1. Die zu § 329 StPO entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 24.1.2023 – 3 StR 386/21) geltenden inhaltlichen Anforderungen an eine Vertretungsvollmacht haben auch im Rahmen von § 73 OWiG Beachtung zu finden.
2. § 137 StPO stellt keine Vorschrift dar, die die Vertretungsvollmacht beschränken könnte.
(Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Einspruchsverwerfung
Das AG hat den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil die Betroffene, die nicht von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbunden war, in der Hauptverhandlung unerlaubt abwesend gewesen sei. Die Ablehnung der Entbindung von der Anwesenheitspflicht hat das AG im Wesentlichen damit begründet, dass den Antrag auf Entbindung ein Rechtsanwalt ohne besondere Vertretungsmacht, namentlich wegen Verstoßes gegen § 137 StPO, gestellt habe.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat das OLG zugelassen und das AG-Urteil aufgehoben.
II. Entscheidung
Zulassung der Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Voraussetzung sei bei ungeklärten Rechtsfragen wie auch dann erfüllt, wenn die Rechtslage umstritten ist (vgl. Göhler/Bauer, OWiG, 19. Aufl. 2024, § 80 Rn 14). Dies sei hier der Fall, weil die die Entbindung ablehnende Entscheidung des AG auf Rechtsprechung und Literatur zugreift, die nicht (mehr) der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche und die Rechtsfragen zu einer Verteidigung und einer Vertretungsvollmacht nicht genau genug differenziere. Die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht sei insoweit auch geboten.
Vertretervollmacht
Der Verteidiger habe eine unter dem 12.11.2024 von der Betroffenen unterzeichnete „Vollmacht“ vorgelegt, die u.a. folgenden Wortlaut hatte: „… wird den Rechtsanwälten [es folgen die Namen von sechs Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwältinnen] Vollmacht erteilt zur Vertretung und Verteidigung in allen Instanzen …“. Mit dieser Vollmacht seien die genannten Anwälte befugt gewesen, die Betroffene sowohl zu vertreten als auch zu verteidigen (vgl. zum Unterschied von Verteidigungs- und Vertretungsvollmacht etwa BeckOK-StPO/Eschelbach, 58. Ed., Stand: 1.1.2026, § 329 Rn 32). Mit Letzterer sei ein Verteidiger befugt, die dem Verteidiger zustehenden Verfahrensrechte geltend zu machen, wobei seine Erklärungen grundsätzlich nicht als Erklärungen des Angeklagten gelten. Mit der Vertretungsvollmacht dürfe indes der Verteidiger – in seiner Eigenschaft als Vertreter – rechtswirksam alle Erklärungen für den Angeklagten abgeben, die für und gegen den Angeklagten Wirkung haben, und über seine eigenen Verfahrensbefugnisse als Verteidiger hinaus auch alle Verfahrensbefugnisse für den Angeklagten wahrnehmen, insbesondere Einlassungen für den Angeklagten zur Sache abgeben; er trete insoweit statt seiner auf (vgl. BT-Drucks 18/3562, S. 67, 72). Die Vertretungsvollmacht gehe daher über die Verteidigungsbefugnis hinaus, es sei jedoch unschädlich, wenn beide Vollmachten – wie hier – in einer Urkunde enthalten sind (vgl. BT-Drucks 18/3562, S. 68).
Rechtsprechung des BGH
Darüber hinaus sei durch die Rechtsprechung des BGH geklärt, dass es inhaltlich für eine wirksame Vertretungsvollmacht ausreiche, wenn die Befugnis zur Vertretung „in allen Instanzen“ erteilt werde (BGH, Beschl. v. 24.1.2023 – 3 StR 386/21, BGHSt 67, 250; ebenso OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.9.2021 – 2 RVs 60/21; OLG Jena, Beschl. v. 2.2.2021 – 1 OLG 331 Ss 83/20; Spitzer, NStZ 2021, 327, 328 zu weiteren Einzelheiten). Diese zur nachgewiesenen Vertretungsmacht im Rahmen des § 329 StPO entschiedenen Rechtsfragen seien für das Verfahren im Rahmen des OWiG gleich zu behandeln. Bereits der Gesetzgeber habe den Begriff der „nachgewiesenen Vertretungsmacht“ für alle Vorschriften der StPO, die hierauf abstellen, gleich behandelt wissen wollen (BT-Drucks 18/3562, S. 68). Da § 73 Abs. 3 OWiG ebenfalls auf diesen Rechtsbegriff abstelle, könne er im Rahmen von § 73 OWiG nicht anders verstanden werden (vgl. ebenso etwa Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl. 2024, § 73 Rn 13, 21; Göhler/Bauer, OWiG, § 73 Rn 26, 27).
Verweis auf § 137 StPO passt nicht
Dies habe zur Folge, dass ein Verweis auf § 137 StPO (vgl. insoweit Krenberger/Krumm, a.a.O. Rn 21) ins Leere gehe. Diese Vorschrift gelte nach dem Wortlaut des § 137 Abs. 1 StPO und ihrem systematischen Zusammenhang allein für den Verteidiger, nicht aber für den bevollmächtigten Vertreter, der regelmäßig zugleich als Verteidiger bevollmächtigt sei. Selbst unter Berücksichtigung von § 137 Abs. 1 StPO wäre vorliegend aber schon kein Verstoß zu verzeichnen gewesen, da nicht mehr als drei „Verteidiger“ aufgetreten seien (vgl. hierzu Sandherr, NZV 2020, 156).
Vertretungsbevollmächtigter Rechtsanwalt darf Entbindungsantrag stellen
Habe aber mit der Vollmacht vom 12.11.2024 eine formal wirksame und inhaltlich zutreffende Bevollmächtigung des Rechtsanwalts vorgelegen, sei dieser befugt gewesen, den Entbindungsantrag vom 13.11.2025 zu stellen. Es sei anerkannt, dass ein vertretungsbevollmächtigter Rechtsanwalt einen solchen Antrag stellen dürfe (vgl. Göhler/Bauer, OWiG, § 73 Rn 4 m.w.N.).
Anwesenheit auch nicht erforderlich
Der Antrag habe auch nicht deswegen abgelehnt werden dürfen, weil die Anwesenheit der Betroffenen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich gewesen wäre. Die Betroffene habe wirksam erklären lassen, sich zur Sache nicht einzulassen, und neben der Einräumung der Fahrereigenschaft Angaben zu den persönlichen Verhältnissen gemacht. Allein auf die (aus seiner Sicht nicht eingeräumte) Fahrereigenschaft habe das AG seine Ablehnungsentscheidung vom 9.12.2025 aber gestützt, was vorliegend indes nicht trage.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
Die Entscheidung ist zutreffend. Sie setzt konsequent die Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte zur Vertretervollmacht, die zu § 329 StPO ergangen ist, für das Bußgeldverfahren um (wegen weiterer Einzelheiten Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rn 2464 ff., 4043 ff.; Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 1592 ff., 5279 ff.; Burhoff [Hrsg.], Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 1543 ff., 3923 ff.).











