Beitrag

Genügende Entschuldigung für Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin

1. Eine Krankheit stellt einen ausreichenden Entschuldigungsgrund dar, wenn sie nach ihrer Art und nach ihren Wirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen, eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen lässt.

2. Ebenso wenig wie z.B. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung automatisch die Verhandlungsunfähigkeit einschließt, führt nicht jede Erkrankung zur Verhandlungsunfähigkeit eines Betroffenen.

3. Der Tatrichter ist gehalten, bei Zweifeln an einem berechtigten Fernbleiben im Termin von Amts wegen im Freibeweis, etwa durch Erkundigungen beim behandelnden Arzt oder durch eine amtsärztliche Untersuchung, zu klären, ob das Ausbleiben genügend entschuldigt ist.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.7.20251 ORbs 98/25

I. Sachverhalt

Mehrfache Verlegungen der Hauptverhandlung

Gegen die Betroffene ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit Bußgeldbescheid vom 11.4.2022 eine Geldbuße festgesetzt und ein Fahrverbot angeordnet worden. Nach Einspruch der Betroffenen hat das AG nach zahlreichen Terminverschiebungen, u.a. wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit des Verteidigers, Terminüberschneidung, Erkrankung der Betroffenen, zuletzt Termin zur Hauptverhandlung auf den 23.11.2023, 14:00 Uhr, anberaumt. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde die Ladung der Betroffenen am 3.11.2023 zugestellt.

Am Hauptverhandlungstag Entschuldigung mit Krankheit

Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.11.2023 teilte der Verteidiger dem AG mit, dass seine Mandantin an einer „Corona-Infektion mit hohem Fieber“ erkrankt und bettlägerig sei und daher nicht zur Hauptverhandlung anreisen könne. Zum Nachweis übersandte der Verteidiger der Betroffenen eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin … über die „Arbeitsunfähigkeit“ vom 22.11.2023 bis zum 24.11.2023, festgestellt am 23.11.2023, mit der ICD-10 Diagnose „B34.9 G“. Nachdem das AG ebenfalls am 23.11.2023 dem Verteidiger der Betroffenen mitgeteilt hatte, dass der „heutige Termin“ nicht aufgehoben werde, da bisher „kein Terminaufhebungsgrund bzw. keine Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit der Betroffenen glaubhaft gemacht“ worden sei, hat der Verteidiger ebenfalls am 23.11.2023, 12:14 Uhr, das Foto eines Covid-19-Antigen-Tests übersandt, das einen positiven Corona-Test belegen soll. Um 12:55 Uhr vermerkt die Amtsrichterin, dass der Termin um 14:00 Uhr „trotzdem nicht aufgehoben“ werde.

AG verwirft Einspruch

Nachdem im Hauptverhandlungstermin weder die Betroffene noch ihr Verteidiger erschienen waren, hat das AG den Einspruch der Betroffenen mit der Begründung verworfen, dass die Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Es sei lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und keine Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit bzw. Reisefähigkeit übersandt worden. Die Behauptung, dass die Betroffene Corona habe, sei lediglich durch ein Foto eines positiven Testes und nicht durch Testnachweis eines Arztes belegt worden.

Rechtsbeschwerde erfolgreich

Dagegen hat die Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, die beim OLG Erfolg hatte. Die Rechtsbeschwerde hat mit der noch ausreichend begründeten Verfahrensrüge Erfolg.

II. Entscheidung

§ 74 Abs. 2 OWiG eng auszulegende Ausnahmevorschrift

Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung sei § 74 Abs. 2 OWiG eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die sich bei der Frage der genügenden Entschuldigung in Zweifelsfällen zugunsten des Betroffenen auswirke. Entscheidend sei nach ganz h.M. nicht, ob sich der Betroffene genügend entschuldigt habe, sondern ob er genügend entschuldigt sei (vgl. statt vieler: BayObLG NZV 1998, 426; OLG Düsseldorf VRS 92, 259; OLG Hamm VRS 59, 43; OLG Koblenz VRS 60, 465; OLG Stuttgart NZV 1992, 462; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.2.2024 – 1 ORBs 93/24; ausführlich Göhler/Seitz, OWiG, 19. Aufl. 2023, § 74 Rn 31 m.w.N.).

