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Keine Wiedereinsetzung ohne Kontrolle des Versandvorgangs im beA

Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gehört die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 S. 2 VwGO erteilt wurde.

(Leitsatz des Gerichts)

BVerwG, Beschl. v. 16.5.20255 B 8.25

I. Sachverhalt

Das OVG hatte in seinem Urteil vom 26.9.2024 die Revision gegen das Urteil, durch das die Berufung des Klägers verworfen worden ist, nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese hat das BVerwG verworfen.

II. Entscheidung

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig, weil nicht fristgerecht

Die Beschwerde sei zu verwerfen gewesen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Der am 7.3.2025 bei Gericht eingegangene Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe nach § 60 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg, weil sein Prozessbevollmächtigter nicht ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die gesetzliche Frist des § 133 Abs. 3 S. 1 VwGO einzuhalten.

Verschulden

Verschuldet i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO sei ein Fristversäumnis dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen habe, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten sei und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten sei (st.Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.9.2023 – 1 C 10.23, NVwZ 2023, 1913 m.w.N.). Dabei sei ihm ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Der Kläger habe nicht i.S.v. § 60 Abs. 2 S. 2 VwGO Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags dargelegt, die darauf schließen lassen, dass das Fristversäumnis für seinen Prozessbevollmächtigten unverschuldet gewesen sein. Vielmehr sei das Fristversäumnis eingetreten, weil Letzterer die ihn treffenden Sorgfaltspflichten nicht gewahrt habe.

Anwaltliche Sorgfaltspflichten

Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier sei es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordere dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 S. 2 VwGO erteilt worden sei. Nach § 55a Abs. 5 S. 2 VwGO erhalte der Absender eines elektronischen Dokuments, sobald dieses auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert sei, eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs. Diese Eingangsbestätigung solle dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich gewesen sei oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich seien. Habe der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 S. 2 VwGO erhalten, bestehe Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich gewesen sei. Sie sei etwa daran erkennbar, dass im Ordner „Gesendet“ in der Zeile unterhalb des Nachrichtentexts unter dem Punkt „Meldungstext“ der Eintrag „request executed“ und unter dem Punkt „Übermittlungsstatus“ die Meldung „erfolgreich“ erscheine. Bleibe die Eingangsbestätigung aus, müsse dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. zu § 130a ZPO: BGH, Beschl. v. 11.5.2021 – VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 und v. 18.4.2023 – VI ZB 36/22, NJW 2023, 2433 m.w.N.; zu § 55a VwGO: VGH München, Beschl. v. 11.1.2023 – 11 CS 22.2308, BayVBl 2023, 349 Rn 7; Schoch/Schneider/Ulrich, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, VwGO § 55a Rn 113). Gemessen daran könne dem Kläger Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, da nicht dargelegt sei, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Versandvorgang ordnungsgemäß kontrolliert habe.

Vortrag des Klägers reicht nicht

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe den Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, dass er selbst die Beschwerdebegründung am 19.12.2024 signiert, an das OVG versandt und die Versendung anhand des Signaturprotokolls geprüft habe. Seine Software unterstütze jedoch den Versand bestimmter Anlagen nicht, weshalb auch der hier in Rede stehende Schriftsatz aus technischen Gründen nicht habe übermittelt werden können. Von diesen Umständen habe er zuvor nichts gewusst; auch dem Softwareanbieter sei das Problem noch nicht lange bekannt gewesen. Hiermit sei – so das BVerwG – allerdings nicht zugleich dargelegt, dass der Prozessbevollmächtigte, der nach eigenem Vortrag selbst die Verantwortung für die Kontrolle übernommen habe, sich über den Erfolg des Versandvorgangs durch eine Prüfung der Eingangsmitteilung nach § 55a Abs. 5 S. 2 VwGO vergewissert habe. Eine solche Mitteilung habe es von vornherein nicht geben können, weil der Schriftsatz seinem eigenen Vortrag nach gar nicht übermittelt worden sei und deshalb auch nicht beim OVG habe eingehen können (vgl. § 55a Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Prüfung des von dem Prozessbevollmächtigten beigefügten Signaturprotokolls stelle keine hinreichende Vergewisserung über den Versandvorgang dar. Denn dieses belege weder die Versendung noch den Eingang des Schriftsatzes, sondern zeige nur, dass der Signaturvorgang (§ 55a Abs. 3 S. 1 VwGO) ordnungsgemäß erfolgt sei. Auch nach erfolgreicher Signatur verbleibe die Möglichkeit, dass die signierte Datei infolge eines Fehlers nicht oder nicht lesbar an das Gericht übermittelt werde (vgl. BGH, Beschl. v. 18.4.2023 – VI ZB 36/22 – NJW 2023, 2433 m.w.N.). Hätte der Prozessbevollmächtigte die in seine Verantwortung fallende Prüfung, ob eine Eingangsbestätigung erteilt und übermittelt worden sei, vorgenommen, wäre eine fristgerechte Einreichung der Beschwerdebegründung ohne Weiteres möglich gewesen, weil die Frist noch bis zum 30.12.2024 lief.

III. Bedeutung für die Praxis

Wie beim Fax

1. Mit dieser Entscheidung zeigt sich einmal mehr, dass die obersten Bundesgerichte die Hürden für eine erfolgreiche Wiedereinsetzung hoch legen. So also auch für die sog. Eingangsbestätigung. Deren Vorliegen muss der Rechtsanwalt, will er nicht ggf. eine Fristversäumung verschulden, prüfen. Das war schon beim guten, alten Fax so und hat sich beim Versand über das beA nicht geändert. Wird nicht geprüft, ist das ein Verschulden des Rechtsanwalts.

Betrifft ggf. alle Verfahren

2. Die Entscheidung hat nicht nur für das Verwaltungsverfahren Bedeutung, sondern für alle Verfahren, in denen dem Mandanten ein Verschulden seines Vertreters ggf. zugerechnet wird. Das kann auch in Straf- und Bußgeldverfahren der Fall sein (vgl. dazu Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 4141 ff. und Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rn 4245 ff.).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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