Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Angeklagter wendet sich gegen Adhäsionsentscheidung
Das LG hat gegen den Angeklagten u.a. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Jugendstrafe verhängt. Ferner hat es ihn – neben Aussprüchen zugunsten weiterer Adhäsionskläger – verurteilt, als Gesamtschuldner an den Adhäsionskläger MB 12.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Es hat zudem die Ersatzpflicht des Angeklagten für alle künftig entstehenden materiellen Schäden des Adhäsionsklägers sowie das Herrühren der Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung festgestellt. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Adhäsionsausspruch betreffend den Adhäsionskläger MB beschränkten Revision, die auf die Sachrüge sowie auf eine Verfahrensbeanstandung gestützt wird. Der BGH hat das Rechtsmittel als unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO angesehen.
II. Entscheidung
Vertretung im Adhäsionsverfahren von Bestellung umfasst
In der Begründung der Verwerfungsentscheidung hat der BGH zum Adhäsionsantrag des Klägers MB Stellung genommen. Er sei – was das Revisionsgericht als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen habe (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.1990 – 4 StR 519/90, BGHSt 37, 260; Beschl. v. 6.6.2017 – 2 StR 536/16) – wirksam außerhalb der Hauptverhandlung gestellt worden. Er sei dem Pflichtverteidiger des Beschuldigten hierzu rechtzeitig, nämlich vor Beginn der Schlussvorträge, zugestellt worden (§ 404 Abs. 1 S. 1, 3 StPO; vgl. zur auch insoweit von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung BGH, Beschl. v. 22.1.2015 – 2 StR 390/14, StV 2015, 474; Beschl. v. 11.10.2007 – 3 StR 426/07, StV 2008, 127).
Aufgabe der früheren Rechtsprechung
Der Pflichtverteidiger sei für die Zustellung des Adhäsionsantrags empfangsberechtigt gewesen (§ 145a Abs. 1 S. 1 StPO), da seine Bestellung auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst habe (BGH, Beschl. v. 27.7.2021 – 6 StR 307/21, NJW 2021, 2901; Urt. v. 30.6.2022 – 1 StR 277/21, NStZ-RR 2022, 316). Dieser Auffassung, der inzwischen mehrere OLG gefolgt seien (vgl. nur OLG Bamberg, Beschl. v. 5.92024 – 1 Ws 187/24, NStZ-RR 2025, 95; OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 Ws 298/23; OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.1.2022 – 1 Ws 108/21), schließe sich der Senat unter Aufgabe entgegenstehender eigener Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 8.12.2021 – 5 StR 162/21) an.
Der Adhäsionsantrag sei dem Pflichtverteidiger auch rechtzeitig elektronisch gegen Empfangsbekenntnis (§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 173 ZPO) zugestellt worden, was der BGH näher dargelegt hat.
III. Bedeutung für die Praxis
Endgültig geklärt
Mit dieser Entscheidung dürfte die Frage des Umfangs der Pflichtverteidigerbestellung in den Fällen der Vertretung des Mandanten im Adhäsionsverfahren endgültig im Sinne der h.M. entschieden sein. Soweit ersichtlich ist nur noch das LG Osnabrück anderer Auffassung (gewesen) (vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 5.9.2022 – 18 KLs 5/22, AGS 2023, 46 = JurBüro 2022, 638). Das wird, nachdem sich nun drei BGH-Senate anders positioniert haben, nicht mehr haltbar sein. Der Pflichtverteidiger kann also seine Tätigkeit im Adhäsionsverfahren ohne vorherige PKH-Bewilligung mit dem Ansatz der Gebühr Nr. 4143 VV RVG abrechnen (zur Nr. 4143 VV RVG Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4143 VV Rn 1 ff.).











