Die versehentliche Übersendung eines signierten Urteilsentwurfs mit einem bereits ausformulierten Tenor kann aufseiten der danach unterliegenden Partei geeignet sein, den Eindruck hervorzurufen, die Einzelrichterin habe sich in ihrer Entscheidung bereits festgelegt und das weitere Verfahren diene nur noch dazu, dieses Ergebnis besser begründen zu können.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Übersendung eines Urteilsentwurfs
Die abgelehnte Vorsitzende Richterin hat als Einzelrichterin im Verhandlungstermin vom 26.11.2024 Verkündungstermin auf den 21.1.2025 bestimmt. Mit Verkündungsprotokoll vom 22.4.2025 (richtig wohl 21.1.2025) wurde den Parteien ein unvollständiger Urteilsentwurf zugestellt. Neben dem Urteilskopf und einem vollen Rubrum enthält der Entwurf einen vollständig ausformulierten Hauptsachetenor, nach dem die Beklagten verurteilt werden, das von ihnen innegehaltene Gartengrundstück zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Im nachfolgenden Kostentenor werden den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Es schließen sich ein fragmentarischer Tatbestand und ebensolche Entscheidungsgründe an. Sowohl das Verkündungsprotokoll als auch der Urteilsentwurf sind von der abgelehnten Vorsitzenden Richterin signiert. Am 24.1.2025 teilte die abgelehnte Richterin den Parteien mit, dass es sich hierbei um ein Versehen handele; tatsächlich sei – wie auch im Verkündungsprotokoll vermerkt – dem anwesenden Kläger ein Beschluss mit einem neuen Termin verkündet worden. Das übersandte Urteil, das erkennbar nur ein unvollständiger Entwurf sei, sei zu ignorieren.
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Der Beklagtenvertreter hat die Vorsitzende Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung beruft er sich auf den versehentlich übersandten Urteilsentwurf, mit dem der Klage stattgegeben worden sei. Darüber hinaus stützt er das Gesuch auf die seiner Meinung nach „völlig sachfremden Erwägungen“ in dem anschließend übersandten Beschluss, die zu einer überflüssigen Beweisaufnahme führten. Schließlich lehnt er die Vorsitzende Richterin auch deshalb ab, weil sie einen Antrag nach § 128a ZPO aus „willkürlichen Erwägungen“ abgelehnt habe.
Zurückweisung des Ablehnungsantrags durch das LG
Das LG hat den Ablehnungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Der hiergegen von der Beklagten eingelegten sofortigen Beschwerde hat das LG nicht abgeholfen. Das Rechtsmittel hatte beim OLG Erfolg.
II. Entscheidung
Misstrauen gegen den (abgelehnten) Richter
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das LG das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin zurückgewiesen hat, sei begründet. Nach § 42 Abs. 2 ZPO finde die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsführung des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Hierbei kommen nur solche objektiven Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 42 Rn 8 und 9 m.w.N.). Unerheblich sei demgegenüber, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält (BVerfGE 73, 335; 99, 56).
Eindruck, die Richterin habe sich bereits festgelegt
Auf dieser Grundlage erweise sich das Ablehnungsgesuch als begründet. Durch die versehentliche Übersendung des Urteilsentwurfs könne aus Sicht einer vernünftig denkenden Partei in der Rolle der Beklagten zu Recht die Besorgnis hervorgerufen werden, die abgelehnte Richterin sei ihr gegenüber voreingenommen, weil sie sich bereits entschlossen habe, der Klage stattzugeben, wie aus dem (entworfenen) Urteilstenor zu entnehmen sei. Selbst wenn die Beklagte jedenfalls durch die nachfolgende Klarstellung erkannt haben könne, dass es sich nur um einen Urteilsentwurf gehandelt habe und ein weiterer Verhandlungstermin mit Beweisaufnahme stattfinden sollte, bleibe der nicht wieder rückgängig zu machende objektive Eindruck, die abgelehnte Richterin habe sich bereits darauf festgelegt, der Klage stattzugeben, und das weitere Verfahren diene nur noch dazu, dieses Ergebnis besser begründen zu können. Es komme hinzu, dass die abgelehnte Richterin als Einzelrichterin tätig gewesen sei, sodass dem Urteilsentwurf auch nicht nur die Funktion eines kammerinternen verfahrensbegleitenden Vorschlags hätte zukommen können. Das hierdurch erzeugte Misstrauen aufseiten der Beklagten könne weder durch die entsprechenden dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richterin beseitigt werden noch durch den Umstand, dass der Urteilsentwurf keine rechtlichen Wirkungen entfalten konnte.
Erstellung von internen Entscheidungsentwürfen nicht unüblich
Dass die abgelehnte Richterin tatsächlich nicht befangen und die Erstellung von internen Entscheidungsentwürfen freilich nicht unüblich sei, sei hier unerheblich. Keine Rolle spiele auch, dass nicht sie selbst, sondern ihre Geschäftsstelle für die fehlerhafte Versendung verantwortlich sei. Entscheidend sei allein, dass die versehentliche Übersendung des – zudem bereits signierten – Urteilsentwurfs mit schon ausformuliertem Tenor objektiv geeignet gewesen sei, aufseiten der Beklagten Misstrauen in eine unparteiliche Amtsausübung der abgelehnten Richterin zu rechtfertigen.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
1. Zu Recht weist das OLG darauf hin, dass die Erstellung von internen Entscheidungsentwürfen in der Praxis nicht unüblich ist, es ist aber sicherlich unüblich, wenn diese vorab im Zivilverfahren den Parteien oder im Strafverfahren dem Angeklagten zur Kenntnis gelangen. Geschieht dies, kann daraus m.E. mit Recht abgeleitet werden, dass der Entwurfsverfasser sich schon eine (feste) Meinung gebildet hat. Das gilt vor allem dann, wenn der Entwurf – wie hier – einen vollständigen Tenor enthält und/oder signiert ist. Bei einem Kollegialgericht mag dann ggf. noch die Überlegung retten, dass es sich nur um einen Entwurf handelt, der die Beratung im Gericht/Senat vorbereiten soll, die damit letztlich noch nicht abschließend entschieden ist. Beim Einzelrichter hilft diese Überlegung hingegen nicht weiter. Die Übersendung des signierten Entwurfs erweckt den Eindruck, man habe sich festgelegt.
Urteilsentwurf in der Akte
2. Zu der Entscheidung passt übrigens der Beschluss des AG Lübben vom 16.6.2025 – 40 OWi 1389/24. In diesem hat das AG die Besorgnis der Befangenheit (ebenfalls) bejaht. Denn in der Akte hatte sich ein Urteilsentwurf befunden. Nach Auffassung des AG begründet der Umstand, dass der Richter das Urteil absetzt, bevor er die Gelegenheit zur Überzeugungsbildung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung hatte, die Besorgnis der Befangenheit.







![Erbrecht im Gespräch: Kurze[s] Update: #21 Ehegatten: Testament oder Erbvertrag? – mit Dr. Markus Sikora](https://anwaltspraxis-magazin.de/wp-content/uploads/2025/11/Erbrecht-im-Gespraech-21-1024x536.jpeg)



