Ist ein Rechtsanwalts-Mandatsvertrag als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen und ist der Mandant dabei nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden, so kann der Rechtsanwalt nach einem Widerruf keine Vergütung für seine bereits geleistete Tätigkeit verlangen, auch nicht nach Bereicherungsrecht, weil § 357a BGB insoweit eine abschließende Regelung enthält.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Kommunikation zwischen den Parteien ausschließlich auf elektronischem Wege
Die Klägerin verlangt von der beklagten Mandantin Rechtsanwaltsvergütung aus einer Vergütungsvereinbarung. Die Beklagte hatte die Klägerin in einem finanzgerichtlichen Verfahren beauftragt, in dem es um die Mithaftung der Beklagten für Säumniszuschläge, die die Finanzverwaltung geltend machte, ging. De Kommunikation zwischen den Parteien erfolgte ausschließlich auf elektronischem Wege. Die Parteien schlossen am 24.10.2024 eine Mandats- und Vergütungsvereinbarung.
Widerruf der Mandats- und Vergütungsvereinbarung
Die Klägerin gab für die Beklagte gegenüber dem Finanzamt eine schriftliche Stellungnahme ab und erteilte ihr am gleichen Tage eine Honorarrechnung in Höhe der Klageforderung. Als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese die Abrechnung telefonisch gegenüber der Klägerin als überhöht beanstandete, erklärte die Klägerin mit E-Mail vom 9.12.2024 zunächst dem Finanzamt und danach auch der Beklagten gegenüber, dass sie das Mandat niederlege. Die Beklagte beauftragte anschließend ihren Prozessbevollmächtigten mit der weiteren Vertretung gegenüber dem Finanzamt und zahlte dafür an ihn die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.501,19 EUR. Die Beklagte erklärte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.12.2024 und erneut mit der Klageerwiderung die Anfechtung, die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und den Widerruf der Mandats- und Vergütungsvereinbarung.
Klage und Widerklage
Die Klägerin hält die Mandats- und Vergütungsvereinbarung für wirksam und meint, die Beklagte habe sie als Unternehmerin beauftragt. Sie hat u.a. Zahlung von 21.140,87 EUR nebst Zinsen und Zahlung von 1.088,60 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt. Hilfsweise hat sie für den Fall der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie die Gebühren für die Beauftragung und Vertretung gegenüber dem Finanzamt nach dem RVG in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend festzustellen, dass die Klägerin aus der vorgelegten Vergütungsvereinbarung keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern kann und dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch aus dem von ihr behaupteten Rechtsverhältnis hat.
II. Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Keine Stundenvergütung gemäß der Mandats- und Vergütungsvereinbarung
Das LG verneint einen Anspruch der Klägerin auf eine Stundenvergütung gemäß der Mandats- und Vergütungsvereinbarung vom 24.10.2024. Diese habe die Beklagte jedenfalls wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht ergebe sich aus §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei der Vereinbarung handele es sich um ein Fernabsatzgeschäft gemäß § 312c BGB, da die Kommunikation zwischen den Parteien ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgt sei und nicht im Rahmen eines persönlichen Zusammentreffens. Der Widerruf sei fristgerecht erfolgt, weil die Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Vertragsabschluss nach § 355 Abs. 2 BGB nicht in Gang gesetzt worden sei. Dazu hätte es gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB einer Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht durch die Klägerin bedurft, die nicht erfolgt sei. Die davon unabhängige Frist von 12 Monaten und 14 Tagen nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB sei selbst jetzt noch nicht abgelaufen.
Keine Feststellung betreffend die gesetzliche Vergütung
Auch der hilfsweise gem. § 256 ZPO gestellte Feststellungsantrag der Klägerin, über den wegen der Abweisung der Hauptanträge zu entscheiden war, hatte beim LG keinen Erfolg. Das LG hat insbesondere einen Anspruch der Klägerin auf die gesetzlichen Gebühren nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung verneint. Dieser sei vor allem deswegen ausgeschlossen, weil § 357a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB eine Verpflichtung des Verbrauchers zum Wertersatz für vor dem Widerruf eines Fernabsatzvertrags erbrachte Dienstleistungen davon abhängig mache, dass der Verbraucher vorher über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei und gleichwohl verlangt habe, dass mit der Ausführung der Leistung schon vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll. Die Beklagte sei im vorliegenden Fall hingegen nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden.
