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Formalbeleidigung: „Scheiß Fotze“

Die Äußerung „Scheiß Fotze“ gegenüber einem Polizeibeamten stellt eine Formalbeleidigung dar, die nach § 185 StGB strafbar ist, ohne dass es einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des sich Äußernden nach Art. 5 Abs. 1 GG und der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Ehre des Betroffenen anhand der Umstände des Einzelfalles bedarf.

(Leitsatz des Gerichts)

BayObLG, Beschl. v. 16.12.2025204 StRR 478/25

I. Sachverhalt

Äußerung gegenüber Polizeibeamtem

Das LG hat den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilt. Er bezeichnete nach Ende eines Fußballspiels im Bereich des Gästeausgangs des Stadions den Polizeibeamten, nachdem dieser gegen ihn einen Platzverweis angedroht hatte, mit den Worten „Scheiß Fotze“, um seine Missachtung gegenüber diesem auszudrücken. Seine Revision bleib erfolglos.

II. Entscheidung

Formalbeleidigung

Für die Beurteilung, ob eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung vorliegt, bedürfe es grundsätzlich einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des sich Äußernden nach Art. 5 Abs. 1 GG und der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Ehre des Betroffenen anhand der Umstände des Einzelfalles. Wird allerdings die Menschenwürde eines anderen angetastet, liege eine Schmähung oder Formalbeleidigung vor, bei der dem Ehrenschutz regelmäßig ohne weitere Abwägung der Vorrang gebührt (BVerfG NJW 2020, 2622, Rn 15). Eine Formalbeleidigung liege vor, wenn die verwendete Beschimpfung das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt und unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sein kann (BVerfG a.a.O. Rn 18 ff.; BayObLG StV 2023, 588). Nach der Rechtsprechung des BVerfG könne es sich um Fälle der Formalbeleidigung etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – handeln. In diesen Fällen sei das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liege zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie sei daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG a.a.O. Rn 21, 33). Der verwendete Ausdruck „Scheiß Fotze“ entstamme zweifellos der Fäkalsprache. Die Bezeichnung des Beamten mit einem solchen eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Begriff bediene sich gerade seiner allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion, um einen anderen Menschen unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Die verwendete Beschimpfung verlasse das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts. Hinzu komme eine an das Geschlecht des Beamten anknüpfende personale Herabwürdigung. Die Beschimpfung sei in Bezug auf einen männlichen Beamten ausgesprochen worden, dem damit zum Vorwurf gemacht wird, sich nicht wie ein „echter Mann“, sondern wie eine Frau zu verhalten.

Hilfsweise: Abwägung

Auch ergebe eine durch den Senat vorsorglich vorgenommene Abwägung der konkreten Umstände, die sich insoweit lückenlos aus den Feststellungen ergeben, dass dem Schutz der personalen Würde des Polizeibeamten der Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten gebührt und der Schuldspruch wegen Beleidigung zu Recht erfolgt ist. Dabei sei zu berücksichtigten, dass die Äußerung spontan erfolgte und sich der Unwille des Angeklagten auch gegen die aus seiner Sicht unerwünschte polizeiliche Trennung von einem gegnerischen Fußballfan richtete. Der Senat habe bedacht, dass das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf und sogar in polemischer Zuspitzung zu kritisieren, zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung gehört, weshalb deren Gewicht in diesen Fällen besonders hoch zu veranschlagen sei (BVerfG NJW 2019, 2600 Rn 17). Andererseits sei zu bedenken, dass auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und des „Kampfs ums Recht“ in eine Abwägung eingebunden bleiben und nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern erlauben. Gegenüber einer auf die Person abzielenden Verächtlichmachung setze die Verfassung allen Personen gegenüber verfassungsrechtliche Grenzen und nehme hiervon auch Amtsträger nicht aus (BVerfG NJW 2020, 2622 Rn 32). Im Rahmen dieser gebotenen Abwägung falle vorliegend ins Gewicht, dass es sich bei dem vom Angeklagten verwendeten Ausdruck unabhängig von seinem auf Kritik an der polizeilichen Maßnahme gerichteten sachlichen Anliegen um eine besonders herabwürdigende Bezeichnung aus dem Bereich der Fäkalsprache handelt. Der darin liegende Angriff gegen die personale Würde des betroffenen Beamten gehe über eine auch überspitzte oder polemische Machtkritik weit hinaus. In die Abwägung sei auch einzustellen, dass der Angeklagte durch sein vorangegangenes Verhalten einen Platzverweis bewusst selbst provoziert hatte und dass die Äußerung öffentlichkeitswirksam nach Spielende im Bereich des Gästeausgangs des Stadions getätigt wurde. Die Gewichtung dieser festgestellten Umstände ergebe, dass das Recht des Angeklagten auf freie Meinungsäußerung hinter dem personalen Achtungsanspruch des Polizeibeamten zurücktritt und dem Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen.

III. Bedeutung für die Praxis

Nichts hinzuzufügen

Das BayObLG setzt die Rechtsprechung des BVerfG zur Formalbeleidung bzw. Schmähung einerseits und der Abwägung mit Blick auf die Meinungsfreiheit andererseits um, wobei es besagter Abwägung hier nicht bedurft hätte. Es liegt auf der Hand, dass die Bezeichnung „Scheiß Fotze“ der Fäkal- und Gossensprache entstammt und gerade einem männlichen Polizeibeamten gegenüber geäußert eine Formalbeleidigung darstellt (zu einer nicht angenommenen Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung betreffend die Bezeichnung von Politikerinnen in einer Video-Collage mit „Ey, du kleine Fotze, du dreckige!“ BVerfG NJW 2025, 3628; zu weiteren Formen der Formalbeleidigung Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl. 2026, § 185 Rn 9 m.Nw.).

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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