Beitrag

Ablehnungsgesuch des Nebenbeteiligten

Nach dem in § 166 Abs. 1 BGB und § 85 Abs. 2 ZPO enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken muss sich ein im selbstständigen Einziehungsverfahren Nebenbeteiligter im Ablehnungsverfahren die Kenntnis und das Verschulden seines von ihm bevollmächtigten Vertreters zurechnen lassen.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. vom 28.5.20255 StR 622/24

I. Sachverhalt

Nebenbeteiligter lehnt die Mitglieder des erkennenden BGH-Senats ab

Das LG hat im Urteil Anträge der Staatsanwaltschaft im selbstständigen Einziehungsverfahren abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat der Generalbundesanwalt beantragt, Termin zur Hauptverhandlung über das Rechtsmittel zu bestimmen. Am 20.5.2025 hat der 5. Strafsenat des BGH über die Revision in öffentlicher Sitzung mündlich verhandelt. Für den auf freiem Fuß befindlichen Nebenbetroffenen hat ein Rechtsanwalt als sein Vertreter an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen. An deren Ende hat die Senatsvorsitzende Termin zur Verkündung des Urteils für den Nachmittag des folgenden Tags bestimmt und anschließend die Sitzung geschlossen.

Verfahrensgeschehen

Am Vormittag des für die Urteilsverkündung vorgesehenen Tages hat der Nebenbetroffene die Mitglieder des erkennenden Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Er hat dies im Kern wie folgt begründet: Vor Beginn der Revisionshauptverhandlung habe einer der beiden Referendare, die seinen Rechtsbeistand und denjenigen des Einziehungsbeteiligten begleiteten, seinem Rechtsanwalt „zugeraunt“, dass der Senat das Urteil auf die Sachrüge hin aufheben werde. Sein Rechtsbeistand habe nach dem Betreten des Sitzungssaals einen wissenschaftlichen Mitarbeiter des Senats wahrgenommen, der mit der Besuchergruppe den zur Verhandlung anstehenden Fall besprochen habe. Dieser habe dabei ausgeführt, dass eine Aufhebung des Urteils wegen Mängeln in der Beweiswürdigung in Betracht komme, und dabei ausdrücklich auf einen Gesichtspunkt hingewiesen, der weder in der Revisionsrechtfertigungsschrift der Staatsanwaltschaft noch in der Antragsschrift des GBA aufgeworfen worden sei. Mit der „Ankündigung“ durch den Mitarbeiter habe sein Rechtsbeistand vor Aufruf der Sache erfahren, dass der Senat abweichend von der im Terminsantrag des GBA geäußerten Rechtsauffassung das Urteil auf die Sachrüge hin wegen mangelnder Darstellung der Grundlagen der Beweiswürdigung aufheben würde. Hiervon habe sein Rechtsbeistand ihn – den Nebenbetroffenen – am Abend des 20.5.2025 unterrichtet. Er sei aufgrund dessen davon ausgegangen, dass der Senat bereits vor der Hauptverhandlung eine abschließende Entscheidung über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu seinen Ungunsten getroffen und diese vor Aufruf der Sache über einen wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Besuchergruppe mitgeteilt habe.

Der betreffende Mitarbeiter des Senats hat dienstlich erklärt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben am Tag der Revisionshauptverhandlung eine Besuchergruppe betreut zu haben. U.a. habe er die Besucher in die zur Verhandlung anstehende Sache eingeführt. Im Rahmen der Diskussion habe er die Argumentation aus dem Urteil und den Rechtsmittelschriften grob dargestellt. Dabei sei er kurz darauf eingegangen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründungsschrift neben anderen Aspekten auch die Beweiswürdigung des Tatgerichts unter Bezeichnung konkreter Umstände aus den Urteilsgründen angegriffen habe. An Beratungen des Senats in der Sache habe er nicht teilgenommen. Schon gar nicht habe er den Besuchern mitgeteilt, der Senat werde das Urteil wegen Mängeln in der Beweiswürdigung aufheben. Vielmehr habe er sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er lediglich als wissenschaftlicher Mitarbeiter spreche und das Ergebnis des Falls offen sei. Die Rechtsbeistände des Nebenbetroffenen und des Einziehungsbeteiligten hätten den Sitzungssaal relativ spät betreten und möglicherweise nicht die gesamte Einführung in die Sache mitbekommen.

Ausweislich der dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter hat der betreffende Mitarbeiter weder an der Vorberatung der Sache zur inhaltlichen Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung teilgenommen noch haben die erkennenden Richter ansonsten mit ihm über die Sache gesprochen. Zu seinen Ausführungen vor der Besuchergruppe haben sie mangels Kenntnis hiervon keine Erklärungen abgeben können.

II. Entscheidung

Das Ablehnungsgesuch hatte beim BGH keinen Erfolg.

