Beitrag

Berufsrechtliche Konsequenzen einer Verurteilung – Nebenfolgen außerhalb des Strafgesetzbuches

I.

Einleitung

Die berufsrechtlichen Nebenfolgen strafrechtlicher Verurteilungen bilden in vielen Berufsgruppen häufig den eigentlichen Kern des Risikos, das ein Strafverfahren für den Betroffenen birgt.

Solange die unmittelbare Konsequenz der strafrechtlichen Verurteilung nicht in der Verhängung einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe liegt, wird in vielen Fällen die den Mandanten sehr viel belastendere Maßnahme nicht die im StGB geregelte, sondern die im Berufs(zulassungs)recht liegende sein.

Für den Verteidiger bedeutet dies, dass sich die Schwerpunktsetzung in der Verteidigungsstrategie von der unmittelbaren strafrechtlichen Sanktion weg zu den mittelbaren berufsrechtlichen Auswirkungen hin verlagert. Er wird in diesem Zusammenhang regelmäßig mit der Frage konfrontiert, ob und in welchem Umfang das Akzeptieren einer bestimmten strafrechtlichen Rechtsfolge, wie z.B. eines Strafbefehls, angesichts möglicher disziplinar- oder sonstiger berufsrechtlicher Konsequenzen vertretbar ist.

Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die häufigsten berufsrechtlichen Konsequenzen und Fernwirkungen, die bei der Verteidigung im Strafverfahren im Hinterkopf behalten werden sollten, unter besonderer Beachtung der zulassungs- und disziplinarrechtlichen Folgen des Prozessverhaltens im zeitlich vorrangigen Strafprozess.

II.

Beamte

Von höchster Relevanz für die Wahl des Verteidigungsansatzes sind im Strafverfahren gegen einen Beamten mögliche drohende berufsrechtliche Konsequenzen – nicht nur ist es so, dass der Staat als Gegenleistung für die Alimentation und generelle Fürsorge von „seinen“ Beamten auch besondere Verfassungs- und auch Gesetzestreue verlangt. Dies äußert sich unter anderem darin, dass Beamte mit teils härteren Konsequenzen auf strafrechtlich relevantes Verhalten rechnen müssen als andere Arbeitnehmer.

Darüber hinaus verhält es sich so, dass ein Beamter mit seiner beruflichen Stellung auch zeitweilig durchaus mehr zu verlieren hat als der regulär Beschäftigte. Denn während Letzterer durchaus damit zu rechnen hat, sich im Laufe seines Lebens verschiedenen Anstellungsverhältnissen zu stellen, ist das Konzept für den Lebenszeitbeamten, der mit der Überreichung der Bestellungsurkunde in finanzieller Hinsicht ausgesorgt haben soll, ein dauerhafteres. Wird dieses Lebenskonzept nun durch ein Strafverfahren und ein im Anschluss drohendes Disziplinarverfahren in Frage gestellt, löst dies häufig beim Mandanten existenzielle Sorgen aus, wenn ihm eröffnet wird, dass erwogen wird, gegen ihn die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts zu verhängen.

1. Beendigung des Beamtenverhältnisses qua Gesetz nach Strafurteil

Derjenige Beamte, der wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wird, scheidet automatisch aus dem Dienst aus. Eine weitere Verwaltungs(gerichts)entscheidung oder Überprüfung braucht es für diese Rechtsfolge nicht: Mit Rechtskraft endet das Beamtenverhältnis automatisch – völlig unabhängig davon, ob es sich um inner- oder außerdienstliches Fehlverhalten handelte. Dies ergibt sich für Bundesbeamte aus § 41 BBG, für Landesbeamte aus § 24 BeamtStG, die in den Regelungen ihres jeweiligen ersten Absatzes gleichlautend sind.

Im Falle der Verurteilung wegen Taten, die der Staat als besonders verwerflich für seine Staatsdiener ansieht, sind die Regelungen zur automatischen Entfernung noch strenger: Der Beamte, der z.B. wegen vorsätzlicher Volksverhetzung oder Bestechlichkeit verurteilt wird, scheidet bereits dann automatisch aus dem Beamtenverhältnis aus, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wird.

