Übersicht
Gegenstand der Darstellung sind nach Themenkreisen geordnete Entscheidungen des BVerfG, des BGH und der Obergerichte zu verfahrensrechtlichen Fragen, die als Leitlinien für die prozessuale Praxis von Bedeutung sind. Die Auswahl der Themenkreise und Entscheidungen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern richtet sich nach der praktischen Relevanz. Ausgeklammert bleiben verfahrensrechtliche Aspekte der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Rechtsprechungsübersicht dazu bei Deutscher, zuletzt StRR 5/2025, 6, Update erfolgt im Sommer 2026). Gleiches gilt für die Verständigung. Insoweit sind seit der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2013 (BVerfGE 133, 168 = NJW 2013, 1058 = StRR 2013, 179 [Deutscher]) die wesentlichen Fragen durch eine Vielzahl an Entscheidungen geklärt (Rechtsprechungsübersicht bei Deutscher, zuletzt StRR 5/2021, 5).
Themenkreise
1. Durchsuchung und Beschlagnahme
Auf diesem Feld kommt der Rechtsprechung des BVerfG von jeher eine besondere Bedeutung zu, durch welche die Fachgerichte zu erhöhter Aufmerksamkeit und Begründungstiefe in diesem Bereich angehalten werden (eingehende Übersicht bei Burhoff, StraFo 2026, 2).
|
Nr. |
Entscheidung/Fundstelle |
Leit-/Orientierungssätze |
|
1 |
BVerfG, Beschl. v. 5.12.2023 – 2 BvR 1749/20, NJW 2024, 575 = StRR 4/2024, 16 (Burhoff) |
Die Anordnung einer Durchsuchung ist unverhältnismäßig, wenn die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck steht. Gegen die Angemessenheit der Maßnahme sprechen können insbesondere fehlende Schwere von Taten, die geringe Wahrscheinlichkeit des Auffindens der erhofften Beweismittel und deren untergeordnete Bedeutung für das Strafverfahren. |
|
2 |
BVerfG, Beschl. v. 19.4.2023 – 2 BvR 1844/21, NJW 2023, 2257 = StRR 8/2023, 16 (Burhoff) |
Eine Wohnungsdurchsuchung ist unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des im jeweiligen Verfahrensabschnitt bestehenden Tatverdachts steht. |
|
3 |
BVerfG, Beschl. v. 15.11.2023 – 1 BvR 52/53, NJW 2024. 578 = StRR 4/2024, 13 (Burhoff) |
Eine Durchsuchung ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil lediglich die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten ermittelt werden sollen. Die Anordnung einer solchen Durchsuchung ist aber unzulässig, wenn naheliegende und grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden haben, die ohne greifbare Gründe unterblieben sind. In Betracht kommen insoweit die Befragung des Beschuldigten über seinen Verteidiger zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, bei Beamten ggf. eine Anfrage bei der Besoldungsstelle des Beschuldigten sowie darüber hinaus eine Anfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin-Abfrage). |
|
4 |
BVerfG, Beschl. v. 19.4.2023 – 2 BvR 2180/20, NStZ-RR 2023, 216 = StRR 7/2023, 13 (Burhoff) |
Nicht ausreichend für die Annahme eines Anfangsverdachts einer Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. ist es, wenn keine über bloße Vermutungen hinausgehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Vortat bestehen oder wenn lediglich angenommen wird, das betroffene Geld oder der betroffene Vermögensgegenstand rühre aus irgendeiner Straftat her. |
|
5 |
BVerfG, Beschl. v. 21.7.2025 – 1 BvR 398/24, NJW 2025, 3144 = StRR 11/2025, 14 (Burhoff) |
Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei bringt regelmäßig die Gefahr mit sich, dass Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. |
|
6 |
BGH, Beschl. v. 19.7.2023 – 5 StR 165/23, NStZ 2024, 307 = StRR 12/2023, 13 (Burhoff) |
Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer kraft Eilkompetenz ergangenen Durchsuchungsanordnung durch die StA ist allein die Lage in der Anordnungssituation maßgeblich und nicht der weitere Geschehensablauf. Die StA ist nach einer rechtmäßigen Eilanordnung nicht gehalten, nachträglich eine richterliche Genehmigung einzuholen. Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 105 Abs. 1 StPO führt nicht zu einem Verwertungsverbot für die mittels der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel. |
|
7 |
BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – StB 6 + 7/21, NJW 2022, 795 = StRR 4/2022, 18 (Burhoff); zur Durchsuchung bei einem Dritten auch BGH, Beschl. v. 20.7.2022 – StB 29/22, NStZ 2022, 692; zum Herausgabeverlangen bei einem Notar LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.11.2025 – 12 Qs 41/25, StraFo 2026, 20 = StRR 3/2026, 24 (Deutscher) |
Einem Nichtbeschuldigten, der durch sein Verhalten auch aus der Sicht der Ermittlungsbehörden keinen Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, ist vor der Durchsuchung – zumindest vor der Vollstreckung der Zwangsmaßnahme – in der Regel Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe des sicherzustellenden Gegenstandes zu geben. Diese Abwendungsbefugnis ist regelmäßig in die Anordnungsentscheidung aufzunehmen. Die Gewährung einer Abwendungsbefugnis ist jedoch dann entbehrlich, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen Tatsachen ergeben, aus denen zu schließen ist, dass der Betroffene zur freiwilligen Mitwirkung nicht bereit ist und Verdunkelungsmaßnahmen zu besorgen sind. |
|
8 |
BVerfG, Beschl. v. 17.11.2022 – 2 BvR 827/21, StRR 2/2023, 12 (Burhoff) |
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Durchsicht von Papieren zügig durchgeführt wird, um abhängig von der Menge des vorläufig sichergestellten Materials und der Schwierigkeit seiner Auswertung in angemessener Zeit zu einer Entscheidung darüber zu gelangen, was als potenziell beweiserheblich dem Gericht zur Beschlagnahme angetragen und was an den Beschuldigten herausgegeben werden soll. |
|
9 |
BVerfG, Beschl. v. 9.7.2025 – 1 BvR 975/25, NJW 2025, 3215 = StRR 11/2025, 11 (Burhoff) |
Unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit können im Einzelfall verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine andauernde ermittlungsrichterliche Beschlagnahme eines Smartphones bestehen, wenn der Anfangsverdacht einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus Anlass einer mit einer polizeilichen Bodycam aufgezeichneten Verkehrskontrolle bestehen soll, kein besonders hohes staatliches Interesse an der konkreten Maßnahme besteht, der Betroffene an der Herausgabe des Smartphones und einem Unterlassen der Auswertung ein hohes Interesse hat und sich hinsichtlich der Herausgabe der PIN kooperationsbereit zeigt. |
|
10 |
BGH, Beschl. v. 12.6.2024 – StB 32/24, NStZ 2024, 760 |
Solange eine Durchsuchung noch andauert, kann gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO eingelegt werden mit dem Ziel, die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu überprüfen. Nach dem Abschluss der Durchsuchung erfordert eine Beschwerde zusätzlich ein Rechtsschutzinteresse. Ein solches ist bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen gegeben, wie bei der Durchsuchung einer Wohnung aufgrund einer richterlichen Durchsuchungsanordnung. Entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO kann das Gericht mit dem Ziel angerufen werden, die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu überprüfen, wenn die StA oder ihre Ermittlungspersonen die Durchsuchung kraft ihrer Eilkompetenz anordnen. |
