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Gebühren für die Teilnahme am mündlichen Haftprüfungstermin

Die im Rahmen der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Haftprüfung entfalteten Handlungen des nur für die Haftprüfung beigeordneten Pflichtverteidigers sind nicht lediglich als Einzeltätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, namentlich nicht als Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung nach dessen Nr. 4301 VV RVG anzusehen, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Leipzig, Beschl. v. 18.8.20256 Qs 25/25

I. Sachverhalt

Der Rechtsanwalt ist vom AG nur für einen Haftprüfungstermin als Pflichtverteidiger des Beschuldigten bestellt worden. Er hat dann Festsetzung seiner Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG beantragt. Diese sind vom AG antragsgemäß festgesetzt worden. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG

Zu Recht habe das AG angenommen, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit nach den in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG aufgeführten Gebührentatbeständen abrechnen könne, und folglich eine Vergütung in beantragter Höhe festgesetzt.

Nicht Teil 4 Abschnitt 3, sondern Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG

1. Die im Rahmen der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Haftprüfung vom 3.1.2024 entfalteten Handlungen seien nicht lediglich als Einzeltätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 3 RVG, namentlich nicht als Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung nach dessen Nr. 4301 VV RVG anzusehen, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG regele die Vergütung des Verteidigers. Diese sei dabei unabhängig davon zu bemessen, ob die Verteidigung als Wahl- und Pflichtverteidigung durchgeführt werde. Liege ein Verteidigungsverhältnis vor, mache es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich die Tätigkeit, insbesondere in den Fällen des sog. Terminvertreters, auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins beschränke. Dies gelte für die Fälle der Pflichtverteidigung auch dann, wenn sich die vorangegangene Bestellung durch das Gericht nur auf einen bestimmten Termin bezogen habe. Dies habe das OLG Köln bereits für die auf einen einzelnen Hauptverhandlungstag beschränkte Beiordnung eines Pflichtverteidigers entschieden (OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2010 – 2 Ws 129/10). Auch wenn sich die Wahrnehmung der Pflichtverteidigung auf einen oder mehrere einzelne Termine beschränke, begründe die Beiordnung ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis, in dessen Rahmen der Pflichtverteidiger die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen habe. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung dieses Verteidigers gegenüber dem Hauptverteidiger würde dem nicht gerecht, sondern ließe eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechtes des Angeklagten auf eine effektive, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Verteidigung besorgen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2010 – 2 Ws 129/10; OLG München, Beschl. v. 23.10.2008 – 4 Ws 140/08, NStZ-RR 2009, 32; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.7.2008 – 3 Ws 281/08, NJW 2008, 2935).

Auch für Tätigkeit bei der Haftprüfung

2. Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des LG nicht nur für die Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung, sondern auch für andere Tätigkeiten wie hier die Verteidigung im Rahmen einer Haftprüfung (zum Termin der Haftbefehlseröffnung gemäß § 115 StPO OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.6.2023 – 1 Ws 105/23, StraFo 2023, 335). Der Kammer sei der im Beschwerdeschriftsatz genannte Beschluss des LG Leipzig vom 21.6.2023 bekannt, sie könne jedoch die dort gezeichnete Grundlinie nicht auf den hier vorliegenden Fall übertragen: Denn es bestehe kein sachlich gerechtfertigter Anlass, die Verteidigung im Verfahren nach § 117 StPO gebührenrechtlich anders zu beurteilen als eine solche im Rahmen der Hauptverhandlung. Das Rechtsinstitut der Haftprüfung trage dem hohen Rang des von der Haftanordnung betroffenen, grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrechtes Rechnung (zum Verfahren nach § 115 StPO vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, § 115 Rn 1a). Der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung der Verteidigungstätigkeit im Haftprüfungsverfahren mit derjenigen in der Hauptverhandlung stehe auch nicht entgegen, dass mündliche Haftprüfungstermine in der Regel von kurzer Dauer seien. Dem habe der Gesetzgeber gebührenrechtlich durch die Ausgestaltung der Voraussetzungen Rechnung getragen, unter denen nur die Terminsgebühr nach Ziff. 4102 Nr. 3 VV RVG anfalle (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 223; OLG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 – 3 Ws 50/23, AGS 2024, 226). Nach der zwischenzeitlich überwiegenden Rechtsprechung erbringe der Rechtsanwalt nicht lediglich eine Beistandsleistung i.S.v. Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG. Vielmehr sei er – so auch hier – durch das Gericht ausdrücklich zum Pflichtverteidiger bestellt und in dieser Funktion tätig geworden.

III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der inzwischen wohl h.M. in der Frage, die davon ausgeht, dass auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Haftprüfungstermin beigeordnet worden ist, nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnet und nicht nur eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG (vgl. wegen Rechtsprechungsnachweisen Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Teil A 1729; zuletzt LG Regensburg, Beschl. v. 14.1.2025 – 10 Qs 5/25, AGS 2025, 120). Denn auch dieser Rechtsanwalt ist „voller Verteidiger“ im Sinne der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG.

Folge davon ist, dass für den Rechtsanwalt die Grundgebühr Nr. 4104 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG, jeweils ggf. mit Haftzuschlag, entsteht (s. auch dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 1730 ff. m.w.N.). Ob das LG das auch richtig gesehen hat, lässt sich dem Beschluss nicht eindeutig entnehmen. Denn einerseits ist die Rede von „aufgeführten Gebührentatbeständen“, andererseits von „Voraussetzungen Rechnung getragen, unter denen nur die Terminsgebühr nach Ziff. 4102 Nr. 3 VV RVG anfällt“. Letzteres könnte dafür sprechen, dass ggf. nur die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG festgesetzt worden ist. Das wäre aber nicht zutreffend. Denn auch der nur für einen Haftprüfungstermin – egal ob nach § 115 StPO oder nach § 117 StPO – bestellte Rechtsanwalt/Pflichtverteidiger muss sich in das Verfahren einarbeiten, was zum Entstehen der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und gleichzeitig auch der Verfahrensgebühr Nr. 4104 führt. Für die Teilnahme am Termin erhält er die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG. Das entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, mit dem RVG für eine sachgerechte „Entlohnung“ der Tätigkeiten des (Pflicht-)Verteidigers vor allem im Ermittlungsverfahren zu sorgen.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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