Zur Auslagenerstattung nach einem erfolgreichen Beschwerdeverfahren.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Erfolgreiches Beschwerdeverfahren
Das LG Amberg hat in einem Beschluss (LG Amberg, Beschl. v. 12.4.2024 – 11 Qs 87/23) in einem Verfahren mit dem Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt über eine Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen einen abgelehnten Pflichtverteidigerwechsel entschieden. Das Rechtsmittel war erfolgreich, die Kostenentscheidung lautete: „Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.“
Rechtspflegerin lehnt Auslagenfestsetzung ab
Der Pflichtverteidiger hat dann Kosten- und Auslagenerstattung beantragt, nachdem er sich den Erstattungsanspruch hat abtreten lassen. Er hat die Festsetzung einer Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG in Höhe von 319 EUR abzüglich der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühr, mithin noch 174 EUR zzgl. Umsatzsteuer, beantragt. Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung insgesamt abgelehnt.
II. Entscheidung
Grundlage für den Festsetzungsantrag seien die Beschwerdeverfahren vor dem LG Amberg, in denen jeweils die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt wurden und nun infolge Abtretung durch den Verteidiger direkt geltend gemacht werden.
Pflichtverteidigergebühren
Der Rechtsanwalt sei mit Beschluss des LG Amberg vom 12.4.2025 dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Damit seien bei der Berechnung der Vergütung stets die reduzierten Gebührensätze nach § 49 RVG maßgeblich. Eine entsprechende Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung sei bereits am 12.6.2025 erfolgt. Hierin sei u.a. bereits auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG enthalten gewesen.
Die beiden Beschwerdeverfahren (11 Qs 87/23 und 11 Qs 111/23, jeweils LG Amberg) zählen – so die Rechtspflegerin – gem. § 19 Abs. 1 S. 2. Nr. 10a RVG zum Rechtszug und lösen keinen eigenständigen Gebührentatbestand aus. Die Tätigkeiten des Anwalts im Rahmen der Beschwerdeverfahren seien mit der Verfahrensgebühr im Hauptverfahren abgegolten.
Wahlanwaltsvergütung
Der Pflichtverteidiger könne vom Angeklagten die Wahlverteidigervergütung gem. § 52 Abs. 2. S. 1 Alt. 1 RVG nur verlangen, soweit dem Angeklagten hierfür ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zustehe. Eine Kostentragung seiner notwendigen Auslagen seitens der Staatskasse ergebe sich lediglich aus den beiden Beschlüssen des Landgerichts und umfasse auch nur das jeweilige Beschwerdeverfahren. Dem Angeklagten seien jedoch – zumindest für seinen Verteidiger – keine zusätzlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren entstanden, da der Verteidiger mangels Anspruchsgrundlage von seinem Mandanten keine gesonderten Gebühren und Auslagen für die Beschwerdeverfahren verlangen könne.
Kostenentscheidung im Urteil
Durch die Kostenentscheidung im Urteil vom 17.4.2025 sei eine Erstattung der Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren, die die Beschwerden inkludiere, an den Angeklagten ausgeschlossen. Folglich könne auch der Pflichtverteidiger gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 RVG von seinem Mandanten nicht die Erstattung der Verfahrensgebühr in Höhe der Wahlverteidigergebühr verlangen. Eine Festsetzung gegen die Staatskasse gem. § 464b StPO finde nicht statt.
III. Bedeutung für die Praxis
Man ist – gelinde ausgedrückt – erstaunt, wenn man das liest. Denn:
Differenztheorie
1. Die Rechtspflegerin hat offenbar noch nie etwas von der Differenztheorie gehört (vgl. dazu betreffend die Beschwerde LG Arnsberg, Beschl. v. 28.10.2019 – 6 Qs 83/19, RVGreport 2020, 177; LG Braunschweig Nds.Rpfl. 2008, 195; LG Hildesheim Nds.Rpfl. 2007, 190; LG Göttingen JurBüro 1990, 876; LG Köln JurBüro 1997, 248; AG Koblenz, Beschl. v. 26.10.2010 – 2060 Js 29642/09.25 [Ls.]; Burhoff, AGS 2023, 241; Hanschke, Anm. zu KG, Beschl. v. 9.7.2010 – 1 Ws 171/09, StRR 2012, 307; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldverfahren, 7. Aufl. 2025, Teil A Rn 1586 ff.). Danach sind die tatsächlich im gesamten Verfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens entstandenen notwendigen Auslagen mit den ohne Beschwerdeverfahren hypothetisch erwachsenen notwendigen Auslagen zu vergleichen. Besteht eine Differenz zwischen den beiden Beträgen, ist diese dem Beschuldigten zu erstatten (vgl. OLG Hamm NJW 1999, 3726; LG Flensburg JurBüro 1977, 1228, LG Hildesheim Nds.Rpfl. 2007, 190; LG Krefeld MDR 1974, 252; Meyer, JurBüro 1983, 321; Mümmler, JurBüro 1978, 1352; Burhoff, AGS 2023, 241).
Kostenentscheidung im Urteil
2. Und warum soll die Kostenentscheidung aus dem LG-Beschluss betreffend den Pflichtverteidigerwechsel durch die Kostenentscheidung im (späteren) Urteil mit Verurteilung des Angeklagten hinfällig geworden sein? Das ist doch eine eigenständige Kostenentscheidung, die für die Auslagen aus dem Beschwerdeverfahren gilt. Die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren ist zwar grundsätzlich durch die Verfahrensgebühr abgegolten, insoweit hat die Rechtspflegerin Recht. Wenn aber durch das Beschwerdeverfahren eine Erhöhung der Rahmengebühr eingetreten ist, dann ist der Erhöhungsbetrag von der Staatskasse zu ersetzen. Insoweit ist die Kostenentscheidung aus dem Beschwerdeverfahren „eigenständig“.
Umfang der Erstattung
3. Eine ganz andere Frage ist, was denn nun zu ersetzen ist. Das ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von den im Beschwerdeverfahren erbrachten Tätigkeiten ab. Der (Pflicht-)Verteidiger hat hier für die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG 319 EUR geltend gemacht. Das wäre – nach altem Recht – die Höchstgebühr. Die wird aber – man kennt die Einzelheiten der beiden Beschwerdeverfahren nicht – übersetzt sein, sodass die – nach Abzug der Pflichtverteidigergebühr – verbleibenden 174 EUR kaum festgesetzt werden (müssen). Was festgesetzt wird, wird man sicherlich (bald) erfahren, da der Pflichtverteidiger Rechtsmittel eingelegt hat.







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