|
11 |
BVerfG, Beschl. v. 29.1.2025 – 1 BvR 1677/24, StRR 8/2025, 18 (Burhoff) |
Zu den Anforderungen an eine einschlägige Verfassungsbeschwerde. |
2. Verschlüsselte Mobiltelefone
Täter aus dem Bereich der organisierten Kriminalität benutzen für die Planung und Durchführung von Taten mit Vorliebe verschlüsselte Kommunikationswege zur Abwehr von Strafverfolgung. Zunächst wurden ab 2016 Kryptomobiltelefone des Anbieters EncroChat benutzt, deren Server sich in Frankreich befanden. Nachdem französische Ermittlungsbehörden Spyware auf den Endgeräten installiert hatten und damit die Entschlüsselung möglich wurde, kamen Geräte des kanadischen Anbieters SkyECC zur Anwendung, die ebenfalls von europäischen Strafverfolgungsbehörden geknackt werden konnten. Auch wurden Geräte des Herstellers ANOM genutzt, wobei es sich allerdings um eine verdeckte Aktion des FBI handelte, weshalb hier die Kommunikation von vorneherein einsehbar war. Die im Zuge dieser Maßnahmen erlangten Kommunikationsinhalte wurde von den ausländischen an deutsche Strafverfolgungsorgane weitergeleitet. Problematisch war die Verwertbarkeit dieser von ausländischen Behörden erlangten und weitergegebenen Informationen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat insoweit ein Verwertungsverbot nahezu durchgehend abgelehnt (Ausnahme: nachfolgen Ziff. 4, aber auch Ziff. 3). Bei zukünftigen neuen Wegen der verschlüsselten Kommunikation über ausländische Server ist diese Grundhaltung zu beachten.
|
Nr. |
Entscheidung/Fundstelle |
Leit-/Orientierungssätze |
|
1 |
BGH, Beschl. v. 2.3.2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 = NJW 2022, 1539 = StRR 4/2022, 22 (Burhoff); s.u. Ziff. 2 und 3 |
Von französischen Behörden übermittelte Daten von Nutzern des Anbieters EncroChat sind als Beweismittel verwertbar, wenn sie der Aufklärung schwerer Straftaten dienen. Ein Beweisverwertungsverbot ergibt sich weder aus rechtshilfespezifischen Gründen noch aus nationalem Verfassungs- oder Prozessrecht. Auch die Vorgaben der EMRK stehen einer Beweisverwertung nicht entgegen. |
|
2 |
BVerfG, Beschl. v. 1.11.2024 – 2 BvR 684/22, NStZ-RR 2025, 25 = StRR 1/2025, 18 (Burhoff); betraf BGH zu Nr. 1 |
Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots stellt eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Die Verwertung von Informationen, deren Erhebung im Ausland (hier: EncroChat) den wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des deutschen und europäischen ordre public nicht widerspricht, darf aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen davon abhängig gemacht werden, ob die Voraussetzungen der – nicht unmittelbar anwendbaren – §§ 100e Abs. 6, 100b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b StPO vorliegen. Hierbei darf auf eine Betrachtung zum Verwertungszeitpunkt abgestellt werden. |
|
3 |
BGH, Urt. v. 30.1.2025 – 5 StR 528/24, NStZ 2025, 371 = StRR 6/2025, 21 (Deutscher); zu den entsprechenden europarechtlichen Vorgaben EuGH, Urt. v. 30.4.2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723 = StRR 8/2024, 14 (Deutscher) |
Für die Verwertbarkeit von EncroChat-Dateien ist es erforderlich, dass die von der Generalstaatsanwaltschaft angeordnete Übermittlung der in Frankreich erlangten EncroChat-Daten in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zulässig gewesen wäre (insoweit Abkehr von BGH, o. Ziff.1). In Fällen, die zu dem Zeitpunkt der Europäischen Ermittlungsanordnung als Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar waren, heute aber lediglich § 34 Abs. 1 und 3 KCanG unterfallen, war die Informationsübermittlung auf der Grundlage der erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung und ist die anschließende Beweisverwertung rechtmäßig. |
|
4 |
KG, Beschl. v. 30.4.2024 – 5 Ws 67/24, NStZ 2024, 548 = StRR 6/2024, 19 (Hillenbrand); a.A. OLG Hamburg, Beschl. v. 13.5.2024 – 1 Ws 32/24, NStZ 2024, 549 = StRR 7/2024, 22 (Hillenbrand); LG Köln, Beschl. v. 16.4.2024 – 323 Qs 32/24, StRR 6/2024, 28 (Hillenbrand) |
Das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge gem. § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG ist keine Katalogtat nach § 100b Abs. 2 StPO. Beweisergebnisse, die aus EncroChat-Daten gewonnen wurden, sind deshalb insoweit nicht weiter verwertbar. |
|
5 |
OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.9.2024 – 7 Ws 29/24, NStZ 2025, 118 |
Die Verwertung von Informationen, die aufgrund der Überwachung und Entschlüsselung von Kommunikationsvorgängen in den Kryptiersystemen SkyECC und ANOM durch Ermittlungsbehörden ausländischer Staaten erhoben und im Wege der Rechtshilfe erlangt wurden, erfüllt dann die Voraussetzung der strikten Verhältnismäßigkeit, wenn die zugrunde liegende Tat vom Katalog des § 100a Abs. 2 StPO (vorliegend: § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KCanG) erfasst ist und auch die übrigen Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO gegeben sind. |
|
6 |
BVerfG, Beschl. v. 23.9.2025 – 2 BvR 625/25; OLG München, Beschl. v. 19.10.2023 – 1 Ws 525/23, StV 2024, 18; OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 22.11.2021, 1 HEs 427/21, NJW 2022, 710 |
Verwertbarkeit des ANOM-Chatverkehrs. |
|
7 |
BGH, Urt. v. 9.1.2025 – 1 StR 54/24, NJW 2025, 1584 = StRR 6/2025, 15 (Deutscher) |
Gegen menschenrechtliche Grundwerte oder gegen grundlegende Rechtsstaatsanforderungen im Sinne eines im Rechtshilfeverkehr zu prüfenden ordre public wird dann nicht verstoßen, wenn das staatliche Aufklärungsinteresse gegenüber dem Recht des Angeklagten auf Privatleben und Kommunikation überwiegt. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Drittstaat bei der Beweisgewinnung Art. 31 Abs. 1 Richtlinie (EU) Nr. 2014/41 verletzt haben sollte, sich die Maßnahmen aber ausschließlich gegen Personen gerichtet haben, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für die Beteiligung an Straftaten der organisierten Kriminalität, insbesondere im Bereich des Betäubungsmittel- und Waffenhandels, bestanden. Davon kann schon angesichts der hohen Kosten und des auf kriminelle Kreise beschränkten Vertriebswegs zum Erwerb eines Anom-Handys ausgegangen werden. |
3. Zwangsweise Entsperrung eines Mobiltelefons mit dem Finger des Beschuldigten
Auch der Zugriff auf die Daten in einem vorhandenen Mobiltelefon kann sich bei entsprechender Sicherung durch PIN, Bewegungsmuster, Fingerabdruck und Gesichtserkennung schwierig gestalten. Aktuell ist die Frage von Bedeutung, ob die biometrische Sicherung dadurch umgangen werden kann, dass der Beschuldigte das Telefon zwangsweise mit seinem Finger entsperren muss.
