Beitrag

Beweiswürdigung beim selbstständigen Einziehungsverfahren

Zur Würdigung aller Indizien und der erforderlichen Gesamtwürdigung beim selbstständigen Einziehungsverfahren bei der Beurteilung der Frage, ob Vermögenswerte aus rechtswidrigen Taten herrühren.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Urt. v. 17.7.20255 StR 465/24

I. Sachverhalt

Immobilien als Strohmann erworben

Das LG hat im selbstständigen Einziehungsverfahren gegen R die von der StA beantragte Einziehung von sechs Grundstücken, von Miet- oder Pachtforderungen, einer Inhabergrundschuld und von Auszahlungsansprüchen abgelehnt. In dem Verfahren geht es um das wegen des Verdachts der Geldwäsche beschlagnahmte (Mit-)Eigentum der Einziehungsbeteiligten an sechs für insgesamt knapp 1,9 Millionen EUR erworbenen Häusern und Wohnungen. Der Vater des Einziehungsbeteiligten R, KR, war wirtschaftlich Berechtigter der Immobilien, die in seinem Auftrag und mit seinen Mitteln erworben wurden. Grund hierfür war, dass KR als Bezieher staatlicher Transferleistungen nicht offiziell als Eigentümer in Erscheinung treten wollte. KR und seine Brüder stammen aus dem Libanon und halten sich seit 1984 in Deutschland auf. In der Folgezeit kam es zu einer Vielzahl von Einbrüchen durch die Brüder des KR mit erheblichen Beutewerten. KR erwarb mehrere Immobilien, die er u.a. an den Einziehungsberechtigten R übereignete. R erwarb auf dessen Geheiß und mit dessen Finanzierung die streitgegenständlichen weiteren Immobilien. Auf die Revision der StA hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

II. Entscheidung

Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat

Die Prüfung des LG, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte aus rechtswidrigen Taten gem. § 76a Abs. 4 StGB herrühren, erwies sich als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer habe bereits einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt. Das Tatbestandsmerkmal des Herrührens in § 76a Abs. 4 StGB sei erfüllt, wenn sich der betroffene Gegenstand bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt, mithin seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat. Dies umfasse auch eine Kette von Verwertungshandlungen, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand – gegebenenfalls mehrfach – durch einen anderen oder auch durch mehrere Surrogate ersetzt wird (BGH StraFo 2025, 369 Rn 16). In Fällen der Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel komme es entscheidend darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist (BGH a.a.O. Rn 17, zu den in BT-Drucks 18/9525, S. 73 in Bezug genommenen Grundsätzen zur „Teilkontamination“ beim Geldwäschetatbestand BGH NZWiSt 2019, 148, 150; NJW 2022, 1028 Rn 60; zur vorzunehmenden umfassenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit BGH NJW 2025, 2711; zur Verfassungskonformität BVerfGE 156, 354 = StRR 4/2021, 25 [Deutscher]). Gleiches gelte für die Frage, ob es sich bei einem mischfinanzierten Grundstück um ein der Einziehung zugängliches Objekt handelt. Diesen Maßstab habe die Strafkammer verkannt. Sie sei davon ausgegangen, ein Herrühren nur dann annehmen zu können, wenn die jeweilige Immobilie vollständig durch rechtswidrige Taten finanziert wurde. Zu einer möglichen gemischten Finanzierung aus legalen und inkriminierten Mitteln verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Wegen dieses verkürzten Maßstabs habe sich das LG insbesondere den Blick auf die Herkunft einzelner, für Immobilienkäufe eingesetzter Teilbeträge verstellt (wird ausgeführt). Zudem habe die Strafkammer bei den Vermögensumwandlungen bereits nicht durchgehend die gebotene wirtschaftliche Betrachtung angestellt, um zu bestimmen, ob Surrogate ihre Ursache (noch) in Straftaten haben. Sie habe übersehen, dass in einem solchen Fall das Erwerbsobjekt wirtschaftlich betrachtet aus rechtswidrigen Taten herrühren kann, wenn die Finanzierungsform allein deshalb gewählt wurde, um aus deliktischen Quellen stammende Geldmittel in legale Finanzströme einzuspeisen (BGH StraFo 2025, 369 Rn 22).