Unzulässigkeit

Der BGH hat das Ablehnungsgesuch als nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO unzulässig angesehen. Die Ablehnung sei nach den Maßstäben des § 25 Abs. 1 S. 1 StPO nicht unverzüglich, sondern verspätet geltend gemacht worden.

Zurechnung der Kenntnis des Rechtsbeistandes

Der Umstand, auf den der Nebenbeteiligte die Ablehnung gestützt habe, sei bereits vor der Hauptverhandlung und damit bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters eingetreten. Denn er habe die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter darin begründet gesehen, dass sie sich bereits vor der Hauptverhandlung auf eine (abschließende) Entscheidung festgelegt hätten. Dieser Umstand sei dem Nebenbetroffenen auch nicht erst nach Beginn des Vortrags des Berichterstatters bekanntgeworden. Zwar habe er nicht an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen (vgl. hierzu § 438 Abs. 3 i.V.m. § 430 Abs. 1 S. 1 StPO) und daher das vorgebliche Offenbaren einer Vorfestlegung der abgelehnten Richter durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter des Senats gegenüber einer Besuchergruppe nicht selbst wahrgenommen. Er müsse sich aber die Kenntnis des Rechtsanwalts zurechnen lassen, von dem er sich entsprechend § 428 Abs. 1 S. 1 StPO (vgl. § 438 Abs. 3 StPO) hat vertreten lassen.

Rechtsgedanke des § 166 Abs. 1 BGB und § 85 Abs. 2 ZPO

Nach dem in § 166 Abs. 1 BGB und § 85 Abs. 2 ZPO enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken müsse der Betroffene sich die Kenntnis und das Verschulden seines von ihm bevollmächtigten Vertreters zurechnen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1990 – 5 StR 448/90, BGHSt 37, 264, 265 für den Nebenkläger; Beschl. v. 4.7.2023 – 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304, 3305 ff. zum Wiedereinsetzungsantrag des Einziehungsbeteiligten). Nur für das Ablehnungsgesuch eines Angeklagten komme es auf dessen Kenntnis an und nicht auf diejenige des Verteidigers (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2009 – 3 StR 367/09, NStZ 2010, 401, 402). Diese Ausnahme sei deshalb gerechtfertigt, weil der Angeklagte das zentrale Subjekt des Strafprozesses ist und er sich gegen den Schuld- und Strafausspruch verteidigen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2023 – 5 StR 145/23, a.a.O.). Zu Recht habe der GBA ausgeführt, dass die Stellung eines Nebenbetroffenen oder eines Einziehungsbeteiligten in Fällen der Einziehung von durch rechtswidrige Taten erlangten oder – wie hier – aus solchen herrührenden Gegenständen sich indes grundlegend von der eines Angeklagten unterscheide. Anders als jener sei er nicht mit der Verhängung einer dem Schuldgrundsatz unterliegenden (Neben-)Strafe konfrontiert, sondern in Form der Vermögensabschöpfung mit einer Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter; er sei daher eher mit einem Beklagten im Zivilprozess denn mit einem Angeklagten vergleichbar (vgl. zur Ablehnung im Zivilprozess BGH, Beschl. v. 15.9.2020 – VI ZB 10/20, NJW-RR 2020, 1321,1322). Es sei daher nicht gerechtfertigt, ihn in seinen prozessualen Rechten dem Angeklagten gleichzustellen. Dies habe auch im Gesetz seinen Niederschlag gefunden, etwa in § 430 Abs. 1 S. 1 StPO, wonach grundsätzlich in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne, und in § 431 Abs. 1 S. 1 StPO, wonach auf die Revision eines Einziehungsbeteiligten oder eines Nebenbetroffenen der Schuldspruch nur ausnahmsweise überprüft wird (siehe § 438 Abs. 3 StPO zur entsprechenden Geltung der §§ 430, 431 StPO). Anders als einem Angeklagten werde ihm deshalb das Fristversäumnis seines Rechtsbeistandes bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zugerechnet (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2023 – 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304, 3305 ff.; Beschl. v. 28.11.2024 – 1 StR 169/24). Eine Rechtfertigung, dies bei der Frage der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuchs anders zu handhaben, sei nicht ersichtlich (vgl. insofern BGH, Urt. v. 18.12.1990 – 5 StR 448/90, BGHSt 37, 264, 265 für den Nebenkläger; siehe auch Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 428 Rn 1 a.E.; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl. 2023, § 428 Rn 5).

Danach sei dem Nebenbetroffenen zuzurechnen, dass sein Rechtsbeistand, der von dem Geschehen, auf das der Nebenbetroffene sein Ablehnungsgesuch gestützt hat, vor Beginn der Revisionshauptverhandlung Kenntnis erlangt hatte, nicht noch vor dem Vortrag des Berichterstatters eine Unterbrechung beantragt hat, um den auf freiem Fuß befindlichen Nebenbetroffenen von dem in Rede stehenden Geschehen zu unterrichten und mit ihm zu erörtern, ob er aufgrund dessen die erkennenden Richter ablehnen wolle. Zudem hätte sein Rechtsbeistand in Wahrnehmung seiner Interessen das Ablehnungsgesuch noch in der Revisionshauptverhandlung anbringen können (vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.1995 – 5 StR 434/94, NStZ 1995, 393).