|
Nr. |
Entscheidung/Fundstelle |
Leit-/Orientierungssätze |
|
1 |
BGH, Beschl. v. 13.3.2025 – 2 StR 232/24, NJW 2025, 2265 = StRR 6/2025, 18 (Deutscher) |
Der Versuch der Ermittlungsbehörden, Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor zu erlangen, ist von § 81b Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 94 ff. StPO als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls dann gedeckt, wenn eine zuvor nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist. |
|
2 |
OLG Bremen, Beschl. v. 8.1.2025 – 1 ORs 26/24, NJW 2025, 847 = StRR 6/2025, 24 (Deutscher); LG Ravensburg, Beschl. v. 14.2.2023 – 2 Qs 9/23 jug, NStZ 2023, 446 = StRR 5/2023, 26 (Deutscher) |
Die Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor des Telefons kann auf die Ermächtigungsgrundlage des § 81b Abs. 1 StPO gestützt werden. Als Annexkompetenz ermächtigt § 81b Abs. 1 StPO auch zur Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor des Telefons. Der Zugriff auf die im Mobiltelefon gespeicherten Daten und deren Verwendung für die Zwecke des Strafverfahrens ist nicht auf § 81b Abs. 1 StPO zu stützen, sondern auf §§ 94 und 110 StPO. |
|
3 |
BVerfG, Beschl. v. 29.7.2022 – 2 BvR 54/22, NJW 2022, 2978 = StRR 10/2022, 11 (Burhoff) |
Die Versagung fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine nicht erforderliche erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 81b Alt. 1 StPO verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). |
4. Funkzellenabfrage
|
Nr. |
Entscheidung/Fundstelle |
Leit-/Orientierungssätze |
|
1 |
BGH, Beschl. v. 10.1.2024 – 2 StR 171/23, BGHSt 68, 153 = NJW 2024, 2336 = StRR 4/2024, 14 (Burhoff); zum Verwertungsverbot hinsichtlich der Aufzeichnung früherer Telegram-Chats BGH, Beschl. v. 20.1.2026 – 3 StR 495/25, StRR 4/2026, 18 (Deutscher, in dieser Ausgabe) |
Die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 S. 1 StPO setzt den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraus. Die in § 100g Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StPO enthaltene Verweisung auf § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO ist so auszulegen, dass diese zugleich die Anordnungsvoraussetzungen des § 100g Abs. 1 S. 3 StPO erfasst. Fehlt es bei einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 S. 1 StPO an dem Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO, hat dies ein Beweisverwertungsverbot zur Folge. |
5. Einlassung: Einführung und Verwertbarkeit
|
Nr. |
Entscheidung/Fundstelle |
Leit-/Orientierungssätze |
|
1 |
BGH, Urt. v. 24.4.2025 – 5 StR 729/24, NStZ 2025, 759 |
Eine Vernehmung im Sinne der StPO liegt nur vor, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson (also dem Beschuldigten, dem Zeugen oder dem Sachverständigen) in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft (eine „Aussage“) verlangt. Daran fehlt es, wenn der Polizeibeamte den Tatverdächtigen ausdrücklich darauf hinweist, dass er ihn mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand nicht vernehmen wird, dieser dann aber im Rahmen der Spurensicherung und der rechtsmedizinischen Untersuchung „ungefragt“ eine Aussage tätigt. Vernehmungsähnliche Situationen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Strafverfolgungsbehörden private oder verdeckt ermittelnde Personen veranlassen, den Beschuldigten gegen seinen Willen zu einer Selbstbelastung zu drängen und Äußerungen zum Tatgeschehen zu entlocken. Eine Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit kommt in diesen Fällen insbesondere dann in Betracht, wenn der Beschuldigte sich zuvor auf sein Schweigerecht berufen hat und die Ermittlungsbehörden durch das heimliche oder täuschende Ausfragen versuchen, dem Beschuldigten Angaben zu entlocken, die sie in einer Vernehmung nicht erlangen konnten. |
|
2 |
BGH, Beschl. v. 7.6.2022 – 5 StR 332/21, NJW 2022, 2487 = StRR 10/2022, 14 (Burhoff) |
Das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 S. 2 StPO gilt absolut und auch zugunsten von Mitbeschuldigten. |
|
3 |
BGH, Beschl. v. 23.7.2024 – 3 StR 134/24, NJW 2024, 3603 = StRR 1/2025, 22 (Deutscher) |
Es liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Selbstbelastungsfreiheit und damit kein Beweisverwertungsverbot vor, wenn zwei Beschuldigte gemeinsam in einer Gewahrsamszelle untergebracht werden, die Ermittlungsbeamten den Beschuldigten als Grund für die gemeinsame Unterbringung wahrheitswidrig mitteilen, alle anderen Gewahrsamszellen seien belegt, und zuvor die akustische Innenraumüberwachung dieses Haftraums richterlich angeordnet wurde. |
|
4 |
BGH, Beschl. v. 21.12.2021 – 3 StR 380/21, NStZ 2022, 761 = StRR 4/2022, 20 (Braun) |
Der Beweiswert eines Einlassungssurrogats in Form einer Einlassung mittels Verteidigererklärung bleibt substanziell hinter dem einer dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück. Das Teilschweigen eines Angeklagten darf auch dann als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn er sich in Form einer Verteidigererklärung zur Sache einlässt, die er sich zu eigen macht, und er Nachfragen entweder generell nicht zulässt oder nicht vollumfänglich beantwortet. |
|
5 |
OLG Hamm, Beschl. v. 26.8.2025 – 3 ORs 29/25, NStZ 2026, 196 = StRR 11/2025, 24 (Deutscher) |