Abschließende Regelung des § 357a Abs. 2 BGB
Die Regelung des § 357a Abs. 2 BGB sei abschließend (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 357a Rn 7). Lägen ihre Voraussetzungen nicht vor, könne ein Wertersatz auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangt werden. Das folge aus dem Zweck der Richtlinie 2011/83 EU, insbesondere von deren Art. 14 Abs. 4, dessen Umsetzung § 357a Abs. 2 BGB diene. Danach solle ein Verbraucher, der nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts vor allen Kosten geschützt sein, die nicht ausdrücklich in der Richtlinie vorgesehen seien. Es solle ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt werden, der Ausschluss des Wertersatzanspruchs bei unterlassener Belehrung habe durchaus auch einen Sanktionscharakter gegenüber den Unternehmern (EuGH, Urt. v. 17.5.2023 – C-97/22, NJW 2023, 2171). Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH vom 12.9.2024 (IX ZR 65/23, AGS 2024, 449 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2024, 545) stehe dem nicht entgegen. Sie befasse sich schon im Ausgangspunkt nicht mit der hier vorliegenden Konstellation, sondern mit dem Fall einer unwirksamen Vergütungsvereinbarung bei wirksamem Mandatsvertrag und mit der Frage, ob dann gemäß § 306 Abs. 2 BGB das gesetzliche RVG-Preisrecht an die Stelle der unwirksamen Zeithonorarvereinbarung trete. Der BGH setze sich demgemäß auch nicht mit dem vorstehend angeführten EuGH-Urteil vom 17.5.2023 (a.a.O.) auseinander, sondern mit einem EuGH-Urteil vom 12.1.2023 (C-395/21, AGS 2023, 69). Allerdings verweist der BGH (a.a.O.) darauf, dass dem RVG-Preisrecht eine Ordnungsfunktion zukomme, dass es nicht disponibel sei und dass es auch dann gelte, wenn gar kein Vertrag vorliege, z.B. bei Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung (bei juris Rn 62). Auch daraus folge aber nicht, dass jede Anwaltstätigkeit nach RVG vergütet werden müsse. So sei ein Vergütungsanspruch bei Unwirksamkeit des Mandatsvertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 817 BGB ausgeschlossen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG-Kommentar, 27. Aufl. 2025, § 1 Rn 90). Demgemäß könne er auch ausgeschlossen sein, wenn das Gesetz sonst einen Bereicherungsanspruch nicht zulasse, wie das – wie oben ausgeführt – § 357a Abs. 2 BGB bei fehlender Belehrung bestimme.
III. Bedeutung für die Praxis
Umsetzung der EU-Verbraucher-Richtlinie 2011/83
1. Die Entscheidung setzt die EU-Verbraucher-Richtlinie 2011/83 konsequent um. Die danach nach einem Widerruf ohne vorherige Widerrufsbelehrung für den Unternehmer normierten Ansprüche sind – siehe § 357a BGB – mager und im Wesentlichen auf Wertersatz beschränkt.
Über Widerrufsrecht belehren
2. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2018, 690 = RVGreport 2018, 157 = AGS 2018, 105; Urt. v. 19.11.2020 – IX ZR 133/19, AGS 2021, 90 = NJW 2021, 304 = MDR 2021, 89) unterfallen auch Anwaltsverträge den Regeln für den Fernabsatz (§§ 312b, 312g, 355, 356, 357a BGB, Art. 246a, 246b EGBGB) und können als solche widerrufen werden (s.a. AG Brandenburg RVGreport 2018, 119; AG Düsseldorf AnwBl 2017, 92; AG Kleve, Urt. v. 18.5.2017 – 35 C 434/16; AG Offenbach, Urt. v. 9.10.2013 – 380 C 45/13). Das muss für den Rechtsanwalt auf jeden Fall Anlass sein, die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebenden Pflichten zu erfüllen (auch Härting, NJW 2016, 2937 f.). Das bedeutet, dass ihn u.a. Informationspflichten und auch die Pflicht zur Widerrufsbelehrung treffen (dazu Härting, a.a.O., mit einem Muster für eine Widerrufsbelehrung; s. auch das Muster bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Teil A Rn 2499; eingehend zum Widerruf El-Auwad, AnwBl 2017, 971). Voraussetzung ist aber, dass die Regelungen der §§ 312b, 312g BGB anwendbar sind, es sich also bei dem Mandanten nicht um einen Unternehmer handelt (Härting, a.a.O.), wovon das LG hier ausgegangen ist.