Fehlerhafte Beweiswürdigung

Darüber hinaus erweise sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft. Für die Überzeugungsbildung dazu, ob ein Gegenstand aus irgendeiner nicht näher konkretisierbaren rechtswidrigen Tat herrührt und damit der selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 S. 1 StGB unterliegt, gelte der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO, der durch die Vorschrift des § 437 StPO nicht eingeschränkt wird (BGH NJW 2020, 164 Rn 15, 17 m.w.N.; BT-Drucks 18/9525, S. 93, 18/11640, S. 89). Dem werde die Beweiswürdigung schon deshalb nicht gerecht, weil die Strafkammer überzogene Anforderungen an ihre Überzeugungsbildung angelegt hat. Rechtsfehlerhaft habe sie ihrer Entscheidung die Angaben des Einziehungsbeteiligten R als „unwiderlegbar“ zugrunde gelegt, das gesamte Immobilienvermögen im Libanon rühre aus der Vermietung einer einzelnen Zweizimmerwohnung her. Entlastende Angaben seien jedoch nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (BGH wistra 2024, 345). Die Möglichkeit einer Verbringung von Erlösen aus hier begangenen Straftaten in den Libanon habe die Strafkammer als „nicht zwingend“ aus ihrer Betrachtung ausgeschieden. Die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt erfordere aber keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genüge vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt; „zwingend“ muss ein Beweisergebnis demgegenüber nicht sein (BGH NStZ-RR 2023, 59, 60). Soweit das LG festgestellt hat, dass für den Immobilienerwerb stets ausreichend legale Erträge aus der Vermietung und dem Verkauf von Grundstücken im Libanon zur Verfügung standen, erweise sich die zugrunde liegende Beweiswürdigung als lückenhaft (wird ausgeführt).

Gesamtwürdigung fehlt

Auch habe das LG einzelne Beweisergebnisse nicht in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Immobilienerwerb des KR durch Verschleierung geprägt gewesen sei. Er habe „Strohpersonen“ eingesetzt und Gelder aus dem Libanon transferiert, um über Jahrzehnte hinweg Sozialleistungen zu beziehen. Zudem seien unter seiner Mitwirkung in mehreren notariellen Verträgen Falschangaben beurkundet worden. So habe er dafür gesorgt, dass bei der Übertragung der ersten erworbenen Immobilie auf den Einziehungsbeteiligten R eine Kaufpreiszahlung behauptet wurde, die tatsächlich nicht stattgefunden hatte. Das Motiv des KR, auf diese Weise den ungeminderten Bezug von Sozialhilfe nicht zu gefährden, schließe die Verschleierung von Beute aus anderen Straftaten nicht aus. Auch das Finanzgebaren der Beteiligten hätte in die Beweiswürdigung eingestellt werden müssen, bei dem Geldflüsse fast ausnahmslos über den Libanon erfolgt sind. Zudem seien die Immobiliengeschäfte im Libanon in erheblichem Umfang in bar oder durch nicht nachverfolgbare Schecks abgewickelt worden, wobei dies in einem Fall dem ausdrücklichen Wunsch des KR entsprach. Auch die zeitliche Nähe des Einbruchdiebstahls in eine Sparkassenfiliale mit einer Beute von über zehn Millionen EUR durch einen Bruder von KR und dem Erwerb des Großteils der gegenständlichen Immobilien ab 2015 sei nicht gewürdigt worden (vgl. zum Gebot einer Zusammenschau von Indizien BGH NStZ 2023, 729).

III. Bedeutung für die Praxis

Ihr wart zu naiv

Der 5. Senat sagt es zwar nicht ausdrücklich. Im Gesamtzusammenhang der hier nur abgekürzt wiedergegebenen Urteilsgründe ist die Ansage an die Strafkammer aber überdeutlich: Ihr wart zu naiv. Ziel der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 war es, mit dem erweiterten selbstständigen Einziehungsverfahren in § 76a Abs. 4 StPO in Verbindung mit der Beweiserleichterung in § 437 StPO Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis konkreter Straftaten einziehen zu können. Der BGH macht hier klar, dass zu große Zaghaftigkeit in diesem Bereich mit organisierter Kriminalität besonders bei sog. Clan-Kriminalität diesem Ziel widerspricht. Bedeutsam ist das Urteil vor allem für die Praxis dadurch, dass der Senat eine Vielzahl von Indizien auflistet und behandelt, die in solchen Fällen regelmäßig vorliegen, und vor allem, dass er eine Gesamtwürdigung anmahnt. Allerdings darf sich auch diese Form der Einziehung nicht auf bloße Vermutungen stützen. Die den Indizien zugrunde liegenden Umstände müssen nachgewiesen sein. Und deren Würdigung sowie die erforderliche Gesamtwürdigung kann im Einzelfall auch zur Ablehnung der Einziehung führen.

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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