Erklärungen des Verteidigers sind seine eigenen Prozesserklärungen. Eine Einlassung des Angeklagten kann ihnen – neben den gesetzlich vorgesehenen Vertretungsfällen – nur dann entnommen werden, wenn sich feststellen lässt, dass der Angeklagte die Erklärung als eigene Äußerung zur Sache verstanden wissen will. Einer vom Angeklagten verfassten und unterzeichneten Erklärung, die der Verteidiger in der Hauptverhandlung verliest, kann nach der gewählten Formulierung unter Umständen entnommen werden, dass es sich um eine ergänzende Einlassung des Angeklagten zur Sache handelt (hier bejaht für die Formulierung „… sind Nachfragen und Erklärungsbedarf aufgetreten … diverse Fragen, die wie folgt beantwortet werden …“). |
6. Einführung und Verwertung von Protokollen und Urkunden
|
Nr. |
Entscheidung/Fundstelle |
Leit-/Orientierungssätze |
|
1 |
BGH, Urt. v. 17.7.2025 – 4 StR 298/24, NStZ 2025, 703 |
Die Vorschrift des § 253 Abs. 1 StPO bezieht sich auf Protokolle über frühere Vernehmungen des originären Zeugen, dessen Gedächtnis unterstützt werden soll. Ver- hörspersonen (Richter, Staatsanwälte, Polizisten), die über Aussagen anderer vernommen werden, können nicht zum ergänzenden Urkundenbeweis herangezogen werden. Der ergänzende Urkundenbeweis nach § 253 Abs. 1 StPO darf nur in Gegenwart des originären Zeugen erhoben werden. |
|
2 |
BGH, Beschl. v. 4.4.2023 – 3 StR 68/22, NStZ 2023, 754 |
Der BGH lässt offen, ob die Verlesbarkeit von Observationsberichten nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO zwingend voraussetzt, dass aus der Urkunde ihr individueller Urheber hervorgeht. Werden die in einem Konvolut zusammengefassten Observationsberichte den Strafverfolgungsbehörden mit einem namentlich unterschriebenen Vorblatt überreicht, so wird hinlänglich deutlich, auf wen die zugehörigen Berichte zurückzuführen sind. Dadurch wird belegt, dass es sich bei ihnen nicht nur um bloße Entwürfe handelt. Darauf, ob die erklärende Person die Erkenntnisse unmittelbar selbst gewonnen hat oder lediglich aufgrund fremder, namentlich durch mehrere Observationsbeamte zusammengetragener Erkenntnisse – gleichsam vom Hörensagen – berichtet, kommt es nicht an. |
|
3 |
BGH, Beschl. v. 8.2.2022 – 5 StR 243/21, NStZ 2022, 504 |
Urkunden, die im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführt werden, sind im Hauptverhandlungsprotokoll zu bezeichnen (§ 273 Abs. 1 StPO). Die Bezeichnung muss so genau sein, dass die Urkunden identifizierbar sind, wobei bei umfangreichen Konvoluten eine zusammenfassende und pauschale Benennung der nach § 249 Abs. 2 StPO zu behandelnden Urkunden genügen kann. Die konkretisierende Bezeichnung der für die Selbstlesung vorgesehenen Urkunden ist unzulänglich, wenn die Richter sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten durch Subsumtion unter Rechtsbegriffe oder komplexe tatsächliche Wendungen eigenständig ermitteln müssen, auf welche Schriftstücke sich die Selbstleseanordnung bezieht. |
|
4 |
BGH, Beschl. v. 14.11.2024 – 3 StR 289/23, NStZ 2025, 305 = StRR 5/2025, 21 (Deutscher) |
Die Unbestimmtheit einer Selbstleseanordnung führt nicht zwangsläufig zu deren Unwirksamkeit im Ganzen. Vielmehr ist das Selbstleseverfahren nur insoweit von diesem Verfahrensfehler betroffen, als die Auslegungszweifel reichen können. Es kommt darauf an, ob und inwieweit die Anordnung weiterhin ihre Funktion, die für die Verfahrensbeteiligten erkennbare Bestimmung von Gegenstand und Umfang der Beweisverwendung von Urkunden, zu erfüllen vermag. In dem Ausmaß, in dem solche Zweifel nicht bestehen, wirkt sich der Verfahrensfehler – als bloßer Formalverstoß – nicht aus. |
|
5 |
BGH, Beschl. v. 24.3.2022 – 1 StR 480/21, NStZ 2022, 571 |
Rügt der Angeklagte die Art der Durchführung des Selbstleseverfahrens, namentlich die Feststellung des Vorsitzenden über den ordnungsgemäßen Abschluss des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 S. 3 StPO), weil die Zeit zur Kenntnisnahme zu knapp bemessen gewesen sei, sodass insbesondere die Schöffen nicht sämtliche Urkunden während der Unterbrechung der Verhandlung hätten lesen können, ist für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge erforderlich, dass der Angeklagte diese Art der Durchführung des Selbstleseverfahrens beanstandet und eine Entscheidung des Gerichts gem. § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat. |
|
6 |
BGH, Urt. v. 27.3.2024 – 2 StR 382/23, BGHSt 68, 236 = NJW 2024, 2475 = StRR 10/2024, 17 (Deutscher) |
Nebenkläger und deren bestellte anwaltliche Vertreter rechnen zu den übrigen Beteiligten i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 StPO und haben das Recht, dass ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den in der Selbstleseanordnung genannten Urkunden gewährt wird. Die Teilnahme am Selbstleseverfahren ist für Nebenkläger und deren bestellte anwaltliche Vertreter disponibel. Ein Selbstleseverfahren kann auch ohne deren Beteiligung durchgeführt werden. Waren Nebenkläger und/oder deren anwaltliche Vertreter an einem Selbstleseverfahren nicht beteiligt, müssen diese auch nicht von der Feststellung des Vorsitzenden nach § 249 Abs. 2 S. 3 StPO umfasst sein. |
|
7 |
BGH, Beschl. v. 11.11.2020 – 5 StR 197/20. BGHSt 65, 155 = NJW 2021, 479 = StRR 7/2021, 14 (Deutscher) |
Auf dem Unterlassen der Bescheidung eines Widerspruchs gegen das Selbstleseverfahren kann ein Urteil regelmäßig nicht beruhen, weil dieses Verfahren eine gleichwertige Alternative zum Verlesen einer Urkunde ist. Anderes kann lediglich dann gelten, wenn sich gerade die besondere Form der Urkundeneinführung auswirkt und dieses Defizit auch nicht kompensiert worden ist. |
|
8 |
BGH, Urt. v. 2.3.2023 – 4 StR 298/22, NStZ 2023, 436 BGH, Beschl. v. 17.1.2024 – 4 StR 168/23, NStZ 2024, 446 |