2. Disziplinarverfahren

Bei einer strafrechtlichen Verurteilung eines Beamten zu einer Strafe unterhalb der Jahresgrenze muss sich der Verurteilte im Anschluss möglicherweise noch im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegenüber seinem Dienstherren rechtfertigen. Gemäß § 17 BDG ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens vorliegen.

Nicht jede Straftat stellt aber gleichzeitig auch ein Dienstvergehen dar; wenn die Straftat die Schwelle der disziplinarrechtlichen Relevanz unterschreitet, ist kein dienstrechtliches Verfahren einzuleiten (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 – 2 C 12/04).

Entscheidend bei dieser Bewertung wird häufig die Unterscheidung in außer- und innerdienstliches Fehlverhalten sein. Während bei außerdienstlichem Fehlverhalten nur bei erheblichen Verstößen – oder bei solchen mit einer Relevanz zum Amt – ein zusätzliches Disziplinarverfahren unverzichtbar ist, wird ein solches regelmäßig eingeleitet werden, wenn der Beamte wegen innerdienstlicher Verstöße verurteilt worden ist.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch noch die Sperrwirkung des § 14 Abs. 1 BDG: Ist der Beamte zu einer Strafe verurteilt worden oder ist das Strafverfahren auch nur gegen eine Auflage gemäß § 153a StPO eingestellt worden, dürfen die milderen Disziplinarmaßnahmen bis zur Geldbuße oder der Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr zusätzlich ausgesprochen werden.

3. Bindungswirkung

Eine strafrechtliche Verurteilung entfaltet hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen eine formelle Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren, wie sich für Bundesbeamte aus § 57 BDG ergibt. An diese Feststellungen ist das Gericht nur im Fall offenbarer Unrichtigkeit nicht gebunden. Die Überwindung der Bindungswirkung ist also an sehr enge Voraussetzungen geknüpft: Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn im Disziplinarverfahren Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, Beschl. v. 24.7.2025 – 2 B 25.22).

Ein rechtskräftiger Freispruch führt im Gegenzug dazu, dass wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme nur im Falle eines disziplinaren Überhangs ausgesprochen werden kann, § 14 Abs. 2 BDG. Ein disziplinarer Überhang liegt dann vor, wenn ein Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne einen Straftatbestand zu erfüllen.

Einem Strafbefehl kommt eine solche formelle Bindungswirkung nicht zu (BVerwG, Urt. v. 29.3.2012 – 2 A 11.10), weil nur solche tatsächlichen Feststellungen eine sichere Entscheidungsgrundlage für das Disziplinarverfahren sein sollen, die nach einer Hauptverhandlung vor Gericht nach richterlicher Beweiswürdigung getroffen wurden.

Gleiches gilt natürlich auch für eine Verfahrenseinstellung: Diese kann weder für noch – im Fall des § 153a StPO – gegen den Beamten unmittelbar im Disziplinarverfahren wirken.

Dennoch wird der Beamte sich in einer Rechtfertigungslage sehen; regelmäßig wird ihm im Verwaltungsverfahren vorgehalten werden, dass er einen Strafbefehl oder eine Auflage akzeptiert hat.

Abhängig von der Höhe der im Disziplinarverfahren eventuell zu befürchtenden Maßnahme wird der Verteidiger häufig sorgsam abwägen müssen: Steht eine Disziplinarmaßnahme wie etwa die Herabstufung oder gar die Entfernung im Raum, kann es durchaus Sinn machen, auf ein strafrechtlich gutes Ergebnis zu verzichten und dort ein Risiko einzugehen, um dem Kampf ins Strafverfahren zu verlagern, statt ihn vor der Behörde und dem Verwaltungsgericht auszufechten.

III.

