die Erschwernis der Kontaktaufnahme zu dem Mandanten wäre angesichts dieses Umstandes nur von kurzer Dauer gewesen.
Weitere Beschwerde
Die weitere Beschwerde hat das LG nicht zugelassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG).
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist unzutreffend. Der Kostenbeamte und das AG hatten die beiden Haftzuschläge zur Recht gewährt.
Allgemeines zum Haftzuschlag grundsätzlich zutreffend
Zutreffend ist, was das LG allgemein zum Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung und Kommentarliteratur ausführt (dazu eingehend auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Vorbem. 4 VV Rn 105 ff.). Allerdings zieht das LG daraus nicht die richtigen Schlüsse und argumentiert widersprüchlich bzw. gegen den allgemeinen Inhalt seiner eigenen Ausführungen.
Während des Hauptverhandlungstermins nicht auf freiem Fuß
Entscheidend für das Entstehen der Hauptverhandlungsterminsgebühr mit Zuschlag ist, dass der Angeklagte während der Hauptverhandlung nicht auf freiem Fuß gewesen sein muss und es auf dadurch entstehende zeitliche Erschwernisse nicht ankommt. Letzteres folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber die Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG bewusst nicht wie die Vorgängerregelung des § 83 Abs. 3 BRAGO als Ermessensregelung ausgebildet hat. „Nicht auf freiem Fuß“ bedeutet, die jeweilige Gebühr ist mit Zuschlag entstanden. Das hat das LG in seinen Ausführungen zunächst richtig gesehen, dann aber doch wieder – insofern widersprüchlich – auf nicht entstandene Erschwernisse abgestellt (siehe oben die „Hilfserwägungen“).
Der Angeklagte war entgegen den Ausführungen des LG auch während der beiden Hauptverhandlungstermine „nicht auf freiem Fuß“. Daran ändert der Umstand, dass der Vorführbefehl mit Aufruf der Sache gegenstandslos wird, entgegen der Auffassung nichts. Denn das LG übersieht, dass der „Aufruf der Sache“, mit dem nach § 243 Abs. 1 S. 1 StPO die Hauptverhandlung beginnt, schon als „Beginn“ zum Hauptverhandlungstermin gehört. Es handelt sich nicht etwa um ein Vorstadium, an das sich dann die eigentliche Hauptverhandlung anschließt, sondern es ist die erste Aktion in der Hauptverhandlung. Während dieser Aktion war dann aber der Angeklagte auch nach der eigenen Argumentation des LG in der Hauptverhandlung „nicht auf freiem Fuß“, wenn, was ich einräume, auch nur für die berühmte juristische Sekunde. Aber darauf kommt es, da für das Entstehen des Zuschlags tatsächliche Erschwernisse keine Rolle spielen, nicht an (siehe auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4108 VV Rn 6 ff und Nr. 4109 VV Rn 2 ff.).
Klarstellung zur Verfahrensgebühr
Nur zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass nach dem mitgeteilten Sachverhalt natürlich auch die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG mit Haftzuschlag als Verfahrensgebühr Nr. 4107 VV RVG entstanden ist. Denn ohne Zweifel hat sich der Angeklagte während des gerichtlichen Verfahrens „nicht auf freiem Fuß“ befunden. Darum scheint es aber, wenn der Verteidiger diesen Zuschlag abgerechnet hat, keinen Streit gegeben zu haben.
Zulassung der weiteren Beschwerde
Unverständlich ist für mich, dass das LG die weitere Beschwerde zum OLG nicht zugelassen hat. Denn die vom LG – falsch – entschiedene Frage hat natürlich grundsätzliche Bedeutung, da es, soweit ersichtlich, Rechtsprechung dazu bisher nicht gibt. Von daher wäre es zu begrüßen gewesen, wenn sich das OLG Nürnberg dazu hätte äußern und die Frage (hoffentlich) wieder richtig, so wie bereits vom AG entschieden, hätte entscheiden können. So bleibt es leider bei der falschen Entscheidung des LG. Zur Nachahmung ist diese nicht empfohlen.