Die auf einen Beweisantrag hin beabsichtigte Verlesung einer Urkunde darf nicht dem Sitzungsvertreter der StA übertragen werden; sie obliegt dem Vorsitzenden. Durch das Vorlesen der Urkunde seitens des Vertreters der Anklagebehörde wird der Beweisantrag nicht erledigt. |
7. Audiovisuelle Aufzeichnungen
|
Nr. |
Entscheidung/Fundstelle |
Leit-/Orientierungssätze |
|
1 |
BGH, Beschl. v. 12.3.2025 – 4 StR 329/24, NStZ 2025, 498 |
Ein Beweisverwertungsverbot wegen mangelnder audiovisueller Aufzeichnung gem. § 136 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StPO kann allenfalls bei einem bewussten Verstoß oder einem objektiv willkürlichen Vorgehen durch die Strafverfolgungsbehörden in Betracht kommen. Hierbei können auch in der Person des Beschuldigten liegende Umstände – wie beispielsweise eine wechselnde Aussagebereitschaft und Stimmung bei zugleich fehlender Aufzeichnungsmöglichkeit vor Ort der audiovisuellen Dokumentation – entgegenstehen. |
|
2 |
BGH, Beschl. v. 1.4.2025 – 3 StR 608/24, NStZ 2026, 55 = StRR 9/2025, 14 (Deutscher) |
Unter den Vorgaben des § 255a Abs. 2 S. 1 und 2 StPO kann eine Zeugenvernehmung durch Abspielen der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden. Eine vernehmungsergänzende Verlesung von Vernehmungsprotokollen zur Prüfung der Aussagekonstanz und Glaubwürdigkeit ist in solchen Fällen auch im Wege des Selbstleseverfahrens zulässig. Ob die persönliche Vernehmung im Rahmen der Aufklärungspflicht erforderlich ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. |
|
3 |
BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – 6 StR 467/22, NStZ 2023, 310 |
In formeller Hinsicht ist für die vernehmungsersetzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung des Verletzten – aus Gründen der Transparenz und der Verfahrensfairness – ein begründeter Gerichtsbeschluss erforderlich |
|
4 |
BGH, Beschl. v. 27.3.2025 – 5 StR 567/24, NJW 2025, 1758 = StRR 11/2025, 22 (Deutscher) |
Der entsprechende Beschluss entfaltet regelmäßig Wirkung für alle während der Hauptverhandlung durchgeführten Vernehmungen der entsprechenden Person (Nebenklägerin). Der Wortlaut des § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StPO zielt nicht auf einzelne Vernehmungen oder Vernehmungsteile ab; die Regelung bezieht sich vielmehr allgemein auf den Umgang mit dem schutzbedürftigen Beweismittel. Eine begrenzte zeitliche Wirkung eines einmal gefassten Beschlusses, beispielsweise in Bezug auf einzelne Vernehmungstage, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. |
|
5 |
BGH, Urt. v. 14.12.2022 – 6 StR 340/21, NStZ 2024, 56 = StRR 5/2023, 19 (Burhoff) |
Eine im Ermittlungsverfahren erstellte Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung ist unverwertbar, wenn der Zeuge vom Ermittlungsrichter rechtsfehlerhaft belehrt worden ist. |
8. Zeugen
|
Nr. |
Entscheidung/Fundstelle |
Leit-/Orientierungssätze |
|
1 |
BGH, Beschl. v. 18.10.2023 – 1 StR 222/23, NJW 2024, 909 = StRR 2/2024, 19 (Deutscher) |
Gestattet ein Zeuge trotz Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts aus § 52 Abs. 1 StPO die Verwertung früherer Aussagen, so kann er dies nicht auf einzelne Vernehmungen beschränken. Ein Teilverzicht führt dazu, dass sämtliche früheren Angaben – mit Ausnahme richterlicher Vernehmungen nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht – unverwertbar sind. |
|
2 |
BGH, Beschl. v. 21.8.2024 – StB 39/24, NStZ-RR 2024, 352 = StRR 2/2025, 17 (Deutscher) |
Die Besorgnis, die Aussage des Zeugen könnte den Angeklagten dazu veranlassen, jenen möglicherweise über die bereits bekannte Tat hinausgehend zu belasten, ist vom Schutzzweck der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbelastungsfreiheit nicht umfasst und begründet kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO. Das Gericht kann gegen einen aussageverweigernden Zeugen, dem unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht, die Beugehaft gem. § 70 Abs. 2 StPO anordnen, soweit die Vernehmung des Zeugen von der Amtsaufklärungspflicht gedeckt ist und bei der Anordnung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird. |
9. Beweisanträge
|
Nr. |
Entscheidung/Fundstelle |
Leit-/Orientierungssätze |
|
1 |
BGH, Beschl. v. 1.10.2024 – 1 StR 299/24, NStZ 2025, 219 = StRR 5/2025, 18 (Burhoff) |
Die Stellung eines förmlichen Beweisantrags i.S.v. § 244 Abs. 3 S. 1 StPO verlangt nach bisherigem wie nach neuem Recht grundsätzlich die Darlegung der sogenannten Konnexität zwischen Beweismittel und Beweistatsache. |
|
2 |
BGH, Beschl. v. 1.9.2021 – 5 StR 188/21, BGHSt 66, 250 = NJW 2021, 3404 = StRR 11/2021, 11 (Burhoff) BGH, Beschl. v. 7.8.2023 – 5 StR 550/22, 5 StR 39/23, NStZ 2024, 439 BGH, Beschl. v. 27.2.2025 – 5 StR 287/24, NStZ 2025, 753 |
Aus dem Beweisantrag selbst muss klar werden, weshalb das Beweismittel die Beweistatsache belegen können soll. Dies betrifft in aller Regel den Zeugenbeweis. Das Merkmal der „Konnexität“ fordert, dass der Antrag erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll. Ein Beweisantrag muss sich darüber hinaus nicht zu solchen Umständen verhalten, die ihn bei fortgeschrittener Beweisaufnahme mit gegenläufigen Beweisergebnissen dennoch plausibel erscheinen lassen (qualifizierte oder erweiterte Konnexität). Denn solche weitergehenden Anforderungen an die Konnexität werden von Gesetzes wegen nach der umfassenden Neuregelung des Beweisantragsrechts nicht gestellt. |
|
3 |
BGH, Beschl. v. 26.3.2024 – 2 StR 211/23, NStZ 2024, 684 = StRR 9/2024, 17 (Burhoff) |
