Editorial
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Leserinnen und Leser,
wir übersenden heute die Januar-Ausgabe 2026. Auch wenn der Monat Januar schon ein wenig fortgeschritten ist, ist es noch Zeit, das Erscheinen der ersten Ausgabe 2026 mit guten Wünschen zum neuen Jahr zu verbinden. Und die sind auch in diesem Jahr sicherlich in den doch recht unruhigen Zeiten besonders wichtig.
Zur aktuellen Ausgabe ist anzumerken:
Wir starten in das Jahr 2026 mit einem Beitrag der Kollegin Tornow zu den berufsrechtlichen Konsequenzen einer Verurteilung, also den häufig übersehenen Nebenfolgen außerhalb des StGB, die den Mandanten manchmal viel heftiger treffen als die eigentliche Strafe.
Aus dem Entscheidungsteil weise ich besonders hin auf die beiden Entscheidungen zum verbotenen Rennen/Alleinrennen und den Beschluss des BayObLG zur Tilgung von Eintragungen im BZRG nach Inkrafttreten des KCanG.
Zum Schluss: Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen!
Herzliche Grüße
Ihr
Akteneinsicht: Begriff der Justizbehörde
Weder der Dienstherr des Beamten, der ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren führt, noch ein von ihm eingesetzter Ermittlungsführer ist eine andere Justizbehörde i.S.d. § 474 Abs. 1 StPO.
BGH, Beschl. v. 30.7.2025 – 5 ARs 10/24
Nebenklage: Anschlussbefugnis
Wer befugt ist, sich als Hinterbliebener eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, regelt § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO abschließend. Maßgeblich ist der Verfahrenszeitpunkt. Berechtigt sind danach zwar auch Personen, deren Kinder und Geschwister – wozu auch Halbgeschwister zählen – durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden. Das gilt aber nicht (mehr) für den „lediglich“ leiblichen Vater bzw. die leibliche Halbschwester des Getöteten nach einer Adoption.
BGH, Beschl. v. 27.8.2025 – 4 StR 80/25
Beschlagnahme: Patientenakten
Da es sich bei § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO um einen Auffangtatbestand gegenüber Nr. 2 handelt, um auch jene ärztlichen Unterlagen zu erfassen, die nicht als Aufzeichnungen bezeichnet werden können (insbesondere technische Untersuchungsbefunde), gilt auch dieses Verbot ausschließlich zugunsten des konkret Beschuldigten. Eine Auslegung des § 97 StPO dahingehend, dass sämtliche Patientenakten generell der Beschlagnahme entzogen werden könnten, ist mit geltendem Recht nicht vereinbar, in Verfahren gegen Unbekannt findet § 97 StPO keine Anwendung. Die Beschlagnahme von Krankenunterlagen berührt den grundrechtlich geschützten Anspruch des Bürgers auf Schutz seiner Privatsphäre. Ob im Einzelfall dem Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Privatsphäre oder der staatlichen Aufgabe der Strafverfolgung der Vorzug zu geben ist, muss jeweils aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung festgestellt werden. Ermittlungsmaßnahmen, die sich gegen Berufsgeheimnisträger richten, sind in besonderer Weise zu beschränken, da zahlreiche Personen und deren Daten betroffen sein können, die mit der zu ermittelnden Straftat nicht in Verbindung stehen und den Ermittlungseingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben. Hinzu tritt die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse.
LG Hannover, Beschl. v. 14.10.2025 – 46 Qs 56/25 u.a.
Umbeiordnung: zu kurze Fristsetzung
Von einer zu kurzen gemäß § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO gesetzten Frist ist auszugehen, wenn sie auf eine kurze Bedenkzeit reduziert wurde, wobei eine Einzelfallbetrachtung geboten ist. Grundsätzlich gilt, da die Fristsetzung zur Benennung eines Verteidigers eine gerichtliche Entscheidung i.S.d. § 35 Abs. 2 StPO ist, dass diese, sofern sie schriftlich durch ein Anhörungsschreiben erfolgt, zuzustellen ist.
LG Halle, Beschl. v. 10.11.2025 – 10a Qs 126/25
Beweisantrag: Beweismittel/Beweisziel
Wird in einem Antrag kein bestimmtes Beweismittel (bestimmte Lichtbilder) benannt, sondern lediglich das Ziel des Antrags, nämlich aus einer Vielzahl gleichartiger Beweismittel (hier: Lichtbilder und Videos) erst diejenigen zu ermitteln, die die Beweisbehauptungen bestätigen können, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, sondern nur um einen Beweisermittlungsantrag.
BayObLG, Beschl. v. 29.9.2025 – 206 StRR 295/25
Terminierung der Hauptverhandlung: Statthaftigkeit einer Beschwerde
§ 305 S. 1 StPO steht der Statthaftigkeit einer Beschwerde des Angeklagten gegen eine Terminbestimmung oder gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Terminanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbstständige Beschwer liege. Hat der Vorsitzende bei der Terminierung zwischen dem Interesse des Angeklagten, durch zwei Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, und den Interessen der Strafrechtspflege abgewogen und dargelegt, dass eine Verlegung wegen der Verhinderung weiterer Verteidiger nicht in Betracht kommt, lassen diese Erwägungen einen Ermessensfehler nicht erkennen.
OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.10.2025 – 3 Ws 493/25
Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Schreiben an die Staatsanwaltschaft
Die Sachbehandlung eines Schreibens an die Ermittlungsbehörde unterfällt den verfahrensgestaltenden Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, die der Kontrolle nach §§ 23 ff. EGGVG entzogen sind.