Erst auf die Hinweise der Vorsitzenden – ebenfalls verspätet

Sollte der Nebenbetroffene – im Widerspruch zu seinen übrigen Ausführungen – die Besorgnis der Befangenheit erst auf die Hinweise der Vorsitzenden unmittelbar nach dem Vortrag des Berichterstatters gestützt haben wollen, wäre das erst am Folgetag angebrachte Ablehnungsgesuch ebenfalls verspätet, weil es nicht unverzüglich geltend gemacht worden wäre (§ 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO). Hinsichtlich der Zurechnung des Zögerns seines Rechtsbeistands gelte das Vorstehende entsprechend.

Ablehnungsgesuch auch unbegründet

Nach Auffassung des BGH wäre das Ablehnungsgesuch auch unbegründet gewesen (§ 24 Abs. 2 StPO). Der Betroffene lasse nämlich außer Betracht, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründungsschrift – entgegen seinem Vorbringen – auch die Beweiswürdigung des Tatgerichts beanstandet und sich hierfür auf den von dem Mitarbeiter genannten Umstand gestützt habe. Angesichts dessen stelle die Behauptung des Nebenbetroffenen, der wissenschaftliche Mitarbeiter habe mit den in Rede stehenden Bemerkungen eine Vorfestlegung der erkennenden Richter offenbart, schon für sich genommen eine – zudem maßgeblich auf das „Geraune“ eines Referendars gestützte – Vermutung dar, die sich aufgrund der dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter – zumal aus der Sicht eines verständigen und besonnenen Betroffenen – als haltlos erweise.

Doch selbst unterstellt, der Mitarbeiter hätte Äußerungen getätigt, die sich aus Sicht eines vernünftigen und besonnenen Betroffenen als eine „Ankündigung“ einer Entscheidung des Senats verstehen ließen, könnte das – so der BGH – die Besorgnis der Befangenheit der erkennenden Richter nicht begründen. Das Verhalten Dritter sei grundsätzlich kein Umstand, der in der Person des Richters liegt (vgl. MüKo-StPO/Conen/Tsambikakis, 2. Aufl., § 24 Rn 21; KK-StPO/Heil, 9. Aufl. 2023, § 24 Rn 9). Hinzu komme, dass der Mitarbeiter ausweislich der dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter weder an der Vorberatung der Sache zur inhaltlichen Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung teilgenommen habe noch die erkennenden Richter ansonsten mit ihm über die Sache gesprochen hätten.

Kein eigenes Verhalten

Ein eigenes Verhalten der abgelehnten Richter, das deren Befangenheit besorgen ließe, habe der Nebenbetroffene nicht vorgetragen. Sollte er dies daraus herleiten wollen, dass der erkennende Senat seinen Rechtsbeistand nicht darauf hingewiesen habe, die Beweiswürdigung des Tatgerichts zu einem Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung machen zu wollen, entbehre dies angesichts der mit der Revisionsbegründung vorgetragenen konkreten Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung und des übersichtlichen Verfahrensgegenstandes einer nachvollziehbaren Grundlage. Vielmehr dürfe das Revisionsgericht davon ausgehen, dass sich ein Rechtsanwalt, gleich ob als Verteidiger oder als Rechtsbeistand eines Nebenbetroffenen oder Einziehungsbeteiligten, umfassend, sorgfältig und mit besonderem Blick auf die Begründung des gegen seinen Mandanten gerichteten Rechtsmittels auf die Revisionshauptverhandlung vorbereitet. Daran werde auch das Inkrafttreten des eine Hinweispflicht begründenden § 350 Abs. 1 S. 2 StPO i.d.F. vom 12.7.2024 (BGBl I Nr. 234) am 17.7.2025 nichts ändern, denn das Revisionsgericht werde danach gleichwohl nicht gehindert sein, neben mitgeteilten Aspekten auch andere Fragen in der Hauptverhandlung anzusprechen (vgl. BT-Drucks 20/11788, S. 54).

III. Bedeutung für die Praxis

1. M.E. hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Zurechnung konsequent weitergeführt, obwohl man natürlich dem Nebenbeteiligten bei einer Einziehung eher eine gewisse Nähe zum Angeklagten und seiner Strafe attestieren muss. Jedenfalls bedeutet dies, dass die Vertreter/Beistände von Nebenbeteiligten besonders schnell arbeiten müssen, wenn eine Ablehnung im Raum steht.

2. Im Ergebnis kam es aber letztlich auf die vom BGH entschiedene Frage nicht an, der BGH hätte sie also auch offenlassen können. Denn das Ablehnungsgesuch ist zu Recht bzw. wäre ggf. zu Recht als unbegründet angesehen worden.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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