Rechtsanwälte

1. Zulassungsfragen

Bei der Verteidigung von Juristen muss der Verteidiger zum einen die Konsequenzen einer Verurteilung in Hinblick auf eine eventuell gewünschte zukünftige (Wieder-)Zulassung als Rechtsanwalt im Blick haben, bei bereits zugelassenen Rechtsanwälten sind die Voraussetzungen der Rücknahme und des Widerrufs der Zulassung zu beachten und bei früheren Rechtsanwälten die Möglichkeit einer Wiederzulassung.

Hat die strafrechtliche Verurteilung zur Nebenfolge gemäß § 45 StGB, dass der Verurteilte die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht länger besitzt, hat dies gemäß § 7 BRAO – für diesen Zeitraum – genauso ein Zulassungsverbot zur unmittelbaren Folge wie der strafgerichtliche Ausspruch, dass der Verurteilte aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist.

Darüber hinaus findet sich jedoch als weiteres Zulassungshindernis in § 7 BRAO die folgende Regelung: Einer Person ist dann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sie sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches sie unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Unwürdig erscheint der Bewerber dann, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht mehr oder noch nicht wieder tragbar ist, wobei entscheidend ist, ob der Antragsteller nach seiner Gesamtpersönlichkeit geeignet scheint, unabhängiger Vertreter seines Mandanten in allen Angelegenheiten zu sein (BGH, Beschl. v. 15.6.2009 – AnwZ 59/08; Weyland/Vossebürger, BRAO, § 7 Rn 36).

Eine Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes führt grundsätzlich nicht zu einer berufsrechtlichen „Unwürdigkeit“ (Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, § 7 Rn 58.).

Besonders belastend wirken sich strafrechtliche Verurteilungen wegen (anwalts-)berufsbezogener Straftaten aus:

Ist der Antragsteller z.B. wegen Veruntreuung von Mandantengeldern, versuchtem Prozessbetrug oder Aussagedelikten während einer früheren Berufstätigkeit verurteilt worden, kann dies in schweren Fällen zur Annahme der Unwürdigkeit über einen Regelzeitraum von 15 bis 20 Jahren führen (BGH, Beschl. v. 10.2.2015 – AnwZ (Brfg) 55/14). Dieser Regelzeitraum kann im Einzelfall unterschritten werden, wenn eine erneute Interessenabwägung vor dem Hintergrund des Art. 12 GG zu einem überwiegenden Zulassungsinteresse des Bewerbers führt, etwa weil davon auszugehen ist, dass dieser sein Leben wieder insoweit geordnet hat, dass er hinreichende Gewähr dafür bietet, dass er sich als wieder zugelassener Rechtsanwalt zukünftig an Recht und Gesetz halten wird (BGH, Beschl. v. 15.6.2009 – AnwZ 59/08).

Generell wiegen Verurteilungen wegen Straftaten, die Rechtsgüter betreffen, die der Rechtsanwalt regelmäßig von Berufs wegen zu schützen beauftragt ist, schwer, auch wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit verletzt wurden. Hierbei ist Voraussetzung für die Bewertung der Person als „unwürdig“ im Sinne der Norm, dass das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten ein massiv gestörtes Verhältnis zu Recht und Gesetz offenbart (Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, § 7 Rn 62).

2. Disziplinierende berufsrechtliche Konsequenzen

Nach einer Verurteilung im Strafverfahren erwarten den als Rechtsanwalt tätigen Mandanten unter Umständen zusätzlich berufsrechtliche Konsequenzen. In milderen Fällen besteht die Möglichkeit einer Rüge durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer, § 74 BRAO, in schwerwiegenderen kann das Anwaltsgericht gemäß §§ 113 ff. BRAO Sanktionen gegen den Anwalt verhängen, der schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen hat. Der Sanktionenkatalog umfasst u.a. auch die Möglichkeit, dem Rechtsanwalt ein zeitlich begrenztes Verbot zu erteilen, auf bestimmten Rechtgebieten tätig zu sein, oder, im Höchstfall, ihn aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen.

