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Entpflichtung eines Pflichtverteidigers wegen Konflikt mit Erziehungsberechtigtem

1. Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO ist allein das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger maßgeblich.

2. Bei einem jugendlichen Beschuldigten ist ein Konflikt des Erziehungsberechtigten mit dem Verteidiger nur von Bedeutung, wenn er auf dieses Vertrauensverhältnis relevant durchschlägt.

(Leitsätze des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 17.12.2025StB 66/25

I. Sachverhalt

Erziehungsberechtigte will Wechsel des Pflichtverteidigers

Gegen den 17-jährigen Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung geführt. Durch das AG ist dem Beschuldigten Rechtsanwalt W als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt befindet sich der Beschuldigte derzeit aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des BGH in Untersuchungshaft. Die Beschwerdeführerin hat als erziehungsberechtigte Mutter des Beschuldigten Rechtsanwalt T als Wahlverteidiger mandatiert. Ihren Antrag, die Bestellung von Rechtsanwalt W aufzuheben und dem Beschuldigten einen anderen, nicht konkret bezeichneten Verteidiger beizuordnen, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verteidiger und ihr sowie dem Beschuldigten zerstört sei, hat der Ermittlungsrichter des BGH zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde hat der 3. Senat verworfen.

II. Entscheidung

Sofortige Beschwerde zulässig, aber unbegründet

Die Beschwerdeführerin sei als Erziehungsberechtigte des Beschuldigten gem. § 67 Abs. 2 JGG, § 298 Abs. 1 StPO dazu berechtigt, selbst sofortige Beschwerde einzulegen. Ihr Rechtsmittel sei auch im Übrigen nach § 298 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 143a Abs. 4, 304 Abs. 5, 306 Abs. 1, 311 Abs. 1 und 2 StPO statthaft und zulässig. Die sofortige Beschwerde sei jedoch unbegründet. Weder sei dargelegt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Pflichtverteidiger endgültig i.S.d. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO zerstört ist, noch besteht ein sonstiger Grund, die Verteidigerbestellung aufzuheben.

Maßgeblich: Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem

Die Voraussetzungen eines Pflichtverteidigerwechsels nach § 143a Abs. 2 S. 1 StPO seien nicht erfüllt. Ein Verteidigerwechsel gem. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO sei nicht veranlasst. Die nach dieser Vorschrift für die Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers erforderliche endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Beschuldigtem sei nicht dargelegt. Für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO sei auch bei einem jugendlichen Beschuldigten die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinem Verteidiger maßgeblich; das Verhältnis des Verteidigers zu den Erziehungsberechtigten ist nur bei Auswirkungen auf dieses Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten selbst zu berücksichtigen. Jugendliche Beschuldigte seien im Strafverfahren eigenständige Prozesssubjekte, die über dieselben strafprozessualen Rechte wie erwachsene Beschuldigte verfügen, die durch die Rechte ihrer Erziehungsberechtigten grundsätzlich nicht beschränkt werden. Dies beinhalte das Recht, sich von einem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfGE 68, 237, 255 = NJW 1985, 727; BGHSt 39, 310, 312 = NJW 1993, 3275). Der Verteidiger als Beistand des Beschuldigten sei allein dessen Interessen verpflichtet, auch wenn es sich um einen Jugendlichen handelt. Die Störung eines vermeintlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Erziehungsberechtigtem könne für die Frage der Aufhebung der Bestellung nicht entscheidend sein, weil andernfalls das Recht des Beschuldigten auf Beistand durch den Verteidiger, zu dem seinerseits noch Vertrauen besteht, und dessen Verpflichtung auf die Interessen des Beschuldigten beeinträchtigt würden. Dementsprechend sei entsprechend dem Wortlaut des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO allein das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger maßgeblich. Die prozessuale Einbindung der Erziehungsberechtigten im Jugendstrafverfahren zur Wahrnehmung der Schutz- und Beistandsfunktion des jugendlichen Beschuldigten (BVerfGE 107, 104, 121 = NJW 2003, 2004) könne jedoch dazu führen, dass sich das Verhalten des Verteidigers gegenüber den gesetzlichen Vertretern auf das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem selbst auswirkt. Nur in diesem Fall könne das Verhalten gegenüber Erziehungsberechtigten für die Frage eines Pflichtverteidigerwechsels nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO im Einzelfall von Relevanz sein. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses sei aus Sicht eines verständigen Beschuldigten zu beurteilen und von diesem, seinem Verteidiger oder dem beschwerdebefugten Erziehungsberechtigten substantiiert darzulegen (BGH NStZ-RR 2023, 115, 116 m.w.N.). Insbesondere liege es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält und ihn informiert, sofern die unverzichtbaren Mindeststandards gewahrt sind (BGH, Beschl. v. 15.1.2025 – 3 StR 435/24 Rn 4).

Hier kein hinreichender Vortrag

Unter Anlegung der aufgezeigten Maßstäbe reichten die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gesichtspunkte auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, um eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt W darzutun. Ein Unterschreiten der unverzichtbaren Mindeststandards für die Kontakthaltung sei nicht ersichtlich. Die ebenfalls beanstandete fehlende Information der Beschwerdeführerin über den Termin der Haftvorführung sei gemäß § 67 Abs. 3 JGG i.V.m. § 168c Abs. 5 S. 1 StPO grundsätzlich Aufgabe des Gerichts und nicht die des Verteidigers.

Keine sonstigen Gründe für Entpflichtung

Eine Entpflichtung von Rechtsanwalt W aus einem sonstigen Grund i.S.d. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO komme gleichfalls nicht in Betracht. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er aus in seiner Person liegenden Gründen daran gehindert sein könnte, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen. Ein Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO komme jedenfalls derzeit bereits deswegen nicht in Betracht, weil der Beschuldigte selbst diesen nicht ausdrücklich begehrt. Wäre ein solcher Pflichtverteidigerwechsel allein auf Antrag der Erziehungsberechtigten und gegen den Willen des Beschuldigten möglich, würde, entsprechend den zum Vertrauensverhältnis dargelegten Grundsätzen, das Recht des jugendlichen Beschuldigten auf Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beschränkt werden. Der Beschuldigte habe bislang keinen Wunsch auf Pflichtverteidigerwechsel geäußert, Ein konsensualer Pflichtverteidigerwechsel (BGH NStZ 2024, 310 Rn 4 ff. = StRR 12/2023, 16 [Burhoff]) scheide schon deshalb aus, weil es an einer diesbezüglichen Einverständniserklärung von Rechtsanwalt W fehlt. Auch eine Aufhebung der Bestellung nach § 143a Abs. 1 S. 1 StPO scheide aus, weil zu besorgen ist, dass Rechtsanwalt T, insbesondere da keine ausreichenden finanziellen Mittel des jugendlichen Beschuldigten zur Bezahlung des Wahlverteidigers ersichtlich sind, das Mandat niederlegen oder seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird (§ 143a Abs. 1 S. 2 StPO).

III. Bedeutung für die Praxis

Nichts hinzuzufügen

Der 3. Senat macht erstmalig klar, dass es für die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auch bei jugendlichen Beschuldigten nur auf das Verhältnis von Beschuldigtem und Verteidiger ankommt. Ein Zerwürfnis des Erziehungsberechtigten mit dem Verteidiger ist nur von Bedeutung, wenn es auf dieses Vertrauensverhältnis relevant durchschlägt (eingehend zu dem Komplex Hillenbrand, in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 3660 ff. m. umfangreichen Nw.). Dem ist nichts hinzuzufügen.

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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