Beitrag

Kfz-Rennen: bedingter Gefährdungsvorsatz

Zu den Anforderungen an Feststellungen und Beweiswürdigung für das Vorliegen des bedingten Gefährdungsvorsatzes bei § 315d Abs. 2 StGB.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 15.7.20254 StR 236/25

I. Sachverhalt

Kfz-Rennen mit tödlichem Ausgang

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilt. Der Angeklagte, der eine BAK von 0,8 Promille aufwies, fasste den Entschluss, seiner Beifahrerin – die ihn in der Folge mit ihrem Smartphone filmte – durch Ausreizung des Potenzials seines Fahrzeugs Audi RS5 und Zurschaustellung seines fahrerischen Könnens zu imponieren. Hierzu wollte er mit dem Pkw über einen längeren Streckenverlauf hinweg die situativ höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen und sich auf der „Ideallinie“ fortbewegen. Der Angeklagte war sich aufgrund von Beinahe-Kollisionen sowie des wiederholten Auftauchens von Gegenverkehr der besonderen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst. Es war ihm egal, dass es auch in der Folge – vor allem in Kurvenbereichen – zu hochgefährlichen Begegnungen mit dem Gegenverkehr kommen könnte. Sodann befuhr er einen Abschnitt der Landstraße, auf dem die Geschwindigkeit nicht durch Verkehrszeichen geregelt und keine Mittelstreifenmarkierung vorhanden war, nahezu durchgängig auf der „Ideallinie“ und mit bis zu ca. 231 km/h. Bei Einfahrt in eine langgezogene Rechtskurve mit der ihm angezeigten Geschwindigkeit von 164 km/h, wodurch er das Fahrzeug im Grenzbereich des dort Möglichen bewegte, betrug für den Angeklagten die Sichtweite zum rechten und zum linken Fahrbahnbereich zwischen 60 bis 90 Meter. Um innerhalb seiner Sichtweite ohne eine Vollbremsung anhalten zu können, hätte er mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h in die Kurve einfahren müssen. In der Rechtskurve kamen drei Fahrzeuge entgegen, voraus ein Pkw Mazda. Mit diesem kollidierte das Fahrzeug des Angeklagten. Bei der Streifkollision betrug die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs mindestens 149 km/h, jene des Pkw Mazda 55 bis 80 km/h. Infolge der Erstkollision geriet der Pkw des Angeklagten teilweise auf die andere Fahrbahnseite, wo es zu einer Streifkollision mit dem zweiten Fahrzeug des Gegenverkehrs und einer Frontalkollision mit einem dritten Kfz kam. Beide Insassen dieses Pkw erlitten multiple Verletzungen und verstarben am Unfallort. Die Revision des Angeklagten war erfolgreich.

II. Entscheidung

Grundlagen zum bedingten Gefährdungsvorsatz

Der Schuldspruch wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB habe keinen Bestand. Das LG habe einen zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz des Angeklagten weder hinreichend konkret festgestellt noch rechtsfehlerfrei belegt. Ein bedingter Gefährdungsvorsatz liege vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (BGH zfs 2025, 344 = VRR 5/2025, 19 [Deutscher]; NStZ-RR 2024, 186, NStZ 2023, 546 = VRR 5/2023, 18 = StRR 6/2023, 19 [jew. Deutscher]). Wie konkret die Vorstellung des Täters sein muss und in welchem Umfang das Tatgericht dazu Feststellungen treffen muss, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Vorstellung des Täters müsse sich nicht auf alle Einzelheiten des weiteren Ablaufs beziehen. Vielmehr reiche es in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Regel aus, dass sich der Täter aufgrund seiner Fahrweise und der gegebenen Verhältnisse eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen (z.B. Nichteinhaltenkönnen der rechten Spur in anstehenden Kurven bei Gegenverkehr, Querverkehr an Kreuzungen, haltende Fahrzeug etc.) dem tatsächlich eingetretenen Beinaheunfall entspricht. Dabei könnten die Kenntnis des Täters von der Fahrtstrecke und den sich dabei ergebenden Gefahrenstellen, sein vorangegangenes Fahrverhalten, Erfahrungen des Täters aus dem bisherigen Fahrtverlauf, aber auch die Nähe des drohenden Unfalls Indizien für eine hinreichend konkrete Vorstellung des Täters von der drohenden Gefahr und deren Billigung sein (zum Ganzen BGH a.a.O.; NStZ 2023, 110).

