Zur Kostentragung für eine (erfolglose) sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers, die nach gewährter Akteneinsicht zurückgenommen worden ist.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Antragsablehnung ohne vorherige Akteneinsicht
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts eines am 29.6.2025 begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Mit Schriftsatz vom 11.8.2025 zeigte der Rechtsanwalt die Vertretung des Beschuldigten an und beantragte zugleich seine Beiordnung als Pflichtverteidiger sowie die Gewährung von Akteneinsicht. Mit Beschluss vom 20.10.2025 hat das AG den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung zurückgewiesen.
Beschwerde des Beschuldigten
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 28.10.2025 mit Schriftsatz seines Verteidigers sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Nichtgewährung vorheriger Akteneinsicht zur weiteren Antragsbegründung geltend gemacht. Es könne eine Begründung zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Antrag nicht erfolgen, wenn nicht einmal im Ansatz der Tatvorwurf bekannt sei. Die Gewährung von Akteneinsicht könne zudem Beschwerderücknahmen fördern und so zur Entlastung der Justiz beitragen.
Vorlage der Akten an das LG ohne Akteneinsicht
Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Ohne dem Antrag des Verteidigers auf Gewährung von Akteneinsicht nachzukommen, übersandte sie die Akten zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das LG. Der Vorsitzende der zuständigen Beschwerdekammer des LG hat die Staatsanwaltschaft dann darauf hingewiesen, dass vor der Vorlage einer Akte bei der Beschwerdekammer im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft dafür zuständig sei, auf einen Antrag hin Akteneinsicht zu gewähren oder in den Akten zu vermerken, mit welcher Begründung eine Akteneinsicht versagt werde, und sandte die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück.
Nach durch das LG veranlasster Akteneinsicht Rücknahme der Beschwerde
Nach gewährter Akteneinsicht erklärte der Verteidiger dann die Rücknahme der Beschwerde. Dass die Rücknahme erst im Beschwerdeverfahren erfolgt sei, sei allein der bis dahin unterbliebenen Akteneinsicht trotz vorliegenden Antrags geschuldet. Somit sei die Kostenentscheidung zu Lasten der Landeskasse gemäß § 473 Abs. 4 S. 1 StPO, ggf. in analoger Anwendung, zu treffen. Die nunmehr erfolgte Akteneinsicht habe zur Beendigung des rechtswidrigen und mit der Beschwerde angegriffenen Zustandes geführt. Ohne die nunmehr gewährte Akteneinsicht wäre der Beschwerde zumindest mit der immanenten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Erfolg beschieden gewesen. Erst das überholende Ereignis der Akteneinsichtsgewährung habe dies geändert. Daher seien die Kosten nach Billigkeit aufzuerlegen. Jede andere Entscheidung würde nicht nur willkürlichen (Nicht-)Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden Tür und Tor öffnen, sondern auch den „unvermögenden“ Bürger schutzlos wegen des Kostenrisikos stellen und damit gegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verstoßen.
Das LG hat dem Beschuldigten die Kosten auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens habe der Beschuldigte zu tragen, denn seine Beschwerde gegen den Beschluss des AG sei erfolglos gewesen.
II. Entscheidung
Beim erfolglosen Rechtsmittel Kostentragung durch den Beschuldigten
Die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels träfen den, der es eingelegt habe (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO). Eine Beteiligung der Staatskasse sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels stehe dessen Erfolglosigkeit gleich. Eine abweichende Auferlegung von Kosten oder notwendigen Auslagen auf die Staatskasse allein aus Billigkeitserwägungen kenne § 473 StPO nur für den Fall des teilweisen Erfolgs bzw. der teilweisen Rücknahme (§ 473 Abs. 4 StPO). Von der starren Kostenfolge des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO dürfe nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen abgewichen und die Staatskasse anstelle des Beschuldigten belastet werden. Auch § 467 Abs. 1 StPO sei auf den Fall der Rücknahme eines Rechtsmittels nicht anwendbar, weil das Gericht dann gerade keine Sachentscheidung treffe. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung verbiete sich ebenfalls. Der Gesetzgeber habe die Kostenerstattungspflicht bei Rücknahme des Rechtsmittels in § 473 StPO ausdrücklich anders geregelt als im Falle des Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung.
Beschwerde ohne Erfolg
Vorliegend sei die Beschwerde ausschließlich ohne Erfolg eingelegt worden. Die Nichtgewährung von Akteneinsicht zwinge den Beschuldigten nicht, eine kostenverursachende Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers einzulegen. Der Beschuldigte hätte vielmehr Untätigkeitsbeschwerde einlegen können, um zunächst Akteneinsicht zu erhalten. Anschließend hätte in Kenntnis des Akteninhalts und nach erneuter Prüfung der Erfolgsaussichten ein weiterer Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger gestellt werden können.
III. Bedeutung für die Praxis
Zwiespältig
1. Die Entscheidung lässt mich mit einem zwiespältigen Gefühl zurück. Einerseits scheint das LG Recht zu haben, wenn es auf die Regelung des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO abstellt, die Kosten für die zurückgenommene sofortige Beschwerde dem Beschuldigten auferlegt und ihn auf eine Untätigkeitsbeschwerde verweist. Andererseits fragt man sich, ob der vom LG aufgezeigte Weg „Untätigkeitsbeschwerde“ wirklich der richtige Weg ist, der in diesen Fällen zum Erfolg führt. Denn man darf nicht übersehen, dass die h.M. nach Einführung des § 198 GVG eine Untätigkeitsbeschwerde als unzulässig ansieht (s. die Nachw. bei Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 1168; a.A. Burhoff, EV, Rn 1169) und es daher für den Beschuldigten schwer werden dürfte, auf diesem Weg sein Recht auf Akteneinsicht durchzusetzen. Erschwerend kommt hinzu, dass während des Laufs des Untätigkeitsbeschwerdeverfahrens die Frist für die sofortige Beschwerde (§ 142 Abs. 7 StPO) gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung läuft und im Zweifel abläuft, bevor über die Untätigkeitsbeschwerde entschieden ist, die ablehnende Entscheidung also „rechtskräftig“ wird bzw. sich der Beschuldigte diese bei dem vom LG vorgeschlagenen neuen Antrag wird entgegenhalten lassen müssen.
Akteneinsicht durch das LG ist Teilerfolg
2. Daher ist es m.E. schon zutreffend, wenn der Beschuldigte Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung einlegt, in der Begründung seines Rechtsmittels aber deutlich macht, dass es vornehmlich um die Gewährung der gesetzlich vorgeschriebenen (!) Akteneinsicht geht. Wird diese dann im Beschwerdeverfahren gewährt, ist damit m.E., auch wenn eine Beiordnung nicht erfolgt, mit der Beschwerde ein Teilerfolg erzielt und damit der Weg über/Rückgriff auf § 473 Abs. 4 StPO eröffnet und es könnten die Kosten und Auslagen zumindest teilweise der Staatskasse auferlegt werden. Diesen Weg hätte auch das LG gehen können, ja gehen müssen. Denn eine zumindest teilweise Belastung der Staatskasse wäre, insoweit hat der Beschuldigte m.E. Recht, billig. Denn das ganze Hin und Her wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sowohl das AG als auch die Staatsanwaltschaft ihrer gesetzlichen Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht (§ 147 StPO) nachgekommen wären und vor der Entscheidung über den Beiordnungsantrag dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt hätten. Der Pflicht sind aber leider beide nicht nachgekommen. Damit führt die Entscheidung nicht nur zu einem zwiespältigen Gefühl, sondern hat auch noch einen bitteren Beigeschmack.











