Zum abgelehnten Terminsverlegungsantrag, der auf einen gebuchten Urlaub gestützt war.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Buchung einer Urlaubsreise nach Anklagezustellung
Dem Angeklagten, einem 18-jährigen Heranwachsenden, wird im November 2025 eine Anklage durch das Schöffengericht zugestellt. Der Angeklagte unternimmt erst nichts, insbesondere mandatiert er (noch) nicht seinen Verteidiger. Am 29.12.2025 bucht er dann für den 3.–15.2.2026 mit einem Freund eine dreizehntägige Reise in die Dominikanische Republik, finanziert durch Ersparnisse auf einem Elternsparbuch zu seinem 18. Geburtstag.
Terminsverlegung wird abgelehnt
Am 15.1.2026 wird der Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt und erhält erstmals Kenntnis von dem Verfahren. Mit seinem Sekretariat wird ein Hauptverhandlungstermin für den 3.2.2026 abgesprochen. Nachdem der Angeklagte nachfolgend die Terminsladung erhält, teilt er sofort dem Verteidiger den Urlaub mit. Dieser beantragt am 20.1.2026 Terminsverlegung. Das AG weist den Antrag zurück. Die Beschwerde hat beim LG keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Es könne offenbleiben, ob die Beschwerde vor dem Hintergrund des § 305 S. 1 StPO i.V.m. § 2 Abs. 2 JGG zulässig ist. Jedenfalls sei sie unbegründet.
Anklagezustellung und Urlaubsplanung
Dem Angeklagten sei die Anklageschrift am 19.11.2025 zugestellt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte damit rechnen müssen, dass in absehbarer Zeit ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wird. Dies habe er bei der Urlaubsplanung berücksichtigen müssen. Wenn er gleichwohl einen Urlaub buche, müsse er ihn bei einem Termin im Urlaubszeitraum ggf. stornieren. Dies gelte umso mehr, als dem Angeklagten hier zwei räuberische Erpressungen vorgeworfen werden, also Verbrechenstatbestände angeklagt seien. Zudem sei der Angeklagte ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 15.1.2026 bereits gerichtserfahren. Aus diesen Gründen sei die Ablehnung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins durch den Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts nicht ermessensfehlerhaft.
III. Bedeutung für die Praxis
Nicht zutreffend
Manchmal liegt in der Kürze die Würze. Hier allerdings nicht. Denn die nur kurze, ein paar Sätze umfassende Begründung der Beschwerdeentscheidung ist m.E. falsch. Es ist zwar richtig, dass eine gebuchte Urlaubsreise nicht eine Terminsverlegung begründen kann. Das gilt aber nach der Rechtsprechung nur, wenn die Reise nach der Ladung gebucht wird, was hier nicht der Fall ist (vgl. Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 4586, 4611 m.w.N.; Burhoff [Hrsg.], Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 837, 848 m.w.N.). Bisher hat – soweit ich das sehe – auch noch kein Gericht vertreten, dass sich der Angeklagte nach Anklagezustellung zur Verfügung halten, sprich: keinen Urlaub mehr buchen darf. Ob das geschickt ist, wenn man es tut, ist eine andere Frage. Jedenfalls wäre die „Verpflichtung“ m.E. unverhältnismäßig, da zwischen Anklagezustellung und Ladung zur Hauptverhandlung nicht selten ein langer Zeitraum liegt. Warum muss ich mich als Angeklagter während dieser ggf. langen Zeit zur Verfügung halten? Das überspannt bei weitem die Anforderungen.
Zu knappe Begründung
Zudem: Nun, ich meine, dass man vom LG, wenn es die Rechtsprechung an der Stelle weiterentwickeln will, schon etwas mehr an Begründung hätte erwarten können als die paar Sätze. Ich weiß auch nicht, was der Anklagevorwurf mit der entschiedenen Frage zu tun hat. Will das LG sagen, dass man bei einem vorgeworfenen Diebstahl geringwertiger Sachen weniger „streng“ gewesen wäre? Dasselbe gilt für die „Gerichtserfahrenheit“ des Angeklagten. Alles in allem: nicht zur Nachahmung empfohlen.











