1. Wenngleich der Tatvorwurf der Urkundenfälschung als solcher rechtlich keine besondere Schwierigkeit aufweist, so darf ggf. die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des vorgeworfenen Sachverhalts, namentlich der Auseinandersetzung mit einem technischen Prüfkomplex (DIN-VDE-konformer E-Check) und seiner rechtlichen Einordnung nicht verkannt werden. Verglichen mit anderen ähnlich gelagerten Verfahren kann der zeitliche Aufwand des Verteidigers als leicht überdurchschnittlich eingestuft werden.
2. Hauptverhandlungen beim AG von rund 45 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre.
(Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens
Der Verteidiger hat gegenüber der Landeskasse die Festsetzung der von dieser der Angeklagten nach Einstellung des Verfahrens mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung zu erstattenden notwendigen Auslagen geltend gemacht. Er hat jeweils Festsetzung der Mittelgebühr beantragt. Diese sind vom AG festgesetzt worden.
II. Entscheidung
Bestimmung der Höhe der Gebühren
Der Ansatz der geltend gemachten Gebühren Nrn. 4100, 4106 und 4108 VV RVG in Höhe je der Mittelgebühr überschreitet nicht die Grenze der Unbilligkeit, da dies der Schwierigkeitsgrad, der Umfang sowie die Bedeutung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vermögen. Unter Berücksichtigung aller Umstände der Angelegenheit seien die Gebühren nicht zu hoch bemessen und daher billig i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG
Kriterien für die Bemessung der Grundgebühr seien insbesondere die Dauer des ersten Gesprächs mit dem Mandanten, der Umfang des Tatvorwurfs und eventuelle tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache. Auch der Umfang der Akten könne die Höhe der Grundgebühr beeinflussen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die in Ansatz gebrachte Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr zwar erhöht, aber nicht unbillig.
Zum Zeitpunkt der Akteneinsicht hätten die Akten einen Umfang von 216 bzw. 239 Seiten gehabt und seien damit als durchschnittlich zu bewerten. Wenngleich der der ehemaligen Angeklagten gemacht Vorwurf der Urkundenfälschung als solcher rechtlich keine besondere Schwierigkeit aufweise, könne die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des Sachverhalts, namentlich der Auseinandersetzung mit dem technischen Prüfkomplex (DIN-VDE-konformer E-Check) und seiner rechtlichen Einordnung nicht verkannt werden. Verglichen mit anderen ähnlich gelagerten Verfahren könne der zeitliche Aufwand des Verteidigers als leicht überdurchschnittlich eingestuft werden.
Für die Beurteilung des Kriteriums „Bedeutung“ seien sowohl die Strafandrohung als auch die mittelbaren Auswirkungen zu berücksichtigen. Gemessen am Strafmaß sei der hier behandelte Tatvorwurf im Vergleich sämtlicher Strafverfahren einschließlich Schwurgerichts- und Wirtschaftsstrafverfahren allein von unterdurchschnittlicher Bedeutung. Unstreitig hätte eine Verurteilung für die Betroffene aber persönlich eine weitaus höhere Bedeutung gehabt. Denn die ehemalige Angeklagte sei nicht vorbestraft, sodass von einem besonderen Interesse an der Rehabilitierung auszugehen sei. Zusammenfassend könne man deshalb von einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit ausgehen.
Angesichts eines durchschnittlichen Aktenumfangs, der Bedeutung für die Mandantin und der aufgezeigten leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit sei die geltend gemachte Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr zuzubilligen.
Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG
Die Verfahrensgebühr honoriere das Betreiben des Geschäfts, soweit es nicht bereits von der Grundgebühr erfasst ist. Sie deckt den gesamten mündlichen und schriftlichen Verkehr des Verteidigers mit dem Mandanten, der Justiz und Dritten ab, der nach Anklageerhebung und außerhalb der Hauptverhandlung entsteht, sowie die Einlegung von Rechtsmitteln und das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme der Erinnerung und Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung.
Nicht verkannt werden dürfe, dass die Auseinandersetzung mit dem DIN-VDE-konformen E-Check zu einer leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Angelegenheit geführt hat. Dabei dürfte nicht lediglich der dafür erforderliche bzw. entstandene Zeitaufwand hinsichtlich der Abrechnung relevant gewesen sein; daneben dürften die Anforderungen an einen E-Check, das Nichtvorliegen von Prüfprotokollen und die vermeintlich gefälschten Arbeitszeitenbescheinigungen rechtlich zu durchdringen und in die Prüfung genommen worden sein, wenngleich es insoweit an einem konkreten Vortrag fehle. Auch vor dem Hintergrund der notwendig gewordenen Verteidigertätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Auslagenentscheidung fehle, sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die durch den Verteidiger geltend gemachte Mittelgebühr angemessen erscheine, um den entstandenen Aufwand abzugelten.
Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG
Die durch den Verteidiger beantragte Terminsgebühr gem. Nr. 4108 VV RVG in Höhe von 302,50 EUR sei ebenfalls nicht unbillig. Im Rahmen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit des Verteidigers sei bei der Bemessung der Terminsgebühr als wesentliches Kriterium regelmäßig die Dauer des Termins zu berücksichtigen. Zwar habe der Hauptverhandlungstermin vom 27.5.2025 lediglich 43 Minuten gedauert. Zeugen wurde nicht vernommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft sei die Einstellung des Verfahrens gem. § 153 Abs. 2 StPO erfolgt. Schutzschriften oder weitere Einlassungen seien nicht eingereicht worden, aber in dem Termin seien die Sach- und vor allem die Rechtslage erörtert worden. Demnach liege mit der im Hinblick auf die Rechtslage leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit insgesamt ein durchschnittlich zu bewertendes Verfahren vor. Mithin sei die geltend gemachte Terminsgebühr in Höhe von 302,50 EUR nicht unbillig. Hauptverhandlungen beim AG von rund 45 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre.
III. Bedeutung für die Praxis
Wohl abgewogen
Eine Entscheidung, die die bei der Bemessung der Gebühren maßgeblichen Umstände angemessen berücksichtigt und abgewogen hat. Wenn es doch immer so wäre! Die Bezirksrevisorin beim LG hatte übrigens geltend gemacht, dass der Ansatz der Mittelgebühren für nicht sachangemessen gehalten werde. Die geltend gemachte Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr seien jeweils unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG unbillig und deshalb herabzusetzen. Dem ist das AG zu Recht nicht gefolgt.