Auch bei Anwälten ist zwischen inner- und außerdienstlichen Taten zu differenzieren. Gemäß § 113 Abs. 2 BRAO ist eine außerdienstliche Straftat des Anwalts nur dann eine (zusätzlich) anwaltsgerichtlich zu ahnende Pflichtverletzung, wenn das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden zu beeinträchtigen.

3. Bindungswirkung

a) Anwaltsgerichtliches Verfahren über Pflichtverletzungen

Gemäß § 118 Abs. 2 BRAO wirkt ein im Strafverfahren erfolgter Freispruch – wie im Beamtenrecht – gegenüber dem Anwaltsgericht hinsichtlich der dortigen Tatsachen bindend. Allein ein disziplinarer Überhang kann dann noch anwaltsgerichtlich verfolgt werden.

Bindend wirkt jedoch auch die Tatsachenfeststellung in einer rechtskräftigen Verurteilung, § 118 Abs. 3 BRAO. Jedoch hat das Anwaltsgericht die Möglichkeit, die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit die Mehrheit der Mitglieder des Spruchkörpers bezweifelt.

Die einen Strafbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen hingegen sind für das anwaltsgerichtliche Verfahren nicht bindend (BGH, Urt. v. 12.4.1999 – AnwSt (R) 11/98).

b) Zulassungsverfahren

Im Gegensatz zum Disziplinarverfahren gibt es im Zulassungsverfahren keine formelle Bindungswirkung eines Strafurteils (Weyland/Vossebürger, BRAO, § 7 Rn 48). Dennoch haben die strafgerichtlichen Feststellungen natürlich weitreichende faktische Wirkungen auf das Zulassungsverfahren. Im Rahmen der Amtsermittlung können Feststellungen aus Urteilen dann im Verwaltungsverfahren zugrunde gelegt werden, wenn die jeweiligen Entscheidungsträger aufgrund ihrer eigenen Prüfung von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt sind.

Dies gilt auch für Strafbefehle.

Der strafrechtlich verurteilte Rechtsanwaltsanwärter, der im Zulassungsverfahren geltend machen möchte, dass die in seinem Strafverfahren getroffenen Feststellungen inhaltlich falsch und daher einer Unwürdigkeitsfeststellung nicht zugrunde zu legen sind, wird also mit sehr guten Argumenten aufwarten müssen. Die Erfahrung zeigt insoweit, dass es regelmäßig für den Verteidiger nicht einfacher sein dürfte, im Zulassungsverfahren zu günstigeren Bewertungen der Handlungen des Mandanten zu kommen als im Strafverfahren. Denn Letzteres ist nicht nur seiner Natur nach darauf ausgerichtet, primär die Rechte des Angeklagten zu schützen, während Grundlage des Zulassungsverfahrens der Schutz der Bevölkerung und Rechtspflege ist – natürlich unter Beachtung der Rechte des Antragstellers aus Art. 12 GG. Es ist auch naheliegend, davon auszugehen, dass diese Schutzrichtung in der jeweiligen Verfahrensordnung das Mindset der Richter prägt und hierdurch regelmäßig Einfluss auf die Entscheidungsfindung hat.

IV.

Notare

Eine Berufsgruppe, an die besonders hohe Anforderungen in Sachen Rechtstreue gestellt werden, ist die Gruppe der Notare. Entsprechend hart ist die gesetzliche Reaktion auf die Verletzung von Strafgesetzen.

Als Notar kann nur zugelassen werden, wer die fachliche, aber auch die persönliche Eignung für dieses Amt besitzt. Die persönliche Eignung fehlt gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BNotO dem, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben. Gemäß § 6a Abs. 2 BNotO kann das Verfahren zur Bestellung ausgesetzt werden, wenn ein strafrechtliches (Ermittlungs-)Verfahren anhängig ist, in welchem zum einen eine Verurteilung zu erwarten ist und zum anderen diese Verurteilung einer Bestellung entgegenstehen würde.

