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StRR-Kompakt StRR_2026_03

Referentenentwurf: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens – vorgelegt. Der Gesetzentwurf hat u.a. die besondere Schutzwürdigkeit von Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, in den Blick genommen. Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

  • So soll die Regelung zur Strafzumessung in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB ergänzt und klargestellt werden, dass strafschärfend auch zu berücksichtigen ist, wenn die Tat geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

  • Im Bereich der Straftaten gegen Verfassungsorgane sieht der Entwurf eine Ergänzung der §§ 105, 106 StGB um die europäische und die kommunale Ebene vor.

  • Im Bereich der so genannten Widerstanddelikte (§§ 113 ff. StGB) sollen der Strafrahmen des Grundtatbestandes des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) und die Mindeststrafe für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 StGB) moderat erhöht werden.

  • Darüber hinaus soll die Vorschrift zu den tätlichen Angriffen auf Vollstreckungsbeamte in § 114 StGB eigenständige Regelbeispiele für besonders schwere Fälle mit einem eigenständigen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bekommen. Dabei wird als neues Regelbeispiel der hinterlistige Überfall auf Vollstreckungsbeamte aufgenommen. Diese Begehungsweise ist als besonders gefährlich etwa für die angegriffenen Polizei- und Rettungskräfte und als besonders verwerflich zu bewerten.

  • Durch einen neuen Tatbestand in § 116 StGB der Entwurfsfassung (Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf weitere Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben) soll der Kreis der von den §§ 113, 114 StGB geschützten Personen über den bereits bisher von § 115 Abs. 3 StGB erfassten Personenkreis auf Ärzte, Angehörige anderer Heilberufe sowie ihre Mitarbeitenden erweitert werden.

  • Ferner soll der Entzug des passiven Wahlrechts bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen § 130 StGB (Volksverhetzung) geregelt werden. So soll Gerichten im Falle von Verurteilungen wegen hetzender und aufstachelnder Äußerungen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Verurteilten die Übernahme öffentlicher Repräsentationsaufgaben und Ämter zu verwehren. Zudem wird der Strafrahmen von § 130 Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angehoben.

Akteneinsicht: Akteneinsicht für ein kirchenrechtliches Verfahren

Kirchenrechtliche Organe haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 474 StPO.

BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – 5 ARs 13/24

Pflichtverteidiger: KiPo-Verfahren

Die Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs. 2 StPO ergibt sich ggf. aus dem Verfahrensgegenstand des Besitzes von kinderpornografischen Darstellungen nach § 184b StGB und dem Umstand, dass der Beschuldigte sein ihm aus § 147 Abs. 4 StPO bestehendes Akteneinsichtsrecht nicht ohne Verteidiger in vollem Umfang würde wahrnehmen können.

LG Kiel, Beschl. v. 21.1.2026 – 7 Qs 1/26

Urteilsunterschrift: kurzfristige Verhinderung eines mitwirkenden Richters

Die nur kurzfristige Verhinderung eines mitwirkenden Richters reicht für die wirksame Ersetzung seiner Unterschrift durch einen Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden nach § 315 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht aus.

BGH, Urt. v. 14.1.2026 – XII ZR 23/23

beA: Glaubhaftmachung der Ersatzeinreichung

Die Einhaltung der Vorgaben des § 32b Abs. 3 S. 2 StPO ist eine in der Revision von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeitsvoraussetzung. Für den Ausnahmefall einer die Frist wahrenden Ersatzeinreichung nach § 32b Abs. 3 S. 3 StPO ist im Interesse der Rechtssicherheit zu verlangen, dass das Gericht wie auch die Beteiligten jedenfalls den genauen Zeitpunkt, zu dem der Behörde die elektronische Übermittlung des Dokuments nicht möglich gewesen sein soll, und den Hindernisgrund nachvollziehen und gegebenenfalls prüfen können. Bedienfehler können die Ersatzübermittlung nicht rechtfertigen.

BayObLG, Beschl. v. 8.12.2025 – 203 StRR 409/25

Rechtsmittel eines Strafgefangenen: Fristeinhaltung

Der Strafgefangene hat den Aufwand zu kalkulieren, der zeitlich und organisatorisch erforderlich ist, um den rechtzeitigen Eingang seiner Prozesserklärung in der vorgeschriebenen Form zu ermöglichen, andernfalls kann ihn ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden an einer Fristversäumnis treffen.

BayObLG, Beschl. v. 8.12.2025 – 203 StObWs 428/25

Führungsaufsicht: Pflichtverteidiger

Bestehen im Verfahren der Führungsaufsicht mehrere strafbewehrte Weisungen und wird hinsichtlich einer Abstinenzweisung die Abstinenzfähigkeit des Probanden in Frage gestellt, sodass insoweit eine Begutachtung erforderlich werden kann, ist, um die Rechte des Probanden sachgemäß wahrnehmen zu können, die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.12.2025 – FA 318/24

Erweiterter Haftbefehl: Eröffnung durch die Rechtshilferichter

Durch die Eröffnung eines erweiterten Haftbefehls durch den Rechtshilferichter eines anderen Gerichts werde die Rechte des Beschuldigten in unzulässiger Weise verkürzt. Sie sind nicht durch den Anspruch auf Vorführung vor den zuständigen Haftrichter bei entsprechendem Verlangen (§ 115a Abs. 3 StPO), durch sein Recht auf Haftprüfung gemäß § 117 StPO und durch § 115a Abs. 2 S. 4 StPO ausreichend gewährleistet.

OLG Dresden, Beschl. v. 19.1.2026 – E 2 VAs 19/25

Kontaktloses Zahlen: Zahlen mit einer Girokarte ohne PIN durch Nichtberechtigten

Es fehlt an einem unbefugten Verwenden von Daten i.S.v. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB, wenn eine entwendete Girokarte zum kontaktlosen Bezahlen ohne PIN verwendet wird.

