1. Die Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141 VV RVG erfordert anwaltliche Tätigkeiten, die auf das Ziel einer Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung gerichtet sein müssen und diese fördern. Dabei setzt der Begriff des Mitwirkens zwar keine für die Einstellung kausalen Tätigkeiten voraus. Der eigenständige Beitrag muss aber – über Untätigkeit oder sachfremde Tätigkeiten hinaus – die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördern, auch wenn dies keine intensive oder zeitaufwändige Einwirkung erfordert.
2. Zur Mitwirkung des Verteidigers an der Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft.
(Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Streit um die Nr. 4141 VV RVG
Gestritten wird, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen ein den Angeklagten freisprechendes AG-Urteil zurückgenommen hat, um die Festsetzung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG. Diese hatte der Verteidiger geltend gemacht, weil er an der Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft mitgewirkt habe. Das AG hat die Gebühr nicht festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte beim LG keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Allgemeines zur Nr. 4141 VV RVG
Eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr sei dann vorgesehen, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG entstehe u.a. dann, wenn sich das gerichtliche Verfahren u.a. durch Rücknahme der Berufung des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt, wobei für den Fall, dass bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wurde, die Gebühr nur entsteht, wenn die Berufung früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird. Die Gebühr entsteht dann nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist (Nr. 4141 Abs. 2 VV RVG). Die Mitwirkung i.S.d. Gebührentatbestandes erfordere anwaltliche Tätigkeiten, die auf das Ziel einer Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung gerichtet sein müssen und diese fördern (Toussaint, 55. Aufl. 2025, RVG VV 4141 Rn 6–9). Dabei setze der Begriff des Mitwirkens zwar keine für die Einstellung kausalen Tätigkeiten voraus. Der eigenständige Beitrag müsse allerdings – über Untätigkeit oder sachfremde Tätigkeiten hinaus – die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördern, auch wenn dies keine intensive oder zeitaufwändige Einwirkung erfordere (zur Parallelnorm Nr. 5115 VV RVG siehe BGH NJW 2009, 368; OLG Stuttgart RVGreport 2010, 263).
Hier keine Mitwirkung an der Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft
Vor diesem Hintergrund sei eine solche Tätigkeit des Verteidigers des Betroffenen nicht zu erkennen, die die Hauptverhandlung entbehrlich werden ließ. Denn es fehle an dem Tatbestandsmerkmal einer anwaltlichen Mitwirkung, die die Hauptverhandlung zweiter Instanz hätte entbehrlich werden lassen können.
Eine Änderung des Prozessverhaltens des früheren Angeklagten habe sich im Berufungsverfahren im Vergleich zum Verfahren erster Instanz gerade nicht ergeben. Weder wurde eine Bereitschaft signalisiert oder erklärt, einer Verfahrenseinstellung gem. § 153 StPO zuzustimmen, noch habe sich der frühere Angeklagte in der Verhandlung zweiter Instanz zur Sache geäußert, auch wenn er Bereitschaft, sich zu äußern, angekündigt, aber eben nicht umgesetzt habe.
Für die Staatsanwaltschaft, die nunmehr die Berufung zurückgenommen habe, war die Tatsachengrundlage für eine Rücknahme, ohne dass insoweit eine Einflussnahme des Verteidigers in dieser Richtung vorgelegen habe, identisch mit derjenigen, die bereits im Rahmen des mit einem Freispruch endenden erstinstanzlichen Verfahrens gegolten habe. Dem Protokoll vom Hauptverhandlungstermin am 12.9.2025 sei eine solche Einflussnahme nicht zu entnehmen, ausgenommen die angesprochene – die Prozesslage allerdings unverändert lassende – Ablehnung der Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens.
Der vor der Berufungsverhandlung erfolgte Hinweis des Verteidigers auf die Unschuld des Angeklagten führte ebenfalls gerade nicht zur Rücknahme der Berufung, vielmehr wurde der Hauptverhandlungstermin, ohne dass es zu einer Entscheidung kam, durchgeführt. Vorgesehen sei danach vielmehr die Neuansetzung der Hauptverhandlung gewesen.
Dass die Hauptverhandlung sodann ausgesetzt worden sei und von Amts wegen dann ein neuer Termin angesetzt werden sollte, habe gerade nicht der Vorstellung des Verteidigers entsprochen. Der Termin sei allein durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Berufung zurückzunehmen, entbehrlich geworden. Die Rücknahme sei ersichtlich ohne vorangehende Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft erklärt worden, ohne dass insoweit noch weitere etwaige informelle Gespräche mit dem Verteidiger geführt worden seien.
Im Übrigen sei die hier angefochtene Entscheidung nicht unbillig für den Verteidiger, denn er habe zu Recht die zugesprochene Terminsgebühr geltend gemacht, da am 12.9.2025 der Berufungshauptverhandlungstermin stattgefunden habe.
III. Bedeutung für die Praxis
Ratlos
1. Der Beschluss des LG lässt mich ein wenig ratlos zurück. Es ist zwar zutreffend, was das LG allgemein zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG referiert. Nur werden daraus im Zweifel nicht die richtigen Schlüsse gezogen. Denn es kommt doch nicht darauf an, ob der Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft weitere Gespräche geführt hat, die dann zur Rücknahme der Berufung geführt haben, oder ob der Angeklagte sein Prozessverhalten geändert hat. Ausreichend ist es vielmehr, wenn (insgesamt) eine Tätigkeit des Verteidigers festgestellt werden kann, deren Erfolg es letztlich ist, dass der Angeklagte sein Prozessverhalten nicht ändert und es deshalb zur Aussetzung des (ersten) Berufungshauptverhandlungstermins gekommen ist. Ausreichend wäre es auch, wenn der Angeklagte auf Anraten seines Verteidigers das „Angebot“ der Staatsanwaltschaft, das Verfahren nach § 153 StPO einzustellen, nicht annimmt und die Staatsanwaltschaft dann ihre Berufung zurücknimmt.
Mir erschließt sich auch nicht, warum für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG erforderlich sein soll, dass der Angeklagte sein Prozessverhalten ändert und/oder sich zur Sache äußert. Dass er es nicht getan hat – im Zweifel auf Anraten seines Verteidigers –, war doch wahrscheinlich vielmehr der Grund für die Aussetzung des Berufungshauptverhandlungstermins und die danach erfolgte Berufungsrücknahme. Dazu liest man im Beschluss des LG leider nichts.
Billigkeit?
2. Neben der Sache liegen die Ausführungen des LG zur Billigkeit. Abgesehen davon, dass auf die Umstände der Billigkeit für die Frage, ob eine anwaltliche Gebühr entstanden ist, nicht ankommt, sind die Ausführungen auch unzutreffend. Denn das LG übersieht, dass die geltend gemachte zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG nicht Ausgleich für den ausgesetzten ersten Berufungshauptverhandlungstermin sein soll, sondern für den zweiten Berufungshauptverhandlungstermin, der durch die Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft entbehrlich geworden war.