Die persönliche Eignung des Notaranwärters setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der rechtsuchende Bürger ihm Achtung und Vertrauen entgegenbringen kann, wofür wiederum Redlichkeit und uneingeschränkte Wahrhaftigkeit von hoher Relevanz sind (BGH, Beschl. v. 10.3.2025 – NotZ(Brfg) 2/24).

Hierbei ist das Kriterium der persönlichen Eignung ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (BGH, Beschl. v. 6.3.2023 – NotZ(Brfg) 6/22).

Die Frage welches Fehlverhalten zur Unwürdigkeit des Bewerbers für das Notaramt führt, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden und entzieht sich einer Pauschalisierung: Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, dass die Frage, ob und mit welchem Gewicht ein früheres Fehlverhalten bei der Bewertung zu berücksichtigen ist, keiner schematischen Beurteilung zugänglich ist, sondern eine Reihe von Faktoren, wie z.B. auch der Zeitablauf, Art und Gewicht des Verstoßes und sonstiges Verhalten des Bewerbers, eine Rolle spielt (BGH, Beschl. v. 6.3.2023 – NotZ(Brfg) 6/22).

1. Amtsverlust qua Gesetz

Gemäß § 49 BNotO verliert ein Notar in den gleichen Fällen wie ein Beamter nach § 24 Abs. 1 BeamtStG sein Amt. Dies ist – unabhängig vom Vorwurf – immer bei einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe wegen einer Vorsatztat von mindestens einem Jahr der Fall. Außerdem verliert der Notar wie der Beamte sein Amt, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat wegen der in § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtStG aufgeführten staatsgefährdenden Taten oder wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wird.

2. Disziplinarrecht

Ob sich der Notar neben seiner strafrechtlichen Verurteilung noch disziplinarrechtlichen Maßnahmen stellen muss, ergibt sich aus § 95 BNotO. Voraussetzung für das Vorliegen eines Dienstvergehens ist hiernach die schuldhafte Verletzung nicht nur leichter Art von Amtspflichten. Während das OLG Stuttgart noch der Ansicht war, außernotarielles Verhalten stelle, auch wenn es strafrechtlich relevant sei, nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn es geeignet sei, das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Amtsführung des Notars in besonderem Maße zu beeinträchtigen (OLG Stuttgart, Urt. v. 9.3.2018 – 1 Not 2/17.), erteilt der BGH dieser Rechtsansicht mit einer deutlich strengeren Bewertung eine Absage: Von einem Notar ist absolute Rechtstreue zu erwarten (BGH, Urt. v. 18.11.2019 – NotSt(Brfg) 4/18). Erfüllt er diese Anforderung nicht, berührt dies – auch ohne jeden Bezug zu einer notariellen Amtshandlung – das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Rechtmäßigkeit seiner Amtsführung im Übrigen und damit die von ihm ausgeübte Rechtspflegefunktion (BGH a.a.O.).

Eine strafrechtliche Verurteilung jedenfalls wegen eines Vorsatzdelikts wird also in aller Regel ein Disziplinarverfahren nach sich führen. Hierauf sollte der Verteidiger ein besonderes Augenmerk richten, da die Folgen für den Mandanten massiv sein können. Das Bundesverfassungsgericht sieht als Regelfolge einer strafrechtlichen Verfehlung eines Notars dessen dauerhafte Entfernung aus dem Amt, da er durch diese Verfehlung regelmäßig unwürdig erscheint, sein Amt weiter auszuüben (BVerfG, Beschl. v. 9.4.2015 – 1 BvR 574/15.). Der Bundesgerichtshof führte insoweit aus, dass die dauerhafte Entfernung aus dem Amt nur dann angemessene Rechtsfolge sei, wenn der Notar derart gegen seine Pflichten verstoßen hat, dass sein Verbleiben im Amt untragbar geworden sei, und diese Voraussetzung regelmäßig vorliegen könne, wenn der Notar strafbare Handlungen begangen habe (BGH a.a.O).