BGH, Beschl. v. 3.12.2025 – 5 StR 362/25

Fahren ohne Fahrerlaubnis: ausländische Fahrerlaubnis

Einer ausländischen Fahrerlaubnis ist nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FEV die Anerkennung im Inland nur dann zu versagen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsstaat zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht beachtet worden ist. Die Aufzählung dieser Erkenntnisquellen ist abschließend.

BayObLG, Beschl. v. 18.12.2025 – 204 StRR 469/25

Sexueller Missbrauch: sexuelle Handlungen eines Kindes

Vom Tatbestand umfasst sind sexuelle Handlungen eines Kindes, die dieses mit seinem Körper ausführt. Nicht erforderlich ist, dass das Kind den sexuellen Charakter der Handlung kennt. Auch einer Involvierung anderer bedarf es nicht. § 184b StGB erfasst auch (heimliche) Aufnahmen, die ein Kind bei sexueller Selbstbeschäftigung aus eigenem Entschluss zeigen.

BayObLG, Beschl. v. 9.12.2025 – 203 StRR 460/25

Kennzeichen einer terroristischen Organisation: „From the River to the Sea …“

Kennzeichen i.S.d. § 86a StGB ist ein charakteristisches Identifikationsobjekt in Form eines sicht- oder hörbaren, verkörperten oder nichtkörperlichen Symbols, das unbefangenen Personen aus sich heraus den Eindruck eines Erkennungszeichens einer Vereinigung der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Art vermittelt. Dass eine Parole älter ist als die terroristische Organisation, steht ihrer Zuordnung als Kennzeichen dann nicht entgegen, wenn sich die Organisation die bereits gebräuchliche Wortfolge in einer Weise zu eigen gemacht hat, dass sie zumindest auch als ihr Erkennungszeichen erscheint. Die Meinungsfreiheit hat nach Art. 5 Abs. 2 GG „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“. Ein solches ist § 86a StGB, der als abstraktes Gefährdungsdelikt mit weitem Schutzzweck Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen generell aus dem öffentlichen Erscheinungsbild zu verbannen sucht.

KG, Urt. v. 20.1.2026 – 3 ORs 50/25 – 121 SRs 125/25

Fahrerlaubnis: unberechtigte Erweiterung der Fahrerlaubnis um Schlüsselzahlen

Es liegt keine mittelbare Falschbeurkundung bzw. Beihilfe hierzu vor, wenn der Täter, der weder Fahrlehrer noch Inhaber einer Fahrschule ist, inhaltlich falsche Teilnahmebescheinigungen an Fahrerschulungen zur Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahlen 196 bzw. 96 für sich oder andere erstellt, die nach Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung dieser Erweiterungen führt.

OLG Celle, Beschl. v. 6.1.2026 – 1 ORs 24/25

Beleidigung: Bezeichnung als „Affe“; Meinungsfreiheit

Die Betitelung als „Affe“ stellt eine (Formal-)Beleidigung i.S.d. § 185 StGB dar. Die Bezeichnung „Du hast doch was am Hirn“ ist, wenn sie einen Sachbezug hat, von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt und nicht strafbar.

LG Ravensburg, Urt. v. 19.1.2026 – 5 NBs 27 Js 1020/25

Vollzug: Ablehnung von Lockerungen

Will die Justizvollzugsanstalt eine Lockerung wegen Fluchtgefahr ablehnen, hat sie in ihrer Entscheidung darzulegen, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten steht, der Gefangene werde die Maßnahme zur Flucht nutzen. Um die Fluchtgefahr zu begründen, bedarf es besonderer in der Person des Gefangenen liegender Umstände wie etwa fehlender Absprachefähigkeit und Verlässlichkeit. Will die Justizvollzugsanstalt eine Lockerung wegen Missbrauchsgefahr ablehnen, hat sie in ihrer Entscheidung darzulegen, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten steht, der Gefangene werde die Maßnahme zur Begehung einer Straftat ausnutzen.

BayObLG, Beschl. v. 9.12.2025 – 203 StObWs 435/25

Auslagenerstattung nach Verjährungseinstellung: Untätigkeit des AG

Liegt der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließlich an der fehlenden Förderung des Verfahrens durch das AG, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO und damit vom Absehen von der Kostentragungspflicht der Staatskasse nicht gegeben.

LG Potsdam, Beschl. v. 15.1.2026 – 24 Qs 68/25

Reisekosten: Kanzleiverlegung des Pflichtverteidigers

Gemäß Vorbem. 7 Abs. 3 VV RVG kann ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären. Dies muss sich auch der Pflichtverteidiger entgegenhalten lassen.

LG Hagen, Beschl. v. 19.1.2026 – 44 Qs 1/26

Auslagen des Pflichtverteidigers: Festplatte

Die Kosten für eine externe Festplatte zum Zwecke des Empfangs bzw. der Einsichtnahme verfahrensgegenständlicher Daten sind erforderliche Auslagen des Pflichtverteidigers.

LG Kassel, Beschl. v. 5.2.2026 – 3610 Js 11879/25 – 10 Ks

Disziplinarrechtliches Fristsetzungsverfahren: Gebühren

Im gerichtlichen Verfahren auf Fristsetzung nach § 62 Saarländisches Disziplinargesetz (SDG) fällt in erster Instanz eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 VV RVG an. Das disziplinargerichtliche Fristsetzungsverfahren ist kostenrechtlich eigenständig zu beurteilen und insoweit nicht Teil des behördlichen Disziplinarverfahrens.

OVG Saarbrücken, Beschl. v. 15.1.2026 – 6 E 173/25

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