1. Die bloße Namensnennung von Amtspersonen im Kontext behördlicher Maßnahmen in sozialen Netzwerken genügt für sich nicht, um eine Gefährdungseignung i.S.d. § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu begründen, wenn keine eskalierenden oder aufstachelnden Elemente (Eskalationsmarker) hinzutreten.
2. Insbesondere genügt die Einbettung einer Äußerung in eine breit angelegte, emotionalisiert aufgeheizt geführte Debatte noch nicht zur Annahme hinreichender Anhaltspunkte für eine nach § 126a StGB tatbestandsmäßige Gefährdung.
3. Eine Strafbarkeit nach § 126a StGB setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass das Verbreiten personenbezogener Daten aus Tätersicht dazu geeignet ist, andere Personen zu gefährden; der Wille zu bloßer Kritik, Empörung oder „public shaming“ genügt nicht.
4. Das hohe Gewicht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) verlangt bei bloßer Namensnennung ohne zusätzliche eskalierende Inhalte eine restriktive Auslegung des § 126a StGB zugunsten des Äußernden.
(Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Polizeibeamtin in Post namentlich benannt
Das LG hat in der Berufung die Angeklagte vom Vorwurf des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten (§ 126a Abs. 1 StGB) freigesprochen. Die Polizeibeamtin … unterstützte das Jugendamt zusammen mit einem Obergerichtsvollzieher bei der Vollstreckung eines Beschlusses des AG in einer Kindschaftssache. Der in einer Wohnung erfolgte Polizeieinsatz wurde von einem Familienmitglied der betroffenen Familie gefilmt und in der Folgezeit ein ca. vier Minuten langes Video an verschiedene Kanäle übersandt. Im Mittelpunkt des Videos steht die Herausnahme eines etwa sechsjährigen Jungen sowie eines weiteren Kindes. Es ist zu sehen, dass die Behördenvertreter beschimpft und beleidigt werden. Innerhalb kürzester Zeit ging die vorgenannte Videoaufnahme viral und wurde millionenfach geteilt und kommentiert, wobei insbesondere die Behauptung verbreitet wurde, das Video zeige, wie die Ortspolizei einer muslimischen Familie das Kind weggenommen habe, da die Familie LGBTQIA+ für nicht richtig halte. Ein Post der „CEED (Conseil Européen des Enfants du Divorce – Europäischer Rat der Scheidungskinder) Europe-Gruppe“ lautete: „In Deutschland haben Sozialdienste einer muslimischen Familie ein Kind weggenommen, weil sie LGBT-Menschen nicht unterstützen … Die Familie erzieht ihn, dass Homosexualität und Transgenderismus für ihre Religion nicht akzeptabel sind“. Die Angeklagten kommentierten auf Facebook den vorgenannten Post der „CEED Europe-Gruppe“ öffentlich einsehbar mit: „Die blonde Polizistin ist Frau pp. (sic!)“. „Es handelt sich hier um die Mitarbeiterinnen des Jugendamts sowie im weiter hinten stehenden Bereich als Vormund/Ergänzungspflegerin. Das Revier hat hier Amtshilfe geleistet. Es sind Mitarbeiter, die in meiner Familie ‚tätig‘ sind …“. Ein Nutzer rief auf Twitter Muslime dazu auf, jeden „mit Kugeln vollzupumpen“, der „versucht, ihre Kinder zu entführen“, und dazu, „sofort bewaffnete Überfälle auf die Polizei durchzuführen“.
II. Entscheidung
Keine Eignung
Die Angeklagte habe die personenbezogenen Daten der Polizistin und der Mitarbeiterinnen des Jugendamts nicht in einer Art und Weise verbreitet, die dazu geeignet gewesen ist, diese Personen oder eine ihnen nahestehende Person der Gefahr eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder einer gegen sie gerichteten sonstigen widrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert auszusetzen. Es handele sich bei dem Erfordernis der Eignung um ein auf die finale Ausrichtung der Tathandlung abstellendes, das Unrecht bestimmendes objektives Tatbestandsmerkmal. Maßgeblich für die Eignung der Verbreitung zu der vorausgesetzten Gefährdung seien die konkreten Umstände des Einzelfalls, deren Gesamtwürdigung die Besorgnis der Begehung einschlägiger Straftaten rechtfertigt. Einer konkreten Gefahr bedürfe es insoweit nicht und ebenso wenig sei erforderlich, dass ein Tatentschluss zur Begehung der Straftaten bei Dritten hervorgerufen oder gefördert wird. Eine Gefährdungseignung liege aber nur dann vor, wenn die Äußerung des Täters in einen inhaltlichen Rahmen eingebettet ist, der objektiv konkrete Anhaltspunkte für eine tatbestandsmäßige Gefahr erkennen lässt. Da das Merkmal der Eignung eine wertende Prognose verlangt, sei auf den Gesamtzusammenhang der Äußerungen im Diskussionsverlauf abzustellen. Maßgeblich sei, ob Beiträge anderer Teilnehmender auf eine konkrete Straftat hinwiesen oder durch Andeutungen die Schwelle zu einem Aufruf zur Gewalt überschritten wurde. Dass hinsichtlich der betroffenen Familie ein unzutreffender religiöser Hintergrund angenommen oder behauptet wurde, das Jugendamt habe angeblich Maßnahmen zur Förderung „queerer Lebensentwürfe“ durchgesetzt, genüge für sich genommen nicht, eine Gefährdungseignung zu begründen. Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob der geäußerte Unmut ein solches Maß erreichte, dass daraus mit Wahrscheinlichkeit eine Eskalation in Form von Gewalt drohen konnte. Dies sei vorliegend nicht zu bejahen. Für die wertende Gesamtprognose, die zur Eruierung der tatbestandlichen Eignung vorzunehmen ist, komme es darauf an, ob die Beiträge – gemessen am Kontext des Diskussionsverlaufs und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände – objektiv konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr erkennen lassen. Maßgebend sei allein, ob die Beiträge der Angeklagten so in die Öffentlichkeit hineinwirkten, dass sie aus sich heraus fähig gewesen wären, die Schwelle zu einer tatbestandsmäßigen Gefährdung der geschützten Rechtsgüter zu überschreiten. In der Gesamtschau genügten die bloße namentliche Erwähnung von im öffentlichen Leben tätigen Personen in einer sachlichen, nicht abwertenden oder aufstachelnden Weise – erst recht unter dem eigenen Klarnamen und bei Unterlassung weitergehender Identifizierungsdaten – bei objektiver Betrachtung nicht, eine konkrete Gefährdungseignung i.S.d. § 126a StGB zu konstituieren. Das Risiko einer schwerwiegenden Rechtsgutsverletzung bleibt auch im Hinblick auf die Begleitumstände deutlich unterhalb der für eine Strafbarkeit erforderlichen Schwelle (wird ausgeführt).
