Beitrag

Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

Die maßvoll gestaltete Strafnorm des § 353d Nr. 3 StGB ist verfassungsgemäß und steht nicht im Konflikt mit Art. 10 EMRK.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 31.7.20255 StR 78/25

I. Sachverhalt

Gerichtsbeschlüsse wortlautgetreu veröffentlicht

Das LG hat den Angeklagten wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen schuldig gesprochen. Der Angeklagte war journalistisch tätig. Er leitete die Website „F.de“, die den Zugang zu amtlichen Informationen erleichtern wollte und der Publikation redaktioneller Beiträge diente. Der Angeklagte veröffentlichte dort im August 2023 zusammen mit einem von ihm verfassten Begleitartikel drei Beschlüsse des Ermittlungsrichters des AG, welche die Generalstaatsanwaltschaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung „LG“ wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) beantragt hatte. Über das Ermittlungsverfahren und die in diesem ergriffenen Maßnahmen war schon zuvor bundesweit berichtet worden, nachdem das AG München aus dem Verfahren Durchsuchungs- und Telekommunikationsüberwachungsbeschlüsse in anonymisierter Form an neun Pressevertreter herausgegeben hatte. Die vom Angeklagten veröffentlichten befanden sich nicht darunter. Diese Beschlüsse, die insbesondere den Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Antragstellung zusammenfassten, veröffentlichte der Angeklagte mit Einverständnis der betroffenen Beschuldigten unter Schwärzung von Namen und Geburtsdaten, der Kontoverbindungen der Beschuldigten sowie weiterer individualisierender Angaben, im Übrigen aber vollständig und wortlautgetreu mit Aktenzeichen und Rubrum. Der Angeklagte ging davon aus, dass er durch sein Vorgehen den Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB erfüllen werde. Seine Revision blieb erfolglos.

II. Entscheidung

Kein Konflikt mit Art. 10 EMRK

Nach der Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB mache sich strafbar, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt (wird ausgeführt). Der Schuldspruch gerate nicht in Konflikt mit Art. 10 EMRK. Nach Art. 10 Abs. 1 EMRK habe jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich der Meinungsfreiheit und der Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die Pressefreiheit werde in Art. 10 Abs. 1 EMRK – anders als in Art. 5 Abs. 1 GG – nicht ausdrücklich erwähnt, sondern als Bestandteil der allgemeinen Meinungsfreiheit geschützt; sie unterliege keinen besonderen Schranken. Der EGMR betone in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung als eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen (EGMR, Urt. v. 27.8.2024 – Nr. 20007/22). Die Konvention gewährleiste diese Rechte aber nicht unbegrenzt. Nach Art. 10 Abs. 2 EMRK könnten sie Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Angesichts dieser Schranken ließen sich aus Art. 10 EMRK keine weitergehenden Rechte als aus Art. 5 Abs. 1 GG ableiten. Die innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes stehende EMRK sei bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des GG heranzuziehen. Die Pflicht zur konventionsfreundlichen Auslegung ende dort, wo sie nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint, so etwa, wenn ihr nationales Gesetzesrecht eindeutig entgegensteht (BVerfGE 148, 296 = NJW 2018, 2695; BVerfG NJW 2023, 2632). Bei der Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB handele es sich um eine zulässige gesetzliche Einschränkung i.S.v. Art. 10 Abs. 2 EMRK. Hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang ein Eingriff in die Meinungsfreiheit notwendig i.S.v. Art. 10 Abs. 2 EMRK ist, billige der EGMR sowohl dem nationalen Gesetzgeber als auch der Rechtsprechung einen Beurteilungsspielraum zu (EGMR NJW 2016, 1373, 1374). Wurde die Abwägung auf nationaler Ebene vorgenommen, bedürfe es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die nationale Ansicht durch die eigene zu ersetzen.