BayObLG, Beschl. v. 6.10.2025 – 203 VAs 296/25
Wiedereinsetzung: Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts
Gegenüber dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision vorrangig. Versäumt es der Beschwerdeführer, eine den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO nachzuholen, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig.
BayObLG, Beschl. v. 20.10.2025 – 203 StRR 383/25
Rechtsmitteleingang beim falschen EGVP: Weiterleitungspflicht
Ein Rechtsmittel ist erst bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für das zuständige Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert ist. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht der Gerichte gebietet keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift.
KG, Beschl. v. 4.11.2025 – 3 ORbs 203/25
Strafhaft: Briefkontrolle
Ausgehende Briefe einschließlich Gerichtspost dürfen in Anstalten, die nicht zu einer besonders hohen oder zur höchsten Sicherheitsstufe gehören, nicht regelhaft kontrolliert werden. Eine entsprechende Anordnung der Justizvollzugsanstalt muss sich auf konkrete Anhaltspunkte für Behandlungs-, Sicherheits- oder Ordnungsgründe stützen. Allein der Umstand, dass Freiheitsstrafen im geschlossenen Vollzug, also der in Bayern geltenden Regelvollzugsform, vollzogen werden, genügt zur Begründung von Missbrauchsbefürchtungen nicht.
BayObLG, Beschl. v. 1.10.2025 – 204 StObWs 355/25
Strafvollzugsverfahren: Ablehnung eines Sachverständigen
Das Verfahrensrecht für die Möglichkeit der Ablehnung eines Sachverständigen richtet sich im Strafvollzugsverfahren mangels Vorliegens speziellerer Normen nach § 74 StPO sowie den allgemeinen Regelungen des Strafprozessrechts. Sowohl für Entscheidungen im Strafvollstreckungsverfahren als auch im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen, die der eigentlichen Sachentscheidung vorausgehen, als unstatthaft anzusehen, da die in § 305 S. 1 StPO getroffene Regelung der Prozessbeschleunigung und -konzentration dient und verfahrensverzögernde Eingriffe in die Souveränität des erkennenden Gerichts bis zur Sachentscheidung verhindert werden sollen.
OLG Celle, Beschl. v. 30.10.2025 – 1 Ws 152/25 (StrVollz)
Begriff der Wohnung: Gartenlaube
Eine in einer Kleingartenanlage gelegene Gartenlaube, die mit Schlafplätzen, Koch- und Sitzgelegenheiten sowie sanitären Anlagen ausgestattet ist und den Parzelleninhabern jedenfalls in den Sommermonaten auch tatsächlich als Unterkunft dient, ist als Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen.
BGH, Beschl. v. 4.11.2025 – 5 StR 483/25
Eidesstattliche Versicherung: Begriff der Behörde
Die Auslegung des Begriffs „Behörde“ in § 156 StGB ergibt unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelungszusammenhangs der Norm, dass ein Gerichtsvollzieher bei Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung eines Vollstreckungsschuldners nach § 802c Abs. 3 ZPO über die Richtigkeit seiner nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erteilten Vermögensauskunft als „zuständige Behörde“ i.S.v. § 156 StGB anzusehen ist. Nichts anderes gilt für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO.
OLG Celle, Beschl. v. 21.10.2025 – 2 ORs 118/25
Volksverhetzung: Aufstacheln zum Hass/Angriff auf die Menschenwürde
Die auf ethnische Angehörige der Sinti und Roma gemünzte Bezeichnung „Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche“ erfüllt weder das Merkmal „Aufstacheln zum Hass“ (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB) noch das Merkmal „Angriff auf die Menschenwürde“ (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
OLG Jena, Beschl. v. 27.10.2025 – 3 Ws 308/25
Unterbringung in Gesamtstrafe: weitere Bewährung
War die im Rahmen einer nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe aufrechterhaltene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt, ist jedoch die neu bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken, kommt eine weitere Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht in Betracht.
BGH, Beschl. v. 19.8.2025 – 3 StR 312/25
Handynutzung im Straßenverkehr: Verwertung von „Monocam“-Erkenntnissen
Zum Nachweis einer vorschriftswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs kann nicht auf die durch die Überwachung des fließenden Verkehrs durch das „MonoCam“-System in Form einer Aufnahme, Zwischenspeicherung und Auswertung von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender Kraftfahrzeuge gewonnenen Erkenntnisse zurückgegriffen werden.
OLG Koblenz, Beschl. v. 10.10.2025 – 2 ORbs 31 SsRs 158/23
Zusätzliche Verfahrensgebühr: selbstständiges Einziehungsverfahren
Für den Rechtsbeistand im selbstständigen Einziehungsverfahren fällt nicht lediglich die Gebühr Nr. 4142 VV RVG an, sondern Gebühren analog zum Verteidiger. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene von dem selbstständigen Einziehungsverfahren nicht isoliert betroffen ist, sondern der Rechtsbeistand bereits in einem zuvor wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren gegen den Betroffenen als Verteidiger tätig war.
LG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 5 Qs 343/25
Glaubhaftmachung: anwaltliche Versicherung
Als Mittel der Glaubhaftmachung für die Zahlung der Aktenversendungspauschale durch den Verteidiger genügt grundsätzlich – neben der Vorlage der entsprechenden Kostenrechnungen – auch die anwaltliche Versicherung der Zahlung.
LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.2025 – 22 Qs 115/25







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