Gebot einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Ermessensentscheidung nach § 76a Abs. 4 StGB.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Veräußerungskette
Das LG hat im selbstständigen Einziehungsverfahren die Anträge der StA abgelehnt, einen ursprünglich dem Einziehungsbeteiligten gehörenden Miteigentumsanteil an einer Gebäude- und Freifläche einzuziehen und das Erlöschen der für diese Immobilie zugunsten des Nebenbetroffenen in das Grundbuch eingetragenen Eigentumsübertragungsvormerkung anzuordnen, hilfsweise die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 295.000 EUR. Der damals 18-jährige JR – ein Cousin des Einziehungsbeteiligten – erwarb den verfahrensgegenständlichen Miteigentumsanteil in Absprache mit seinem Vater IR. Für den Kauf wurden Gelder eingesetzt, die aus der Begehung von Straftaten stammten, um sie auf diese Weise in den legalen Finanzkreislauf einzuschleusen. Später übertrug JR die Immobilie an den zu diesem Zeitpunkt 19 Jahre alten Einziehungsbeteiligten. Mutmaßlich lag dem eine Abrede zwischen seinem Vater und dessen Bruder, dem Vater des Einziehungsbeteiligten, zugrunde. Absprachegemäß wurde der zum Schein angegebene Kaufpreis von 35.000 EUR nicht bezahlt. Der Einziehungsbeteiligte hielt es für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass die zur ursprünglichen Finanzierung eingesetzten Gelder aus Straftaten stammten. Später veräußerte der Einziehungsbeteiligte die zu diesem Zeitpunkt leerstehende und nicht vermietete Immobilie für 45.000 EUR an den Nebenbetroffenen. Den Kaufpreis bezahlte der Nebenbetroffene schon am Tag des Vertragsschlusses in bar, also bevor die Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde. Er entrichtete das Wohngeld und war alleiniger Ansprechpartner der zuständigen Hausverwaltung. Die StA leitete gegen den Einziehungsbeteiligten ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche ein, das später mit der Begründung, eine konkrete rechtswidrige Vortat i.S.d. § 261 Abs. 1 S. 2 StGB sei nicht nachweisbar, eingestellt und zugleich das vorliegende selbstständige Einziehungsverfahren eingeleitet wurde. Die Revision der StA war erfolgreich.
II. Entscheidung
Ausgangspunkt
Die Annahme der tatbestandlichen Voraussetzungen der selbstständigen erweiterten Einziehung durch die Strafkammer halte rechtlicher Überprüfung stand. Auf der Rechtsfolgenseite habe die Strafkammer als Bezugspunkt ihrer Ermessensentscheidung zutreffend auf die Person des Nebenbetroffenen abgestellt. Die rechtliche Würdigung, wonach die verfahrensgegenständliche Immobilie wirksam an ihn veräußert wurde und er dank der vorrangig in das Grundbuch eingetragenen Vormerkung trotz der zwischenzeitlichen Beschlagnahme auch dem Staat gegenüber Eigentum daran erlangte, weise keinen Rechtsfehler auf. Es liege weder bei dem Eigentumsübergang auf den Nebenbetroffenen ein Scheingeschäft vor noch stehe dem Eigentumserwerb des Nebenbetroffenen auch die Beschlagnahme der gegenständlichen Immobilie im Ermittlungsverfahren gegen den Einziehungsbeteiligten entgegen (wird eingehend ausgeführt).
Fehlerhafter Ansatz bei der Ermessensentscheidung
Das LG habe bei seiner Ermessensentscheidung jedoch einen zu engen Maßstab angelegt. Denn es habe allein darauf abgestellt, dass ein gutgläubiger entgeltlicher Dritterwerb durch den Nebenbetroffenen i.S.d. § 73b Abs. 1 S. 2 StGB stattgefunden habe, da dieser weder erkannt noch grob fahrlässig verkannt habe, dass die für den Erwerb der Immobilie aufgewendeten Gelder aus Straftaten stammten. Damit fehle es an der gebotenen umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der Gesetzgeber habe § 76a Abs. 4 StGB als gebundene Ermessensvorschrift normiert und hierdurch deutlich gemacht, dass die Einziehung bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen im Regelfall anzuordnen ist. Die Ausgestaltung als „Soll“-Vorschrift diene lediglich dazu, im Einzelfall unverhältnismäßige Einziehungsanordnungen zu vermeiden (BGH, Beschl. v. 13.2.2025 – 2 StR 419/23 Rn 17 m.w.N.). Das LG sei aber davon ausgegangen, dass die Vermögensabschöpfung in einem sogenannten „Erfüllungsfall“ stets ausgeschlossen sei, nämlich bei einem gutgläubigen Drittbegünstigten, wenn dieser den betreffenden Gegenstand in Erfüllung einer nicht bemakelten entgeltlichen Forderung erlangt hat, deren Entstehung und Inhalt in keinem Zusammenhang mit der Tat steht. Damit habe das LG jedoch einen Satz aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 18/9525, S. 73 f.) zu Unrecht in seiner Bedeutung verabsolutiert. Der Gesetzgeber habe die Gutgläubigkeit eines Dritterwerbers nicht mit der Unverhältnismäßigkeit einer Einziehung des Erworbenen gleichgesetzt. Mit der Bezugnahme auf die Judikate des EGMR (etwa Urteil vom 10.4. 