Beitrag

Auslagenerstattung nach Verjährungseinstellung wegen Untätigkeit des AG

Liegt der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließlich an der fehlenden Förderung des Verfahrens durch das AG, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO und damit vom Absehen von der Kostentragungspflicht der Staatskasse nicht gegeben.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Potsdam, Beschl. v. 15.1.202624 Qs 68/25

I. Sachverhalt

Einstellung wegen Verjährungseintritts

Das AG hat das Bußgeldverfahren gegen die Betroffene gern. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse, die notwendigen Auslagen der Betroffenen aber ihr selbst auferlegt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie verweist auf den Ausnahmecharakter der Bestimmung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO und darauf, dass die Einstellung noch vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgt sei. Das Rechtsmittel hatte Erfolg

II. Entscheidung

Auslagen bei der Staatskasse, da Untätigkeit zur Verjährung führte

Das Rechtsmitte sei begründet. Grundsätzlich können bei einer Einstellung aufgrund eines Verfahrenshindernisses die notwendigen Auslagen dem Betroffenen selbst auferlegt werden (§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO). Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass entweder die Schuld des Betroffenen gerichtlich festgestellt ist oder dass ein erheblicher oder hinreichender Tatverdacht fortbesteht (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 467 Rn 16 m.w.N.). Hiervon ausgehend hätten – so das LG – die notwendigen Auslagen auch im hiesigen Fall der Betroffenen auferlegt werden können; die bei der Bußgeldakte befindlichen Aussagen der beiden Zeugen schlössen nicht von vornherein die Täterschaft der Betroffenen aus. Diese aufzuklären wäre Sache einer Hauptverhandlung gewesen.

Weitere Voraussetzung des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO sei jedoch, dass die Entscheidung nicht schematisch getroffen, sondern das dem Gericht eingeräumte Ermessen erkennbar ausgeübt werde (vgl. Schmitt/Köhler, a.a.O. § 467 Rn 16a). Im Rahmen dieses eingeräumten Ermessens sei von Bedeutung, ob das Verfahrenshindernis vor oder nach der Anklageerhebung eingetreten sei (vgl. Schmitt/Köhler, a.a.O., § 467 Rn 16a und 18). Bezogen auf das Verfahren nach dem OWiG entspreche die Vorlage der Akten gem. § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG dem Zeitpunkt der Anklageerhebung. Ausgehend hiervon sei festzustellen, dass das Verfahrenshindernis im vorliegenden Fall zwar erst nach Abgabe des Verfahrens mit Verfügung vom 2.4.2025 eingetreten sei. Dass aber überhaupt Verfolgungsverjährung eingetreten sei, liege ausschließlich an der fehlenden Förderung des Verfahrens durch das AG. Nach Aktenlage seien nach Eingang des Verfahrens bei Gericht keinerlei Maßnahmen ergriffen worden. Selbst auf Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft habe das AG nicht reagiert. Aufgrund dessen hätte das AG im vorliegenden Fall die Ermessensentscheidung näher darlegen müssen, wenn es vom Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO abweichen will. Unter Berücksichtigung dessen seien „im vorliegenden Einzelfall“ auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen von der Staatskasse zu tragen.

Anforderungen an die Begründung

Ergänzend hat die Kammer angemerkt: Auch wenn sich die Begründung der Kostenentscheidung darauf beschränke mitzuteilen, dass unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalles davon abgesehen werde, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, sei hiergegen per se nichts einzuwenden. Aufgrund des Unterschieds des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zum Strafverfahren, einschließlich der im Vergleich zu einer Strafe milderen Sanktion einer Geldbuße, weichen auch die Anforderungen an das gerichtliche Verfahren nach dem OWiG erheblich von denen des Strafverfahrens ab. So könne z.B. gem. § 77b OWiG in deutlich größerem Umfang von einer schriftlichen Begründung des Urteils abgesehen werden. Aus diesem Grund könne für sich genommen auch die Entscheidung nach § 467 Abs. 3 S. 2 StPO mit einem einzigen Satz begründet werden. Die Begründung des ausgeübten Ermessens müsse nicht in jedem Fall umfangreich sein, sondern habe sich auch an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. In einfach gelagerten Fällen genüge es daher, dass erkennbar sei, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handele und das Gericht sich dessen bewusst gewesen sei. Wenn jedoch – wie vorliegend – die Einstellung gemäß § 206a StPO erkennbar auf eine nicht erklärliche Untätigkeit des Gerichts zurückzuführen sei, hätte es insoweit einer zumindest kurz dargelegten inhaltlichen Begründung bedurft, warum die notwendigen Auslagen der Betroffenen auferlegt werden.