Genügt ein erkennbar als Beweisantrag vorgebrachtes Beweisbegehren seinem Wortlaut nach nicht den Anforderungen an die notwendige Konkretisierung der Beweistatsache, ist der Vorsitzende aufgrund der Aufklärungspflicht grundsätzlich gehalten, den Antragsteller zunächst auf die Bedenken gegen seinen Antrag hinzuweisen und ihm durch entsprechende Befragung Gelegenheit zu geben, die erforderliche Klarstellung vorzunehmen. |
|
4 |
BGH, Beschl. v. 16.3.2021 – 5 StR 35/21, NStZ 2022, 57 = StRR 5/2021, 18 (Burhoff) |
Auch nach der Neuregelung des Beweisantragsrechts stellt ein auf Beweiserhebung gerichteter Antrag keinen Beweisantrag im Rechtssinne dar, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung lediglich „aufs Geratewohl“ und „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird. |
|
5 |
BGH, Beschl. v. 1.11.2022 – 6 StR 219/22, NJW 2023, 791 = StRR 3/2023, 17 (Deutscher) |
Ein Zeuge ist unerreichbar, wenn das Tatgericht unter Beachtung der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann. Die Unerreichbarkeit eines Zeugen liegt bei einer mehrmonatigen ergebnislosen Fahndung aufgrund eines (internationalen) Haftbefehls vor. |
|
6 |
BVerfG, Beschl. v. 24.8.2025 – 2 BvR 64/25, StV 2026, 1 = StRR 11/2025, 18 (Burhoff) |
Die Entscheidung der Strafkammer, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen gem. § 244 Abs. 5 S 2 StPO auch nicht im Wege einer audiovisuellen Vernehmung nachzukommen und den Beschwerdeführer ohne vorherige Vernehmung des Zeugen wegen Anstiftung zum Mord zu verurteilen, überschreitet die dem fachgerichtlichen Ermessensspielraum gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen (hier: die Schwere des Tatvorwurfs und die zentrale Bedeutung der Beweisbehauptungen). |
|
7 |
BGH, Beschl. v. 24.11.2022 – 4 StR 263/22, NStZ 2023, 371 = StRR 3/2023, 14 (Burhoff) |
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen ist ermessensfehlerhaft, wenn das Gericht die Ablehnung allein auf die Annahme stützt, eine Vernehmung des Zeugen wäre voraussichtlich unergiebig, jedenfalls aber nicht beweiskräftig. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, ob es die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses gebietet, trotz eines möglicherweise geringen Beweiswertes der Aussagen die Aussagebereitschaft des Zeugen freibeweislich zu ermitteln und ihn ggf. zu vernehmen. |
|
8 |
BGH, Urt. v. 23.11.2022 – 2 StR 142/11, 2 StR 142/21, NStZ 2023, 368 |
Nach § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines im Ausland lebenden und für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbaren Zeugen auch dann zurückgewiesen werden, wenn der Zeuge zwar für eine im Wege der Rechtshilfe zu bewirkende und grundsätzlich mögliche kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung zur Verfügung steht, das Gericht aber aufgrund der besonderen Beweislage schon vorweg zu der Überzeugung gelangt, dass eine aus einer solchen Vernehmung gewonnene Aussage völlig untauglich ist, zur Sachaufklärung beizutragen und die Beweiswürdigung zu beeinflussen. |
|
9 |
BGH, Beschl. v. 21.4.2021 – 3 StR 300/20, NJW 2021, 2129 = StRR 10/2021, 17 (Hillenbrand) |
Bestimmt der Vorsitzende des Tatgerichts nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen, steht einer Bescheidung von nach deren Ablauf gestellten Beweisanträgen im Urteil nicht grundsätzlich entgegen, dass wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden ist. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht für solche Beweisanträge, die sich erst aus der Beweisaufnahme nach Wiedereintritt ergeben. Hierzu sind regelmäßig Darlegungen im Beweisantrag erforderlich. |
|
10 |
BGH, Beschl. v. 10.1.2024 – 6 StR 276/23, BGHSt 68, 163 = NJW 2024, 1594 = StRR 5/2025, 18 (Deutscher) |
Die Frist zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 S. 3 StPO kann ohne Begründung gesetzt werden. |
|
11 |
BGH, Beschl. v. 19.12.2023 – 3 StR 160/22, BGHSt 68, 128 = NJW 2024, 1122 = StRR 3/2024, 17 (Burhoff) |
Die Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 S. 3 StPO erfordert nicht die Feststellung oder den konkreten Verdacht einer Absicht der Prozessverschleppung. |
10. Dolmetscher und Übersetzungen
|
Nr. |
Entscheidung/Fundstelle |
Leit-/Orientierungssätze |
|
1 |
BGH, Beschl. v. 5.3.2024 – 1 StR 366/24, NStZ-RR 2024, 218 = StRR 8/2024, 16 (Deutscher) |
Dem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Beschuldigten steht grundsätzlich das Recht auf Übersendung einer Übersetzung der Anklageschrift in einer für ihn verständlichen Sprache zu, was in aller Regel schon vor der Hauptverhandlung zu geschehen hat. Die mündliche Übersetzung allein des Anklagesatzes genügt nur in Ausnahmefällen, namentlich dann, wenn der Verfahrensgegenstand tatsächlich und rechtlich einfach zu überschauen ist. |
|
2 |
BGH, Beschl. v. 21.2.2024 – 3 StR 373/23, StraFo 2024, 347 = StRR 10/2024, 20 (Deutscher) |
Wird dem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Angeklagten eine Übersetzung der Anklageschrift erst in der Hauptverhandlung überlassen, besteht keine strikte Pflicht zur Aussetzung der Hauptverhandlung. Vielmehr hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen über Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu entscheiden. |
|
3 |
BGH, Beschl. v. 9.9.2024 – 2 StR 431/24, NStZ 2025, 118 = StRR 1/2025, 20 (Deutscher) |
Die Tätigkeit eines unvereidigten Dolmetschers in der Haupthandlung begründet eine Verletzung des § 189 GVG und zieht eine Aufhebung des Urteils nach sich. |
|
4 |
BGH, Urt. v. 29.7.2021 – 1 StR 29/21, NStZ 2022, 126; zur Beruhensfrage s.a. BGH, Beschl. v. 4.11.2025 – 2 StR 531/25, StRR 3/2026, 13 (Burhoff) |