Genügende Entschuldigung

Eine Entschuldigung sei dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Betroffenen einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d.h. wenn dem Betroffenen unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar gewesen sei und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden könne (vgl. statt vieler OLG Brandenburg a.a.O.). Eine Krankheit stelle einen ausreichenden Entschuldigungsgrund dar, wenn sie nach ihrer Art und nach ihren Wirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen, eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen lasse (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.). Krankheit als Entschuldigungsgrund erfordere daher zumindest die Darlegung eines krankheitswertigen Zustandes, also eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands, der ärztlicher Behandlung bedarf und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (OLG Brandenburg a.a.O.). Verhandlungsfähigkeit bedeute dabei, dass der Betroffene in der Lage sein muss, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Form zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (BVerfG NStZ-RR 1996, 38; BGH NStZ 1996, 242).

Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit

Die Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit entzögen sich einer pauschalen Festlegung; sie seien je nach Verfahrensart und Verfahrenslage unterschiedlich. Stehe die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit in den Tatsacheninstanzen in Rede, könne sie nicht niedrig bemessen werden, weil die Einlassung des Betroffenen wesentliches Beweismittel sei, er selbst Anträge stellen und Zeugen befragen könne, vor Entscheidungen des Gerichts (neben seinem Verteidiger) gehört werde sowie sich persönlich – etwa zu Fragen des Fahrverbotes und im letzten Wort – äußern könne. Ebenso wenig wie beispielsweise eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung automatisch die Verhandlungsunfähigkeit einschließe, führe nicht jede Erkrankung zur Verhandlungsunfähigkeit eines Betroffenen. Bei der Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit komme es nicht allein auf die medizinische Schwere einer Gesundheitsstörung an. Entscheidend sei vielmehr, in welchem Ausmaß eine Erkrankung die einem Betroffenen in der konkreten Verfahrenssituation zu gewährleistenden Mitwirkungsmöglichkeiten beeinträchtig (vgl. BGH StV 1989, 239, 240).

Kein Ermessen des Tatgerichts, sondern Prüfungspflicht

Für die Klärung dieser Rechtsfrage komme es allein auf die wirkliche Sachlage an; dem Tatgericht stehe dabei kein Ermessensspielraum zu (OLG Karlsruhe StraFo 1999, 25; OLG Düsseldorf StV 1987, 9). Es sei gehalten, bei Zweifeln an einem berechtigten Fernbleiben im Termin von Amts wegen im Freibeweis, etwa durch Erkundigungen beim behandelnden Arzt oder durch eine amtsärztliche Untersuchung, zu klären, ob das Ausbleiben genügend entschuldigt sei (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281; OLG Celle StraFo 1997, 79). Hierbei bestimme der Begriff der „Zumutbarkeit“ immer mehr die Diktion der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331; OLG Düsseldorf StV 1987, 9; OLG Hamm a.a.O.). Die Aufklärungspflicht des Gerichts setze ein, wenn die an sich schlüssigen, eine Unzumutbarkeit des Erscheinens indizierenden Tatsachenbehauptungen vom Gericht nicht als glaubwürdig angesehen werden (vgl. Göhler/Seitz, a.a.O., § 74 Rn 29 m.w.N.). Hier habe das erst wenige Stunden vor der Hauptverhandlung vorgelegte Attest der Ärztin vom 23.11.2023, wonach die Betroffene mit der Diagnose „B34.9 G“ arbeitsunfähig sei, zumindest Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen begründet. Der ICD-10-Code „B34.9“ stehe für „Virusinfektion, nicht näher bezeichnet“; das „G“ hinter dem Code bedeutet, dass die Diagnose gesichert sei, was darauf hinweise, dass die Diagnose durch weitere Untersuchungen bestätigt worden sei und die Sicherheit der Diagnose anzeige. Zwar könne der Umstand, dass der Praxisort 90 km bzw. über eine Stunde Fahrzeit (Pkw) vom Wohnort der Betroffenen entfernt sei, darauf hindeuten, dass es sich um ein sogenanntes Gefälligkeitsattest gehandelt habe. Widersprüchlich sei auch, dass die Betroffene einerseits vortrage, „mit hohem Fieber“ „bettlägerig“ gewesen zu sein, dann aber insgesamt zwei Stunden Fahrweg in Kauf genommen haben wolle, um einen Arzt aufzusuchen, denn anders lässt sich der Zusatz „G“ bei der Diagnose nicht erklären.

