Kirchenrechtliche Organe haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 474 StPO.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Kirchenrechtliches Verfahren
Der Beschwerdeführer ist ein Bischöfliches Ordinariat eines Bistums und führt ein kirchenrechtliches Verfahren gegen einen Priester. Hierzu begehrt er Akteneinsicht in das von der StA geführte Verfahren wegen Verdachts der Vergewaltigung, des Besitzes und der Verbreitung jugendpornografischer Inhalte. Nach Verweigerung der Einsicht durch die StA hat der Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den das BayObLG zurückgewiesen hat. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.
II. Entscheidung
Ausgangspunkt
Das Rechtsmittel sei zulässig. Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG sei eröffnet, da der Antragsteller sein Einsichtsbegehren auf die Vorschriften der §§ 474 und 476 StPO, nicht aber auf § 475 StPO stützt (OLG Karlsruhe NStZ 2015, 606 Rn 2). Nur für den Anwendungsfall des § 475 StPO greife aber wegen der Regelung des § 480 Abs. 3 StPO die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG (BGHSt 63, 156 Rn 5 = NJW 2018, 2123). Die Rechtsbeschwerde sei unbegründet. Der Beschwerdeführer unterfalle nicht der Regelung des § 474 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift gelte für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden; maßgeblich ist eine funktionale Betrachtungsweise (BGH, Beschl. v. 30.7 2025 – 5 ARs 10/24). Es handele sich um eine eng auszulegende Vorschrift (vgl. BGH a.a.O.).
Kein Gericht, keine StA
Der Beschwerdeführer sei kein Gericht i.S.v. § 474 Abs. 1 StPO. Gerichte in diesem Sinn seien nur staatliche Gerichte der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. Art. 92 GG, die ihre Existenz staatlichen Gesetzen verdanken. Die kirchliche Gerichtsbarkeit beruhe aber nicht auf staatlichen Gesetzen, sondern auf der in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV enthaltenen Selbstverwaltungsgarantie zugunsten der Religionsgemeinschaften (BVerwG NJW 1981, 1972). Die im kirchlichen Verfahren tätigen Disziplinar- oder Ermittlungsorgane seien keine Staatsanwaltschaften oder andere Justizbehörden i.S.v. § 474 Abs. 1 StPO. Die Strafverfolgung, einschließlich der ihr vorhergehenden Ermittlungstätigkeit, obliege (mit Ausnahme der Privatklageverfahren nach §§ 374 ff. StPO) allein dem Staat (§ 152 StPO), nicht dem einzelnen Bürger oder nichtstaatlichen Institutionen; Letzteren komme daher keine Hoheitsgewalt zu. Korporierte Religionsgesellschaften seien nicht Teil der Staatsverwaltung und der Staatsgewalt. Sie nähmen weder staatliche Aufgaben wahr noch seien sie in die Staatsorganisation eingebunden (BAG NJW 2024, 2130; BGHSt 37, 191 = NJW 1991, 467). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen einen seiner Priester ein kirchengerichtliches Verfahren betreibt und in diesem Rahmen Ermittlungen anstellt, mache ihn nicht zu einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Justizbehörde i.S.v. § 474 Abs. 1 StPO. Denn aus eigenem Recht kommen Religionskörperschaften keine hoheitlichen Befugnisse zu. Kirchengewalt sei daher stets nichtstaatliche Gewalt.
Keine öffentliche Stelle
Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf § 474 Abs. 2 S. 1 StPO berufen. Denn er sei keine „öffentliche Stelle“ i.S.d. Vorschrift; seine Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts ändere daran nichts. Öffentliche Stellen i.S.d. § 474 Abs. 2 S. 1 StPO seien alle hoheitlich tätigen Stellen, die nicht Justizbehörden i.S.d. § 474 Abs. 1 StPO sind. Der Begriff der öffentlichen Stelle sei eng auszulegen. Gemeint seien nur Stellen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Kirchenkörperschaften erfüllten aber keine hoheitlichen Aufgaben. Zudem folge daraus, dass der Gesetzgeber für die Übermittlung personenbezogener Daten in § 12 Abs. 2 EGGVG eine gesonderte Regelung für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften geschaffen hat, dass er sie nicht als „öffentliche Stellen“ i.S.v. § 12 Abs. 1 EGGVG ansieht. Nach alledem sei es auch ohne Belang, dass der Beschwerdeführer für seine Ansicht ins Feld führt, sein Bemühen um Aufarbeitung von Fällen sexuellen Missbrauchs liege im öffentlichen Interesse. Denn für die Frage, ob es sich bei einer Stelle um eine öffentliche i.S.v. § 474 Abs. 2 StPO handelt, sei allein maßgeblich, ob die betreffende Stelle hoheitlich handelt. Soweit der Beschwerdeführer anführt, seine Maßnahmen dienten auch der Gefahrenabwehr, nämlich der Verhinderung etwaiger künftiger Taten des Priesters, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Gefahrenabwehr sei Ländersache; die Länder erfüllten diese staatliche Aufgabe durch ihre Polizei- und Ordnungsbehörden. Überdies unterfalle die Informationsübermittlung an Polizeibehörden für Zwecke der Gefahrenabwehr ohnehin nicht § 474 Abs. 2 StPO, sondern sei in § 481 StPO geregelt.
Forschungszwecke
Das BayObLG habe zu Recht die Voraussetzungen für Auskünfte zu Forschungszwecken nach § 476 StPO verneint (§ 74 Abs. 2 FamFG). Der Antrag werde den Darlegungsanforderungen des § 476 StPO nicht gerecht (wird ausgeführt).
III. Bedeutung für die Praxis
Kein Anspruch aus § 474 StPO
Die kirchenrechtliche Aufarbeitung von Missbrauchsfällen steht regelmäßig in der öffentlichen Kritik. Der BGH macht aber deutlich, dass das Interesse daran, dass ein kirchenrechtliches Vorgehen im Einzelfall tatsächlich betrieben wird, kirchlichen Institutionen noch kein Recht auf Akteneinsicht nach § 474 StPO gibt. Dass es hier nicht um „Forschungszwecke“ (§ 476 StPO) ging, liegt ohnehin auf der Hand. Es wäre noch von Interesse, ob das Gesuch auf § 475 StPO hätte gestützt werden können („sonstige Stellen“). Dafür ist aber nicht der Antrag nach § 23 EGGVG der statthafte Rechtsbehelf, sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht (§ 480 Abs. 3 S. 1 StPO).