3. Bindungswirkung

Die in einem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind im Disziplinarverfahren gegen den Notar bindend, § 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, § 57 Abs. 1 S. 1 BDG. Nur im Falle offenkundiger Unrichtigkeit kann das Disziplinargericht die erneute Prüfung dieser Feststellungen prüfen, § 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, § 57 Abs. 1 S. 2 BDG. Diese gesetzgeberische Entscheidung trägt der Annahme Rechnung, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen Ermittlungsmöglichkeiten und Erfahrungen einerseits sowie den hierfür geltenden rechtsstaatlichen Sicherungen andererseits trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten (BGH, Urt. v. 18.11.2019 – NotSt(Brfg) 4/18).

V.

Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Psychologen

Mit § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO, § 4 Abs. 1 Nr. 2 BApO, § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG und § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZHG existieren für Ärzte, Apotheker, Psychotherapeuten und Zahnärzte im Wortlaut übereinstimmende Zulassungsregelungen, nach denen die Approbation bzw. Berufszulassung erteilt wird, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.

Diese Zugangsregelungen flankierend enthalten die jeweiligen Berufsregelungen auch für den Fall des nachträglichen Wegfalls der oben genannten Voraussetzungen – also einer sich später ergebenden Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit – eine Norm, die für diesen Fall den Widerruf der Approbation vorschreibt. Gemäß § 5 Abs. 2 BÄO, § 6 Abs. 2 BApO, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PsychThG und § 4 Abs. 2 ZHG ist die Approbation bzw. Zulassung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind.

1. Unwürdigkeit

Unwürdigkeit im Sinne der Normen liegt dann vor, wenn der Antragsteller ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist und derjenige deshalb nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, welches für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar ist (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 – 3 B 7.18). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Annahme einer solchen Unwürdigkeit durchaus auch aus Straftaten resultieren, die nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind, oder ein außerberufliches Fehlverhalten betreffen, wenn es sich um so gravierende Verfehlungen handelt, dass die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die (weitere) Berufsausübung als untragbar erscheinen lässt (zur Regelung der BÄO: BVerwG a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 14.4.1998 – 3 B 95.97; zur Regelung des ZHG: BVerwG, Beschl. v. 27.1.2011 – 3 B 63.10). Im Gegensatz zum Merkmal der Unzuverlässigkeit verlangt die Unwürdigkeit weder eine Gefahrenprognose noch eine Wiederholungsgefahr (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 – 3 B 7.18).

2. Unzuverlässigkeit

Bei der Unzuverlässigkeit handelt es sich um ein Merkmal, ausgestaltet als gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff, welches eigenständig neben dem Merkmal der Unwürdigkeit steht. Eine der Erteilung oder dem Bestand der Approbation entgegenstehende Unzuverlässigkeit erfordert Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde zukünftig Vorschriften und Pflichten missachten, die der Beruf mit sich bringt, enthält also ein prognostisches Element (BVerwG a.a.O).

3. Bindungswirkung

Zwar existiert keine gesetzliche Regelung, welche eine formelle Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile auf die ärztlichen Berufsregelungen anordnet. Nach ständiger Rechtsprechung jedoch sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen nicht nur von Strafurteilen (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 – 3 B 10.03), sondern auch von Strafbefehlen (BVerwG, Urt. v. 26.9.2002 – 3 C 37.01) zur Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu machen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen ergeben.

4. Erlaubnis zum Betreiben einer Apotheke

Zu beachten ist, dass Apotheker einer expliziten, über die Approbation hinausgehenden Erlaubnis bedürfen, wenn sie eine Apotheke betreiben möchten. Die Voraussetzungen hierfür finden sich in § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG (Erlaubnisvoraussetzungen) und § 4 Abs. 2 ApoG (Widerrufsvoraussetzungen). Die dort verwendete Formulierung unterscheidet sich von den Approbationsregelungen insoweit, als dass für die Betriebserlaubnis nicht erneut die Würdigkeit geprüft wird, sondern nur noch die Unzuverlässigkeit ein Ausschlusskriterium darstellt. Da natürlich die Approbation des Apothekers weitere Voraussetzung für die Erlaubnis zum Betreiben einer Apotheke ist, handelt es sich nicht um eine Lockerung der Voraussetzung, sondern nur um eine weitere, zusätzliche Einschränkung im Bereich der Anforderungen an die Zuverlässigkeit.