Aufklärung von Zweifeln

Die Amtsrichterin hätte jedoch Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der ärztlichen Bescheinigung zum Anlass nehmen müssen, um im Freibeweisverfahren den vorhandenen Zweifeln nachzugehen und aufzuklären, ob der Betroffenen nach Art und Schwere ihrer Erkrankung die Teilnahme an der Hauptverhandlung zugemutet werden kann (vgl. dazu OLG Hamm NJW 1965, 410; OLG Hamm VRS 93, 122). Denn in der erkennbar auf Veranlassung bzw. mit Billigung der Betroffenen erfolgten Vorlage des ärztlichen Attestes liege konkludent die Befreiung der behandelnden Ärztin von der Pflicht zur Verschwiegenheit bezüglich der für die Zumutbarkeit des Erscheinens maßgeblichen Umstände (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1994, 141, 142; Göhler/Seitz, OWiG, a.a.O., § 74 Rn 29 m.w.N.). Der Senat verkenne nicht, dass in der Praxis häufig leichtfertig ausgestellte ärztliche Atteste vorgeschoben werden, um den Prozess zu verschleppen oder das AG zu zermürben und somit ein sogenanntes Regelfahrverbot in Wegfall geraten zu lassen. Hierfür sprächen im vorliegenden Fall die zahlreichen Anträge auf Terminverschiebung. Dies entbinde den erkennenden Bußgeldrichter jedoch nicht von der Verpflichtung, bei Anhaltspunkten für eine Erkrankung, die bei Vorlage eines ärztlichen Attestes nicht von der Hand zu weisen sind, diesen im Freibeweisverfahren konsequent nachzugehen. Falls der behandelnde Arzt telefonisch nicht erreichbar sei oder sich der das Attest bescheinigende Arzt dem Freibeweisverfahren nicht stelle oder Auskünfte verweigere und falls die kurzfristige Einschaltung von Polizeibeamten zur Befragung des Arztes vor Ort nicht möglich sei, werde notfalls die Ladung des behandelnden Arztes zur Aufklärung der Verhinderungsgründe zu erwägen und eine entsprechende Zeugenladung mit den Mitteln des § 51 StPO durchzusetzen sein. Wenn sich bei alledem Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt sei, im Freibeweisverfahren nicht klären lassen würden, so dürfe der Einspruch nicht verworfen werden (vgl. OLG Düsseldorf VRS 78, 138; OLG Köln NJW 1993, 1345; Göhler/Seitz, OWiG, a.a.O., § 74 Rn 32a m.w.N.). Da im vorliegenden Fall das AG die Frage der Entschuldigung bzw. Erkrankung der Betroffenen nicht aufgeklärt und bestehende Zweifel nicht ausgeräumt habe, unterliegt das (Verwerfungs-)Urteil der Aufhebung.

III. Bedeutung für die Praxis

Klassischer Verwerfungsfall

1. Die Entscheidung enthält nichts wesentlich Neues zu diesem klassischen Verwerfungsfall. Sie zeigt aber noch einmal sehr schön auf, wie der Tatrichter vorzugehen hat, wenn er einer vom Betroffenen vorgebrachten Entschuldigung nicht folgen will. Er muss diese auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen. Das wird von Tatrichtern häufig übersehen und dann ein Einspruch vorschnell verworfen. An der Stelle bietet sich das Einfallstor für den Betroffenen, dem es häufig im Hinblick auf ein drohendes Fahrverbot um Zeitgewinn geht, um möglichst die Zwei-Jahres-Grenze zu erreichen. Das Ziel dürfte hier erreicht sein. Denn der Bußgeldbescheid datiert vom 11.4.2022, die Geschwindigkeitsüberschreitung muss also zeitlich noch davor gelegen haben. Die lange Dauer des Verfahrens ist aber nicht nur auf die offenbar mehrfachen Terminsverlegungen zurückzuführen, sondern auch darauf, dass vor dem Rechtsbeschwerdeverfahren noch das Wiedereinsetzungsverfahren geführt worden ist, mit dem die Betroffene beim LG aber keinen Erfolg hatte.

Grundsätze gelten auch für die Berufungsverwerfung

2. Die vom OLG dargestellten Grundsätze zum Umgang mit der Entschuldigung wegen Krankheit gelten im Übrigen nicht nur für die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG, sondern auch für die Berufungsverwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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