Bei dieser Rechtsverletzung handelt es sich um einen relativen Revisionsgrund, auf den die Revision nur gestützt werden kann, wenn das Urteil auf der Verletzung des Gesetzes beruht. Ein Beruhen des Urteils auf der fehlenden Vereidigung des Dolmetschers ist auszuschließen, wenn der Dolmetscher ein besonderes Justizverwaltungsverfahren zur allgemeinen Anerkennung als Übersetzer durchlaufen hatte und damit zur Sprachübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke als Übersetzer öffentlich bestellt und allgemein beeidigt war. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sich der Dolmetscher seiner besonderen Verantwortung und Pflichten zur treuen und gewissenhaften Übertragung nicht bewusst gewesen ist. |
|
5 |
BGH, Urt. v. 6.3.2025 – 3 StR 249/24, NJW 2025, 1428 = StRR 7/2025, 16 (Deutscher) |
Hat ein gerichtlich bestellter Dolmetscher als solcher an der Verhandlung tatsächlich teilgenommen, ist seine Abwesenheit nicht deshalb zu fingieren, weil Ablehnungsgründe gegen seine Person vorgelegen haben. |
|
6 |
BGH, Beschl. v. 8.7.2024 – 5 StR 236/24 |
§ 187 Abs. 1 S. 1 GVG gilt auch für interne Besprechungen mit dem Verteidiger, etwa zur Vorbereitung von Anträgen und Prozesserklärungen im Rechtsmittelverfahren. |
|
7 |
BGH, Beschl. v. 24.7.2025 – 4 StR 306/25, NStZ-RR 2025, 292 |
In der Revisionsinstanz wird eine effektive Verteidigung des sprachunkundigen Angeklagten ausreichend dadurch gewährleistet, dass der anwaltliche Beistand des Angeklagten den schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts kennt (§ 349 Abs. 3 S. 1 StPO), denn zur Prüfung und Fertigung einer etwaigen schriftlichen Gegenerklärung ist der Verteidiger berufen. |
11. Befangenheit
|
Nr. |
Entscheidung/Fundstelle |
Leit-/Orientierungssätze |
|
1 |
BGH, Beschl. v. 4.6.2024 – 2 StR 51/23, NStZ 2025, 165 = StRR 12/2024, 12 (Deutscher) |
Der Verstoß gegen eine mit den Verfahrensbeteiligten getroffene Absprache zur inhaltlichen Ausgestaltung von notwendig gewordenen Fortsetzungsterminen, an denen statt der verhinderten Verteidiger Terminsvertreter teilnehmen, kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn hierdurch wesentliche Verteidigungsbelange in einem Maße berührt werden, mit dem die Verteidigung und die Angeklagten nach der Absprache nicht rechnen mussten. |
|
2 |
BGH, Beschl. v. 1.4.2025 – 1 StR 434/25, NStZ 2025, 558 |
Erörtert der Vorsitzende einseitig mit dem Sitzungsvertreter den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer Weise, die an sich der geheimen Kammerberatung vorbehalten ist, ist dies regelmäßig sofort oder zumindest zeitnah gegenüber allen anderen Beteiligten offenzulegen. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn die StA E-Mails mit Überlegungen zu verwirklichten Straftatbeständen versendet, der Vorsitzende diese Mails statt in die Hauptakte nur in ein Sonderheft aufnimmt und in der Hauptverhandlung Hinweise über solche möglicherweise verwirklichten Straftatbestände erteilt, ohne die E-Mails gegenüber der Seite des Angeklagten oder den anderen Kammermitgliedern zu erwähnen. |
|
3 |
BGH, Urt. v. 25.10.2023 – 2 StR 195/23, BGHSt 68, 74 = NJW 2024, 846 = StRR 5/2024, 18 (Burhoff) |
Bei den gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann (§§ 24 Abs. 1 und 2, 31 StPO), handelt es sich nicht um Rechtsnormen, die i.S.d. § 339 StPO lediglich zugunsten des Angeklagten wirken. Die StA kann in Ausübung ihrer Rolle als „Wächterin des Gesetzes“ Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Entscheidung über von ihr gestellte Ablehnungsgesuche ungeachtet von deren Angriffsrichtung mit der Revision rügen. |
|
4 |
BGH, Urt. v. 9.4.2025 – 1 StR 371/24, NJW 2025, 2333 = StRR 9/2025, 10 (Burhoff) |
Für die Frage, ob das Ablehnungsgesuch eines Sitzungsvertreters der StA unverzüglich i.S.d. § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO angebracht ist, gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie bei einem Befangenheitsgesuch des Angeklagten. Auch dem Staatsanwalt ist eine angemessene Zeitspanne zur Überlegung, Einhaltung behördeninterner Verfahrensabläufe und Abfassung der Ablehnungsgründe zuzubilligen. |
|
5 |
BGH, Urt. v. 24.2.2022 – 3 StR 202/21, BGHSt 67, 18 = NJW 2022, 1631 = StRR 11/2021, 24 (Deutscher) |
Die Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses stellt für sich gesehen keinen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung i.S.d. § 258 StPO dar. Anderes gilt allenfalls dann, wenn der Beschluss über die bloße Zurückweisung hinaus einen Bezug zur Sachentscheidung aufweist, weil sich in ihm die Bewertung einer potenziell urteilsrelevanten Frage widerspiegelt. Nicht maßgeblich ist hingegen, ob der Befangenheitsantrag als unzulässig oder unbegründet behandelt wird. |
|
6 |
BGH, Beschl. v. 26.9.2023 – 5 StR 164/22, NJW 2023, 3442 = StRR 3/2024, 20 (Hillenbrand) |
Geht man davon aus, dass eine Wartepflicht nach § 29 Abs. 1 StPO auch für das durch Selbstanzeige gemäß § 30 StPO ausgelöste Befangenheitsverfahren gelten soll, erstreckt sie sich jedenfalls gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 StPO nicht auf die Hauptverhandlung. |
|
7 |
BGH, Beschl. v. 19.6.2024 – 5 StR 442/23, StRR 11/2024, 16 (Deutscher) |
Ein zweites Ablehnungsgesuch nach Zurückweisung des ersten Ablehnungsgesuchs mit identischer Begründung legt die Annahme eines Verwerfungsgrundes i.S.d. § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO wegen bloßer Wiederholung der Ablehnung aus demselben Grund ebenso nahe wie die Annahme von Verschleppungsabsicht i.S.v. § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO. |