III. Bedeutung für die Praxis

Ergebnis zutreffend

Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Denn beruht der Eintritt der Verjährung auf außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegenden Umständen, sind die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. eingehend zur Auslagenerstattung nach Einstellung des (Straf-/Bußgeld-)Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses Burhoff, AGS 2025, 298; zu einem ähnlichen Fall LG Ulm, Beschl. v. 6.11.2020 – 2 Qs 46/20, DAR 2021, 58).

Mit der Begründung des LG habe ich allerdings Probleme.

Wird der Ausnahmecharakter verkannt?

Denn das LG scheint den Ausnahmecharakter des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO zu verkennen. Bei der Vorschrift handelt es sich nach allgemeiner Meinung um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist (LG Berlin, Beschl. v. 20.7.2023 – 510 Qs 60/23, AGS 2023, 409; LG Meinigen, Beschl. v. 6.10.2023 – 6 Qs 122/23; LG Trier, Beschl. v. 5.7.2023 – 5 Qs 69/23, AGS 2023, 408). Aus der Zusammenschau der Vorschriften des § 467 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO ergibt sich, dass der Verlust des Auslagenerstattungsanspruchs für den Betroffenen nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist. Demnach müssen zum Verfahrenshindernis als alleinigem Verurteilungshindernis besondere Umstände hinzutreten, welche es billig erscheinen lassen, dem Angeschuldigten die Auslagenerstattung zu versagen (BVerfG, Beschl. v. 21.5.2004 – 2 BvR 1226/03, BVerfGK 3, 229; Beschl. v. 26.5.2017 – 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459 = RVGreport 2017, 316; NStZ-RR 2016, 159; LG Dortmund, Beschl. v. 17.2.2025 – 53 Qs 6/25; LG Karlsruhe, Beschl. v. 31.1.2024 – 4 Qs 46/23; Schmidt/Köhler, a.a.O., § 467 Rn 16 f.; Burhoff, EV, Rn 790 m.w.N.). Auf den Umstand, dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung erfolgt wäre oder ein bestimmter Verdachtsgrad vorlag, könne im Hinblick auf die Frage der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nicht mehr abgestellt werden, da dies bereits tatbestandliche Voraussetzung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO ist (LG Stuttgart, Beschl. v. 28.2.2022 – 6 Qs 1/22). Ob das LG das auch so gesehen hat, lässt sich für mich den Ausführungen des LG unter II. nicht eindeutig entnehmen.

Keine geringere Be- gründungstiefe im OWi-Verfahren

Den Ausführungen des LG zum Begründungsumfang ist grundsätzlich zu folgen, allerdings habe ich Bedenken, wenn das LG davon ausgehen sollte, dass im Bußgeldverfahren generell eine geringere Begründungstiefe erforderlich sei. Das ist m.E. nämlich nicht der Fall. Etwas anderes folgt für mich auch nicht aus gesetzlichen Regelungen im OWiG, wie z.B. § 77b OWiG: Denn dabei handelt es sich um eine in bestimmten Fällen ausdrücklich auf die Urteilsbegründung bezogene Regelung, die man wegen ihres Ausnahmecharakters und der ausdrücklichen Regelung eines bestimmten Falles nicht verallgemeinern kann. Hinzu kommt, dass ich mir keine Fälle vorstellen kann, bei denen die Ausübung des Ermessens in einem Satz deutlich werden kann. Daher: Man sollte als Beschwerdegericht mit solchen allgemeinen Erwägungen vorsichtig sein. Nicht selten werden sie von den Gerichten als Aufforderung verstanden, noch knapper zu begründen, als man es so oder so schon tut.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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