Keine Bestimmung
Des Weiteren sei das Verbreiten der Daten nicht in einer Art und Weise erfolgt, die nach den Umständen dazu bestimmt gewesen ist, die geschützten Personen der Gefahr, Opfer einer Straftat nach § 126a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB zu werden, auszusetzen. Dem Verhalten müsse ein entsprechender Erklärungsgehalt zukommen. Allein die Möglichkeit, die Handlung im Sinne einer zielgerichteten Gefährdung zu deuten, reiche nicht aus. Die Voraussetzungen der Bestimmungsklausel seien aus den bereits oben dargelegten Umständen vorliegend nicht zu bejahen. Zudem bestünden für die Veröffentlichung der Namen andere, naheliegendere Erklärungen als die Bestimmung zur Gefährdung i.S.d. § 126a StGB. Im gesellschaftlichen und administrativen Diskurs sei das Sichtbarmachen konkreter Akteure – sei es zur Einleitung dienstaufsichtsrechtlicher oder disziplinarischer Maßnahmen, zur Schaffung öffentlicher Transparenz oder auch bloß im Rahmen eines „public shaming“ – als Mittel öffentlicher Auseinandersetzung zwar moralisch durchaus diskutabel, aber nicht ohne Weiteres strafbar. Solange keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, dass eine konkrete Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung oder bedeutende Sachwerte der benannten Personen durch die Beiträge ausgelöst wird, liege dieses Verhalten außerhalb des durch das Strafrecht – als Ultima Ratio – beanspruchten Bereichs.
Kein Vorsatz
Außerdem fehlte es bei der Angeklagten an dem bedingten Vorsatz, der bei § 126a StGB insbesondere auch die Eignung und Bestimmung umfassen muss: Die Angeklagte habe keinerlei Versuch unternommen, ihre Identität zu verschleiern. Auch in ihrer Einlassung habe die Angeklagte glaubhaft versichert, sie habe als mögliche Reaktion auf die Namensnennung – neben möglichen (Dienstaufsichts-)Beschwerden – (allenfalls) Beleidigungen zum Nachteil der betroffenen Amtsträgerinnen für denkbar gehalten. Für möglich gehalten habe sie demgegenüber gerade nicht, dass sich durch ihre Beiträge Dritte dazu veranlasst sehen könnten, die Betroffenen gezielt ausfindig zu machen und ihnen etwa Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung zuzufügen.
Meinungsfreiheit
Abschließend sei die strafrechtliche Bewertung des vorliegenden Verhaltens an dem besonders hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG auszurichten. Der Meinungsfreiheit sei bei der Gesamtwürdigung des Falls ein besonderes Gewicht beizumessen. Dies gelte umso mehr, als die bloße Nennung der Namen – ohne zusätzliche diffamierende, aufstachelnde oder zu rechtswidrigen Handlungen auffordernde Äußerungen – sich im Rahmen sachlicher Kritik und öffentlicher Kontrolle behördlichen Handelns halte.
III. Bedeutung für die Praxis
Vertretbar
Hintergrund des im Jahr 2021 eingeführten § 126a StGB ist die Bekämpfung von sog. Feindeslisten im Internet (Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 126a Rn 2). Ähnlich wie bei § 130 Abs. 1 StGB bedarf es für die Bewertung der (objektiven) Eignung und der (subjektiven) Bestimmung zur Gefahrbegründung einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Falls. Eine solche eingehende und im Ergebnis vertretbare Gesamtschau hat das LG hier betrieben. Gleichwohl bleibt ein ungutes Gefühl. Angesichts der im Video dargestellten Beleidigungen und Widerstände von Familienmitgliedern bei der Kindesherausnahme und des unzutreffenden angeblichen Grundes dieser Maßnahme durch den CEED-Post, den die Angeklagte kommentiert hat, lag es so fern nicht, dass die benannten Behördenvertreter sich hierdurch erheblichen Repressionen durch interessierte Kreise ausgesetzt sehen würden. Das wird durch den wiedergegebenen Twitter-Post eines Nutzers deutlich. Etwas blauäugig wirkt der Hinweis, es seien ja lediglich die Namen ohne weitere Angaben genannt worden. Das ist in Zeiten von ausgereiften Suchmaschinen nun wahrlich kein Hindernis, jemanden ausfindig zu machen. Für Verteidiger macht das Urteil jedenfalls deutlich, dass alle Umstände eines solchen Falls herausgearbeitet und vorgebracht werden müssen.







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