|
8 |
BGH, Beschl. v. 18.1.2024 – 5 StR 473/22, NStZ 2025, 313 = StRR 11/2024, 13 (Deutscher) |
Verletzt ein StA seine Pflicht zur Objektivität und Wahrung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens derartig schwer und nachhaltig, dass sich sein Verhalten in der Hauptverhandlung aus Sicht eines verständigen Angeklagten als Missbrauch staatlicher Macht darstellt, so ist dessen Recht auf ein faires und justizförmiges Verfahren verletzt. Das Urteil wird in einem solchen Fall regelmäßig auf der Rechtsverletzung beruhen, es sei denn, das erkennende Gericht bringt im Rahmen seiner Verfahrensherrschaft eine Kompensation hierfür zum Ausdruck. |
|
9 |
BGH; Urt. v. 16.12.2024 – 6 StR 335/23, NStZ 2025, 765 = StRR 12/2025, 19 (Deutscher) |
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Beteiligung eines StA, gegen den ein Ermittlungsverfahren läuft, liegt nur dann vor, wenn bei einer Gesamtbetrachtung die Nähe zu einem für Richter geltenden gesetzlichen Ausschlusstatbestand besteht. Hierbei sind zu berücksichtigen: der Verdachtsgrad gegen den beschuldigten StA, die Enge des prozessualen Bandes zwischen der von ihm ermittelten Tat und der ihm vorgeworfenen Tat, das Gewicht etwaiger Verstöße des beschuldigten StA gegen seine staatsanwaltlichen Amtspflichten, sein konkretes Verhalten in der Hauptverhandlung sowie Absicherungen durch den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft, etwa durch durchgehende Zuteilung eines weiteren Sitzungsvertreters. |
|
10 |
BGH, Beschl. v. 2.2.2022 – 5 StR 153/21, NJW 2022, 1470 |
Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter – wenn im Zeitpunkt der Entscheidung ein Ablehnungsgesuch eines Ablehnungsberechtigen i.S.v. § 24 Abs. 3 StPO nicht vorliegt – nur infolge einer Selbstanzeige nach § 30 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen werden; von Amts wegen findet eine Überprüfung nur hinsichtlich der gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 22, 23 StPO statt. |
|
11 |
BGH, Beschl. v. 11.1.2022 – 3 StR 452/20, NStZ 2023, 558 |
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO betrifft lediglich den Fall der Ablehnung nach § 24 StPO, nicht den der Selbstanzeige nach § 30 StPO. Anderes gilt aber dann, wenn sich ein Ablehnungsberechtigter das Vorbringen des Selbstanzeigenden in dessen dienstlicher Erklärung zu eigen macht und ihn deswegen ablehnt; dies eröffnet das Verfahren der §§ 25 ff. StPO. |
12. Verschiedenes
|
Nr. |
Entscheidung/Fundstelle |
Leit-/Orientierungssätze |
|
1 |
BGH, Beschl. v. 15.2.2022 – 4 StR 503/21, NStZ 2022, 760 = StRR 8/2022, 16 (Burhoff) |
Eine Hauptverhandlung gilt dann i.S.d. § 229 Abs. 1 StPO als fortgesetzt, wenn zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird. |
|
2 |
BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – 6 StR 95/22, NJW 2023, 377 = StRR 4/2023, 14 (Deutscher) |
Auch wenn in einem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Verfahrensvorgänge stattfinden, die als Sachverhandlung anzusehen sind, verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substanzielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat. |
|
3 |
BGH, Beschl. v. 15.1.2025 – 5 StR 338/24. NStZ 2025, 367 = StRR 7/2025, 18 (Burhoff) |
Ein vom Willen zur Gewährleistung einer umfassenden Verfahrensfairness getragenes Vorgehen des Tatgerichts, das eine Wiederholung einer Beweisaufnahme ankündigt, macht aus einer Sachverhandlung in Form einer Beweisaufnahme keinen bloßen „Schiebetermin“. |
|
4 |
BGH, Beschl. v. 27.6.2023 – 6 StR 75/23, NStZ 2023, 695 |
Es liegt eine fristwahrende Verhandlung zur Sache i.S.v. § 229 Abs. 4 S. 1 StPO vor, wenn ein Ablehnungsgesuch erörtert wird. |
|
5 |
BGH, Urt. v. 17.1.2024 – 2 StR 459/22, BGHSt 68, 167 = NJW 2024, 1523 = StRR 6/2024, 16 (Deutscher) |
Die Hauptverhandlung beginnt gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StPO mit dem Aufruf der Sache; damit sind die für diesen Sitzungstag bestimmten Schöffen zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache berufen. Das grundrechtsgleiche Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG kann durch den Aufruf der Sache im Einzelfall verletzt werden, wenn sich der Vorsitzende dafür mit missbräuchlichen Erwägungen entscheidet. |
|
6 |
BGH, Urt. v. 30.9.2021 – 5 StR 161/21, BGHSt 66, 260 = NJW 2020, 1111 = StRR 2/2022, 14 (Deutscher) |
Das einer Schöffin ausgesprochene ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG führt nicht zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung. |
|
7 |
BGH, Beschl. v. 9.7.2025 – 3 StR 194/25, NJW 2025, 3007 = StRR 9/2025, 17 (Burhoff) |
Ist die Vernehmung eines Zeugen, für die die Entfernung des Angeklagten angeordnet worden ist, abgeschlossen und wird der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt abermals vernommen, bedarf es für die Entfernung grundsätzlich eines erneuten Anordnungsbeschlusses. |
|
8 |
BGH, Beschl. v. 16.8.2023 – 2 StR 308/22, NStZ 2024, 184 = StRR 4/2024, 18 (Burhoff) |
Wird nach dem letzten Wort des Angeklagten über einen Antrag, die Beweisaufnahme wieder zu eröffnen, verhandelt, liegt ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme vor, der es erfordert, dem Angeklagten erneut die Gelegenheit zum letzten Wort zu geben, und zwar auch dann, wenn der Antrag abgelehnt worden ist. |
|
9 |
BVerfG, Urt. v. 31.10.2023 – 2 BvR 900/22, BVerfGE 166, 359 = NJW 2023, 3698 = StRR 12/2023, 11 (Deutscher) |
Die Neuregelung des Wiederaufnahmegrundes in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig. |