Feststellungen und Beweiswürdigung unzureichend

Diesen Maßgaben genügten die Urteilsgründe nicht. Bereits die Feststellungen seien defizitär. Worin der Angeklagte die „besondere Gefährlichkeit seiner Fahrweise“ erblickte und wie sich die von ihm hingenommenen „hoch gefährlichen Begegnungen mit dem Gegenverkehr“ seiner Vorstellung nach darstellten, teilten die Urteilsgründe nicht mit. Unter den hier festgestellten weiteren Umständen wäre dies jedoch erforderlich gewesen (wird ausgeführt). Ferner ließen die Urteilsgründe die erforderliche Beweiswürdigung zu einem Gefährdungsvorsatz vermissen. Die Strafkammer habe zunächst die Absicht des Angeklagten belegt, eine höchstmögliche Geschwindigkeit i.S.v. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erzielen. Hieran schließe sich lediglich ein Satz in den Urteilsgründen an, mit dem ein Tötungsvorsatz verneint wird. Zum konkreten Gefährdungsvorsatz fänden sich in den der Beweiswürdigung gewidmeten Urteilsabschnitten keine Ausführungen. Dies sei rechtsfehlerhaft. Der in den Feststellungen zum Tatgeschehen enthaltene Hinweis auf vorausgegangene – anders gelagerte – Beinaheunfälle und wiederholten Gegenverkehr genügten insoweit den Anforderungen nicht. Unmaßgeblich bleibe zudem, dass zuvor ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn „nicht äußerst weit rechts“ bewegt worden war. Denn ob und inwieweit der Angeklagte aus diesen Erfahrungen Schlüsse zog, lege die Strafkammer nicht dar. Darüber hinaus hätte das LG bei der Prüfung des Gefährdungsvorsatzes des Angeklagten in der konkreten Tatsituation auch vorsatzkritische Umstände wie die womöglich erkannte Eigengefährdung und seine festgestellte Alkoholisierung bedenken müssen (BGHSt 66, 294 = NJW 2022, 483 Rn 42 = VRR 1/2022, 14 = StRR 5/2022, 29 [jew. Deutscher]).

„Segelanweisung“

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Zwischen der Tathandlung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB und der eingetretenen konkreten Gefahr i.S.v. § 315d Abs. 2 StGB („Beinaheunfall“) müsse ein – vom Gefährdungsvorsatz umfasster – innerer Zusammenhang bestehen (BGHSt 66, 294 Rn 31 m.w.N.). Das Verbot des Alleinrennens soll die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Auswirkungen jenes Fahrverhaltens verhindern, das ein Kraftfahrer mit gesteigerter Risikobereitschaft und unter Missachtung der Fahr- und Verkehrssicherheit an den Tag legt, weil er „objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt“. Die von der Strafkammer bemühte Verletzung des Rechtsfahrgebots (§ 2 Abs. 2 StVO) werde daher hier – angesichts des gleichgelagerten Fahrverhaltens anderer Verkehrsteilnehmer – allein noch keine renntypische Gefahr begründen können. Eine tatbestandsspezifische Gefahr für die geschützten Rechtsgüter setze allerdings nicht notwendig voraus, dass bei pflichtgemäßem Verhalten ein „Beinaheunfall“ ausgeblieben wäre, wenn dies auch in der Regel der Fall und nicht weiter erörterungsbedürftig sein wird. Eine derartige Gefahr könne vielmehr auch (schon) zu bejahen sein, wenn sie infolge des Alleinrennens ein gesteigertes Maß aufweist. Der Gefahrerfolg in seiner jeweiligen Gestalt müsse durch die Tathandlung lediglich mitverursacht werden (BGHSt 48, 119, 124). Er könne daher auch in einem konkret drohenden (oder eingetretenen) höheren Schadensumfang liegen. Denn hierin drücke sich die geschwindigkeitsbedingt „gesteigerte Gefährdungs- und Zerstörungskraft“ als renntypische Folge aus. Ein Mitverschulden anderer Verkehrsteilnehmer schließe dabei den inneren Zusammenhang nicht aus.

III. Bedeutung für die Praxis

Vermeintlich klarer Fall

1. Der 4. Senat macht deutlich, dass sich auch bei einem vermeintlich klaren Fall mit massiven Verstößen wie hier der bedingte Gefährdungsvorsatz im Rahmen des § 315d Abs. 2 und 5 StGB nicht von selbst versteht, sondern eingehender Feststellungen und Beweiswürdigung anhand der Umstände des Einzelfalls unter Zugrundelegung der im Beschluss genannten Kriterien erfordert. Hier muss die Verteidigung im konkreten Fall ansetzen (aktuelle Rechtsprechung zu § 315d StGB bei Deutscher, VRR 5/2023, 6 und 6/2023, 4 sowie in 6/2025, 6, 9 ff.)

Weitere Entscheidung: Tod des Beifahrers

2. In einer weiteren Entscheidung (Beschl. v. 18.6.2025 – 4 StR 8/25) hat sich der 4. Senat ebenfalls mit dem bedingten Gefährdungsvorsatz in einer ähnlichen Konstellation (hier Tod des Beifahrers) befasst. Dass es sich bei der gefährdeten Person um einen Mitinsassen des Tatfahrzeugs handelt, steht dabei der Anwendung des § 315d Abs. 2 und 5 StGB nicht entgegen (BGH NStZ 2023, 499 Rn 11 m.w.N.). Gerade dann muss aber bei der Beweiswürdigung der Blick auf die damit naheliegend einhergehende äquivalente Eigengefährdung gerichtet werden.

RiAG a.D. Dr. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…