Maßvolle Strafnorm

Die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB halte sich in diesem Beurteilungsspielraum; sie erweise sich als notwendig i.S.d. Art. 10 Abs. 2 EMRK. Vor dem Hintergrund der aus Art. 5 Abs. 1 GG folgenden hohen Anforderungen und der konstituierenden Bedeutung der Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit für die freiheitliche demokratische Grundordnung (BVerfGE 77, 65, 74 m.w.N. = NJW 1988, 329) habe er den Anwendungsbereich der Norm bereits auf Tatbestandsebene erheblich eingegrenzt. So verbiete § 353d Nr. 3 StGB es lediglich für einen eng begrenzten Zeitraum, vorsätzlich (§ 15 StGB) amtliche Dokumente eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitzuteilen. Die inhaltliche Berichterstattung bleibe hingegen jederzeit möglich. Die Strafvorschrift beschränke die Veröffentlichungsfreiheit somit bewusst sehr maßvoll. Das strafbewehrte Verbot schütze neben den Persönlichkeitsrechten der vom Verfahren Betroffenen vor allem die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten; es diene letztlich der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege selbst (BVerfG NJW 2014, 2777 = StRR 2014, 348 [Hillenbrand]). Um ein generelles, automatisches und damit möglicherweise konventionswidriges Veröffentlichungsverbot handele es sich gerade nicht. Zudem bestehe auf Tatbestandsebene insbesondere die Möglichkeit einer ver- fassungskonformen Auslegung (hierzu im Zusammenhang mit § 353d Nr. 3 StGB: BVerfG NJW 2014, 2777 Rn 40 = StRR 2014, 348 [Hillenbrand]). Daneben komme bei abstrakten Gefährdungsdelikten eine teleologische Reduktion in Betracht, wenn im Einzelfall mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dass durch eine Handlung das geschützte Rechtsgut beeinträchtigt werden kann (BGHSt 26, 121, 124 f. = NJW 1975, 1369). Bei Veröffentlichungen über ein Gerichtsverfahren könne hieran etwa dann gedacht werden, wenn staatliche Stellen ein inhaltlich übereinstimmendes amtliches Dokument bereits zuvor veröffentlicht haben. Im vorliegenden Fall sei es hierzu aber nicht gekommen, sodass eine Begrenzung des Tatbestands nicht geboten ist. Ferner könne eine Veröffentlichung wegen eines Notstands (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein, was hier nicht der Fall sei. Jenseits der Frage der Erfüllung des Straftatbestands könnte etwaigen Besonderheiten schließlich auch durch eine Opportunitätsentscheidung (§§ 153 ff. StPO) ausreichend Rechnung getragen werden. Einer Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO habe sich der Angeklagte indes verwehrt.

Keine Anfrageverfahren

Der Senat weiche nicht in einer ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 S. 1 GVG erfordernden Weise vom Urteil des VI. Zivilsenats des BGH (BGHZ 237, 111 = NJW 2024, 51) ab. Soweit der VI. Zivilsenat ausgeführt hat, dass § 353d Nr. 3 StGB im Einzelfall in Konflikt nicht nur mit Art. 5 Abs. 1 GG, sondern auch mit Art. 10 EMRK geraten könne, weil eine strafrechtliche Ahndung nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und ihrem bisherigen Verständnis keine einzelfallbezogene Abwägung widerstreitender Interessen voraussetze, teile der Senat diese Bedenken nicht. Die dortigen Erwägungen stellten sich zudem als nicht tragend dar (wird ausgeführt).

Kein Normenkontrollverfahren

Der Senat setze das Strafverfahren nicht aus, um ein Normenkontrollverfahren gem. Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG einzuleiten. Denn die Voraussetzungen der Norm seien nicht erfüllt. Das BVerfG habe § 353d Nr. 3 StGB wiederholt für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG NJW 1986, 1239; NJW 2014, 2777; NJW 2024, 1802). Der Senat habe bei der Prüfung einer erneuten Vorlage den in diesen Entscheidungen dokumentierten Rechtsstandpunkt einzunehmen (BVerfG NJW 2004, 3620). Hiervon ausgehend erachte er die Vorschrift auch in Ansehung des Vorbringens der Revision nicht für verfassungswidrig (wird ausgeführt). Der Senat sei gem. Art. 94 Abs. 4 S. 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG an frühere Entscheidungen des BVerfG gebunden, wobei die Bindungswirkung auch die das Ergebnis der Entscheidungen tragenden verfassungsrechtlichen Gründe umfasst und damit über die Wirkung der Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG hinausgeht.

III. Bedeutung für die Praxis

Es bleibt abzuwarten

Der umfangreiche, hier nur stark verkürzt wiedergegebene Beschluss des 5. Senats befasst sich mit der Wirksamkeit des § 353d Nr. 3 StGB – einer Vorschrift, die ansonsten in der praktischen Anwendung kaum eine Rolle spielt. Ihr Schutzobjekt ist u.a. auch die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten wie etwa Schöffen und Zeugen (Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 353d Rn 2) und damit auch die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege. Vor diesem Hintergrund erscheint die begründungstiefe Argumentation des Senats durchaus nachvollziehbar. Das relativiert sich allerdings dadurch, dass nur die Wiedergabe „im Wortlaut“ tatbestandlich erfasst wird, nicht hingegen eine inhaltliche Wiedergabe, mag diese auch noch so detailliert sein. Auch die eingehende Wiedergabe solcher Dokumente kann besagten Schutzzweck in vergleichbarer Weise tangieren. Inwiefern gerade dieses „Mehr“ durch die Wiedergabe des Wortlauts eine Strafbarkeit rechtfertigt, bleibt offen. Der Angeklagte hat gegenüber der Presse erklärt, er habe sich bewusst verurteilen lassen, um die Norm vom BVerfG (erneut) auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen. Der Senat hat ihm nicht den Gefallen eines Normenkontrollverfahrens getan. Hier bleibt die zu erwartende Verfassungsbeschwerde abzuwarten. Allzu große Hoffnungen sollte sich der Angeklagte angesichts der bisherigen einschlägigen Entscheidungen des BVerfG aber nicht machen.

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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