In diesen Regelungen findet sich auch unmittelbar ein Hinweis auf die Reaktion auf Straftaten und damit auf strafrechtliche Verurteilungen: Unzuverlässig i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG ist der Antragsteller insbesondere, wenn strafrechtliche Verfehlungen vorliegen, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen. Dieses ist häufig der Fall, wenn Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz vorliegen (VG Leipzig, Beschl. v. 17.5.2024 – 5 L 218/24), kann aber auch bei Vermögensdelikten wie Betrug oder Steuerhinterziehung (VG Aachen, Urt. v. 6.7.2018 – 7 K 5905/17) angenommen werden; spezifische apothekenrechtliche Verfehlungen sind nicht Voraussetzung für die Annahme der Unzuverlässigkeit i.S.d. ApoG (VG Aachen a.a.O.).

Bei der Bewertung kommt es darauf an, ob nach den für die Vergangenheit festgestellten Tatsachen künftig weitere Gesetzesverstöße zu erwarten sind. In Relation zur Wichtigkeit des geschützten Rechtsguts genügt hier teilweise bereits eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit von künftigen Verstößen (VG Augsburg, Urt. v. 9.6.2020 – Au 1 K 20.948).

VI.

Geschäftsführer einer GmbH

Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GmbHG – dieser gilt auch für die „kleine“ GmbH, die UG – kann Geschäftsführer einer GmbH nicht sein, wer innerhalb der letzten fünf Jahre rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen dort aufgeführten Straftat, also z.B. wegen Insolvenzverschleppung, anderer Insolvenzstraftaten oder wegen unrichtiger Darstellungen, etwa gemäß § 400 des AktG oder § 331 HGB, verurteilt worden ist. Auf die konkrete Strafhöhe kommt es insoweit nicht an.

Die größte Relevanz in der Verteidigungspraxis hat wohl § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit e) GmbHG: Hiernach darf für den Zeitraum von fünf Jahren nicht Geschäftsführer sein, wer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a StGB, also z.B. wegen Betrugs oder Untreue, verurteilt worden ist. Auch ein Strafbefehl genügt, um diese Voraussetzung zu erfüllen.

Gestaltungsspielraum kann sich hier für den Verteidiger ergeben, wenn eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von über einem Jahr im Raum steht, die aus Delikten gebildet wird, die zum Teil von § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit e) GmbHG umfasst sind, zum Teil aber nicht. Steht also beispielsweise eine Verurteilung wegen Betrugs und Steuerhinterziehung eines als Geschäftsführer tätigen Mandanten im Raum, wird der Verteidiger darauf hinwirken, dass eine Verurteilung zur Einzelstrafe wegen der Katalogtat „Betrug“ möglichst unter einem Jahr bleibt. Eine das Jahr überschreitende Gesamtstrafe wäre in diesem Fall für die Geschäftsführerstellung unschädlich.

Sind jedoch mehrere Verurteilungen zu Einzelstrafen wegen Taten des Katalogs des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit e) GmbHG erfolgt – also z.B. weil der Mandant innerhalb der letzten fünf Jahren einmal wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und einmal wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist –, so greift die Sperrwirkung des § 6 GmbHG (vgl. LG Leipzig, Beschl. v. 12.10.2016 – 15 Qs 148/16.).

VII.

Fazit

Die berufsrechtlichen Konsequenzen strafrechtlicher Verurteilungen bieten in einer Vielzahl geregelter Professionen den eigentlichen Prüfstein der Verteidigungsstrategie. Der Beitrag versteht sich daher als Plädoyer für eine Verteidigung, die die außerstrafrechtlichen Nebenfolgen nicht als Annex, sondern als integralen Bestandteil des Mandats begreift.

RAin/FAStr/FAVerw Britta Tornow, Osnabrück

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