Die nur kurzfristige Verhinderung eines mitwirkenden Richters reicht für die wirksame Ersetzung seiner Unterschrift durch einen Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden nach § 315 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht aus.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Verhinderungsvermerk
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines (Miet-)Vertrags und wechselseitige Zahlungsansprüche. Das LG ist von der Wirksamkeit des Mietverhältnisses ausgegangen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Das im Verkündungstermin vom 2.2.2023 verkündete Urteil des OLG ist von der Vorsitzenden des Senats und einem Beisitzer unterschrieben worden. Die Unterschrift des zweiten Beisitzers ist vor der Verkündung durch die Vorsitzende mit dem Vermerk ersetzt worden: „Dr. … ist nach Beratung an der Unterschriftsleistung gehindert“.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Der BGH hat das Berufungsurteil gemäß §§ 562 Abs. 1, 545 Abs. 1, 547 Nr. 6 ZPO aufgehoben, weil es mangels Unterschrift aller mitwirkenden Richter keine Gründe aufweise.
Unterschrift aller Richter erforderlich
Ein Urteil müsse neben den in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Bestandteilen eine Begründung enthalten. Daneben müsse es gem. § 315 Abs. 1 S. 1 ZPO von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben werden. Das Fehlen der Unterschriften unter der Entscheidung stellt einen absoluten Revisionsgrund i.S.d. § 547 Nr. 6 ZPO dar, weil eine nach Ablauf von fünf Monaten nicht mit den Unterschriften aller mitwirkenden Richter vollständig zur Geschäftsstelle gelangte Entscheidung als „nicht mit Gründen versehen“ gilt (BGH, Urt. v. 11.7.2007 – XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567; Urt. v. 19.11.2025 – XII ZR 106/23 m.w.N.).
Nach § 315 Abs. 1 S. 1 ZPO sei das Urteil grundsätzlich von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Allerdings könne nach § 315 Abs. 1 S. 2 ZPO die Unterschrift eines verhinderten Richters ersetzt werden. Die Wirksamkeit der Ersetzung erfordere, dass derjenige, dessen Unterschrift ersetzt wird, tatsächlich an der Unterschriftsleistung verhindert sei. Deshalb habe der Vorsitzende den Grund der Verhinderung nach § 315 Abs. 1 S. 2 ZPO im Ersetzungsvermerk anzugeben. Der Vermerk des Vorsitzenden brauche den Verhinderungsgrund nur allgemein mitzuteilen. Einer Darlegung der konkreten Einzeltatsachen bedürfe es nicht. Sei ein Verhinderungsgrund abstrakt umschrieben und damit die Annahme einer Verhinderung gerechtfertigt, prüfe das Revisionsgericht grundsätzlich nicht, ob tatsächlich ein Fall der Verhinderung vorliege. Wenn aber kein Verhinderungsgrund genannt sei, kläre das Revisionsgericht auf entsprechende Rüge ausnahmsweise im Freibeweis, ob tatsächlich eine Verhinderung vorgelegen habe. Nur wenn ein solcher Grund vorgelegen habe, entfalte der Verhinderungsvermerk die Wirkungen des § 315 Abs. 1 S. 2 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.2016 – I ZR 90/14).
Hier nicht ordnungsgemäß unterschrieben
Gemessen hieran sei das Berufungsurteil nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden. Die Ermittlungen des Senats hätten ergeben, dass eine Verhinderung des beisitzenden Richters i.S.d. § 315 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht vorgelegen haben. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts sei die Unterschrift ersetzt worden, weil der Beisitzer das Urteil versehentlich nicht unterschrieben hatte und sich am Tag des Verkündungstermins nicht an der Gerichtsstelle befunden habe. Darin liege jedoch offensichtlich kein Verhinderungsgrund i.S.d. § 315 Abs. 1 S. 2 ZPO, weil eine lediglich kurzfristige Ortsabwesenheit hierfür nicht ausreiche (vgl. BAGE 133, 285 = NJW 2010, 2300).
Keine wirksame Nachholung
Mangels wirksamer Ersetzung der Unterschrift sei das Berufungsurteil bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst gewesen. Die fehlende Unterschrift des beisitzenden Richters sei nach der Verkündung nicht nachgeholt worden. Sie könne auch nicht mehr nachgeholt werden, weil seit der Verkündung des Berufungsurteils mehr als fünf Monate verstrichen seien (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2006 – V ZR 243/04, NJW 2006, 188). Der Mangel sei zudem nicht dadurch geheilt, dass das Berufungsgericht über einen Tatbestandsberichtigungsantrag mit Beschluss vom 15.3.2023 entschieden habe, welcher u.a. die Unterschrift des Richters trage, dessen Unterschrift unter dem am … verkündeten Urteil ersetzt worden war.
III. Bedeutung für die Praxis
Revisionsrüge
1. Die Entscheidung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts in der Revision, das Fehlen der ggf. erforderlichen dritten richterlichen Unterschrift zu rügen und so das Revisionsgericht zu „zwingen“, die ggf. nicht mitgeteilten Gründe für den Verhinderungsvermerk durch eine Rückfrage beim entscheidenden Gericht zu klären. Die Rückfrage erfolgt im Freibeweisverfahren.
Geltung auch im Strafverfahren
2. Die Entscheidung ist zwar nach einem zivilrechtlichen Verfahren ergangen. Die Ausführungen des BGH haben aber auch in Strafverfahren Geltung, wenn es um Urteile der OLG/Strafkammern geht. Auch hier ist nach § 275 Abs. 2 S. 2 StPO ggf. ein Verhinderungsvermerk zulässig und möglich. Auch hier wird aber ggf. im Revisionsverfahren auf entsprechende Revisionsrüge – es handelt sich um eine Verfahrensrüge, für die § 344 Abs. 2 StPO gilt – der Grund der bescheinigten Verhinderung geprüft. Und auch hier kann die Unterschrift, wenn die Urteilsabsetzungsfristen des § 275 Abs. 1 StPO abgelaufen sind, die fehlende Unterschrift nicht nachgeholt werden (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 275 Rn 6). Für den Angeklagten/Verteidiger sind die damit zusammenhängenden Fragen deshalb von besonderer Bedeutung, weil ein Verstoß gegen § 275 StPO nach § 338 Nr. 7 zu den absoluten Revisionsgründen zählt.











