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„ADB-BINACA“: Grenzwert der nicht geringen Menge

Die nicht geringe Menge des synthetischen Cannabinoids „ADB-BINACA“ (andere Trivialnamen „ADB-BUTINACA“ oder „ADMB-BINACA“) beginnt bei einem Gramm Wirkstoffmenge.

(Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschl. v. 20.8.20251 StR 326/25

I. Sachverhalt

Cannabis mit ADB-BINACA versetzt

Das LG hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Sie bewahrten in einem Hotelzimmer drei Sporttaschen auf, die mit 29,666 Kilogramm Cannabis gefüllt waren. Dieses enthielt eine Wirkstoffmenge von 136,3 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) und war mit dem Cannabimimetikum „ADB-BINACA“ mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 148,3 Gramm versetzt. Das Rauschmittel war zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch unbekannte Täter bestimmt, für die es die Angeklagten verwahrten. Ihre Revisionen waren erfolgslos.

II. Entscheidung

Grundlagen Grenzwertbestimmung

Das LG habe den Grenzwert der nicht geringen Menge i.S.d. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für das durch die 23. Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes vom 1.6.2023 (BGBl I Nr. 143) in die Anlage II des BtMG aufgenommenen Cannabimimetikums „ADB-BINACA“, welches auch als „ADB-BUTINACA“ oder „ADMB-BINACA“ bezeichnet wird, zutreffend bestimmt. Für die Bestimmung der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels gelten unterschiedliche Grenzwerte (BGHSt 53, 89 = StRR 2009, 11 [Schwürzer/Krewer]; BGHSt 60, 134 Rn 35 = StRR 2015, 150 [Kotz]). Der Grenzwert sei stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Intensität festzulegen. Maßgeblich sei zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs (BGHSt 35, 179). Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechne sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache sei nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Potentials zu bemessen (BGHSt 53, 89 Rn 13 = StRR 2009, 11 [Schwürzer/Krewer). Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheide ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (BGHSt 51, 318 Rn 12 ff. = StRR 2007, 271 [Kotz]; BGHSt 57, 60 Rn 10 = StRR 2012, 69 [Kotz]; BGHSt 67, 2 Rn 9).

Grenzwert bei ADB-BINACA

Bei der Substanz „ADB-BINACA“ handele es sich um einen Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten mit cannabis-ähnlicher Wirkung. Wie auch andere synthetische Cannabinoide weise „ADB-BINACA“ ein sehr ähnliches Wirkungsspektrum wie THC auf, habe diesem gegenüber jedoch eine vielfach stärkere Wirkung. Grundsätzlich führten Cannabimimetika häufiger als Cannabis zu unerwünschten Nebenwirkungen wie Psychosen, Aggressivität, Schlaganfällen, Koma oder etwa Krampfanfällen. Auch sei es im Zusammenhang mit synthetischen Cannabinoiden mehrfach zu Todesfällen gekommen. Bei „ADB-BINACA“ handele es sich verglichen mit anderen synthetischen Cannabinoiden um einen besonders potenten Wirkstoff. Ausreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu der äußerst gefährlichen, gar tödlichen Dosis oder zur durchschnittlichen Konsumeinheit existierten zu „ADB-BINACA“ – wie auch zu anderen synthetischen Cannabinoiden – bislang nicht (BGHSt 60, 134 Rn 47 ff. = StRR 2015, 150 [Kotz]). Aus der Auswertung nichtwissenschaftlicher Erkenntnisquellen über die Erfahrungen von Konsumenten könne lediglich der Schluss gezogen werden, dass grundsätzlich die Konsumeinheit synthetischer Cannabinoide deutlich geringer als die THC-bezogener Cannabinoide ist. „ADB-BINACA“ sei deutlich potenter als das Cannabimimetikum JWH-018, für das der BGH den Grenzwert der nicht geringen Menge auf zwei Gramm festgelegt hat (BGHSt 60, 134 = StRR 2015, 150 [Kotz]). Es könne hinsichtlich seiner Potenz und Gefährlichkeit mit den synthetischen Cannabinoiden AB-CHMINACA und 5F-AB-PINACA verglichen werden. Zur Bestimmung der nicht geringen Menge von „ADB-BINACA“ könne nur ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen angestellt werden. Hierzu böten sich lediglich THC und andere synthetische Cannabinoide an, für die die nicht geringe Menge bereits höchstrichterlich festgestellt worden ist. Ein Vergleich mit anderen Betäubungsmitteln – wie Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDE/MDMA/MDA oder LSD – komme hingegen aufgrund ihrer unterschiedlichen chemischen Grundstrukturen, der abweichenden Konsummotivation, vor allem aber des vollkommen verschiedenen Wirkungsmechanismus nicht in Betracht. Der Senat lege den Grenzwert der nicht geringen Menge für „ADB-BINACA“ daher mit Blick auf dessen vergleichbare Potenz und Gefährlichkeit mit den synthetischen Cannabinoiden AB-CHMINACA und 5F-AB-PINACA, für die der BGH einen Grenzwert von einem Gramm angenommen hat (BGHSt 63, 11 Rn 39 ff. = StRR 3/2018, 24 [Deutscher), auf ein Gramm Wirkstoffmenge fest.

III. Bedeutung für die Praxis

Bestimmung des Grenzwertes

Bei allem Streit um die Teillegalisierung des Besitzes und Anbaus kleiner Mengen Cannabis und die vielfachen Anwendungsprobleme (Übersicht bei Terwolbeck, StRR 8/2024, 6) darf nicht übersehen werden, dass es weiterhin Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge (§ 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG) und mit synthetischen Cannabinoiden gibt. Für das verglichen mit anderen synthetischen Cannabinoiden wirkstarke, hier in Rede stehende „ADB-BINACA“ hat der BGH einen Grenzwert für die nicht geringe Menge von einem Gramm Wirkstoffmenge bestimmt. Daran kann sich die Praxis orientieren.

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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