2012 – Nr. 20496/02 Rn 66) habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die Verhältnismäßigkeit einer Einziehung gem. § 76a Abs. 4 StGB nicht allein davon abhängt, ob ein „Erfüllungsfall“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH gegeben ist. Im Übrigen habe auch der BGH die Abgrenzung von „Erfüllungs-“ und „Verschiebungsfällen“ nicht allein anhand der Bösgläubigkeit des Drittbegünstigten vorgenommen. Er habe vielmehr in einem breiteren Ansatz darauf abgestellt, ob das zugrunde liegende entgeltliche Rechtsgeschäft „weder für sich noch im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat bemakelt“ ist, und hat auch die Schutzwürdigkeit des Erwerbers in den Blick genommen (BGHSt 45, 235; BGH wistra 2014, 219). Aus diesen über das bloße Wissen um die deliktische Herkunft des einzuziehenden Gegenstands hinausweisenden Kriterien werde zugleich deutlich, dass es sich bei den „Erfüllungsfällen“ um keine scharf umrissene Kategorie handelt, sondern mit diesem Begriff ein Spektrum von Konstellationen beschrieben wird, die durch graduierbare, normative Faktoren gebildet werden. Deutlich werde das auch daran, dass bei den abzugrenzenden „Verschiebungsfällen“ u.a. auch auf das Ausmaß der Bösgläubigkeit und die Höhe der Bemakelungsquote abzustellen ist (BGH, Beschl. v. 13.2.2025 – 2 StR 419/23 Rn 17). Insgesamt folge daraus für den Maßstab der Ermessensausübung nach § 76a Abs. 4 StGB, dass von einer Einziehung nicht allein deshalb abgesehen werden kann, weil sich das Gericht nicht von der Bösgläubigkeit eines Dritterwerbers zu überzeugen vermag. Maßgeblich sei vielmehr die Verhältnismäßigkeit der Einziehung insgesamt. Bei ihrer Bewertung ist die Schutzwürdigkeit des (zivilrechtlichen) Eigentümers umfassend in den Blick zu nehmen (zur Person des insoweit Betroffenen BVerfGE 156, 354 Rn 139 = StRR 4/2021, 25 [Deutscher]). Dabei seien sein Verhalten und das Ausmaß seiner Bösgläubigkeit zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 13.2.2025 – 2 StR 419/23 Rn 17).
Beweiswürdigung unzureichend
Dazu halte die Beweiswürdigung für die zugrunde gelegten Feststellungen den Anforderungen nicht stand. Die Annahme der Gutgläubigkeit des Nebenbetroffenen stütze sich auf rechtsfehlerhafte Erwägungen. Das betreffe das Abstellen auf das Fehlen einer persönlichen Beziehung zwischen den Vertragsparteien vor Vertragsschluss, eine „nicht unangemessen günstige“ Höhe des Kaufpreises, das Bestehen auf einer Barzahlung des Kaufpreises von 45.000 EUR für die Immobilie und das Fehlen eines Anhalts für finanzielle Schwierigkeiten des Einziehungsbeteiligten (wird ausgeführt). Es fehle zudem die erforderliche Gesamtwürdigung. Auch fehlten Erwägungen zu dem jugendlichen Alter der beiden Käufer sowie zu den Motiven der Beteiligten für die Eigentumsübertragung und deren Ausgestaltung. Zudem wäre zu erörtern gewesen, inwieweit der Nebenbetroffene den Kaufpreis seinerseits aus legalen Einkünften finanzieren konnte (wird ausgeführt).
III. Bedeutung für die Praxis
Überzeugend
Das für BGHSt vorgesehene und wegen seines Umfangs von 22 Seiten hier nur stark gekürzt wiedergegebene Urteil hat in zweifacher Hinsicht Bedeutung. Zunächst macht der BGH mit überzeugenden Argumenten deutlich, dass die Ermessensentscheidung bei der erweiterten selbstständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB mit der Beweiserleichterung gem. § 437 StPO eine umfassende Gesamtabwägung erfordert, die sich nicht auf die Bös- oder Gutgläubigkeit des Dritterwerbers beschränken darf. Im Übrigen weist er mit Blick auf § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2b StGB darauf hin, dass das LG angesichts der Massierung verdächtiger Umstände bei der Annahme der Gutgläubigkeit des Erwerbers doch recht blauäugig vorgegangen ist (aktuelle Rechtsprechungsübersicht zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung bei Deutscher, StRR 5/2025, 6).











