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Rechtsprechungsübersicht: Propagandadelikte (2023–2025)

I.

Ausgangspunkt

Die Begehung von sog. Propagandadelikten nimmt stetig zu. Hierzu zählen vorrangig

  • § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen),

  • § 130 StGB (Volksverhetzung),

  • § 140 StGB (Billigung von Straftaten),

  • § 188 StGB (gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigungstaten) und

  • § 192a StGB (verhetzende Beleidigung).

Im Anschluss an StRR 2/2023, 5 wird hier die wesentliche Rechtsprechung dargestellt. Für einen besseren Zugang erfolgt das vorrangig nicht nach Delikten, sondern nach Fallgruppen systematisiert. Vorab ist mit Blick auf die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit bei der Beurteilung der Strafbarkeit von Äußerungen auf zwei Aspekte hinzuweisen: Erstens bedarf es immer einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, also etwa Wortlaut, Kontext und erkennbarer Sinnbezug der Äußerung (BayObLG, Beschl. v. 2.8.2023 – 203 StRR 287/23, NJW 2023, 3525). Die Auslegung des Tatrichters ist zu beanstanden, wenn er nur die von ihm als inkriminiert erachteten einzelnen Textstellen der Verlautbarung herausgreift, diese Passagen jedoch nicht in den Gesamtkontext einstellt (BayObLG, Beschl. v. 24.6.2025 – 203 StRR 67/25). In diesem Kontext gilt zweitens: Lässt eine Äußerung mehrere Deutungen zu, von denen nur eine strafbar ist, so darf die zur Bestrafung führende Interpretation nur zugrunde gelegt werden, wenn die anderen Deutungsmöglichkeiten, insbesondere solche, die mit der Meinungsfreiheit vereinbar wären, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (BayObLG, Beschl. v. 15.1.2024 – 207 StRR 440/23).

Hinweis

Einen weiteren Überblick geben die jährlichen Übersichten von Stegbauer (zuletzt NStZ 2024, 144; 2025, 404). Zu dem im Jahr 2022 eingeführten § 192a StGB sind bislang ersichtlich noch keine Entscheidungen ergangen.

II.

Fallgruppen

1. Corona: „Judenstern“ – ungeimpft

Die Bewertung der Verwendung des „Judensterns“ bei Versammlungen oder in sozialen Medien, bei denen das Wort „Jude“ durch den Begriff „ungeimpft“ ersetzt wird, erfolgt in der Rechtsprechung uneinheitlich (s. Vorbericht StRR 2/2023, 5, 6).

Das Merkmal des Verharmlosens ist erfüllt, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunterspielt, beschönigt, in ihrem wahren Gewicht verschleiert oder in ihrem Unwertgehalt bagatellisiert oder relativiert. Der Täter muss in qualitativer oder quantitativer Hinsicht Art, Ausmaß, Folgen oder Unrechtsgehalt einzelner oder die Gesamtheit nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen herunterspielen (BayObLG, Beschl. v. 21.3.2023 – 203 StRR 562/22 zu einem Post zu angeblichen Plänen des Freistaates Sachsen, einen „Knast für Quarantäne-Verweigerer“ einzurichten). Die Verwendung eines verfremdeten „Judensterns“ als Kritik an der Situation ungeimpfter Personen unter den Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie verwirklicht nicht den Tatbestand einer Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB, wenn die Verwendung dieses Zeichens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auf Maßnahmen der Ausgrenzung, Schikanierung und Rechtlosstellung von Juden bezogen zu verstehen ist, nicht aber auf den an ihnen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord (OLG Bremen, Urt. v. 30.5.2024 – 1 ORs 6/24, StV 2025, 250; OLG Oldenburg, Urt. v. 16.10.2023 – 1 ORs 46/23; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.11.2023 – 7 ORs 27/73).

Ein Ladeninhaber kann eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung gem. § 130 Abs. 3 Alt. 3 StGB verharmlost haben, indem er an der Innenseite der Eingangstür seines Ladengeschäftes in der Straße mittels Klebestreifen einen gelben „Judenstern“ in Form einer exakten Abbildung des von den Nationalsozialisten verwendeten Zwangskennzeichens für Juden mit der Aufschrift „ungeimpft“ derart angebracht hat, dass er für andere Personen deutlich erkennbar war und auch wahrgenommen wurde. Dies erfordert Feststellungen des Gerichts zu der Lage des Geschäfts, wie z.B. an einer Haupt- oder Nebenstraße, oder dem durchschnittlich zu erwartenden Publikum. Es ist nicht auszuschließen, dass die Lage und die Frequentierung eines Ladengeschäfts eine vergleichbar große Öffentlichkeit erreichen wie Postings im Internet (OLG Brandenburg, Urt. v. 22.4.2024 – 1ORs 23/23).

2. NS-typische Kennzeichen

a) Hakenkreuz

Die Veröffentlichung eines Fotos, auf welchem eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung sichtbar ist, welche mittig die Abbildung eines Hakenkreuzes trägt, im Zusammenhang mit Kritik an den Corona-Maßnahmen erfüllt den Tatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Veröffentlichungen des Angeklagten sind weder von der Kunstfreiheit noch von dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt (KG, Urt. v. 30.9.2024 – 2 ORs 14/24, NJW 2024, 3460).

Das Teilen einer Abbildung mit einem Hakenkreuz, die dem Angeklagten von einem Dritten auf seinem Twitter-Account eingestellt wurde, stellt ein öffentliches Verwenden des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation dar. Eine aufgrund des Schutzzwecks des § 86a Abs. 1 StGB erforderliche Einschränkung des Tatbestands ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich auf Anhieb aus der Abbildung in eindeutiger und offenkundiger Weise die Gegnerschaft des Angeklagten zur NS-Ideologie ergibt. Eine Verhaltensweise dient der staatsbürgerlichen Aufklärung i.S.v. § 86 Abs. 4 i.V.m. § 86a Abs. 3 StGB, wenn es um die Vermittlung von Wissen zur Anregung der politischen Willensbildung geht. Ein Ausschluss der Strafbarkeit wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen aufgrund der Kunstfreiheit (§ 86 Abs. 4 i.V.m. § 86a Abs. 3 StGB) kommt nur dann in Betracht, wenn das Handeln des Angeklagten dem Werkbereich oder dem Wirkbereich künstlerischen Schaffens unterfällt, was dann nicht der Fall ist, wenn er weder Hersteller des Werks ist noch von ihm mit der Verbreitung betraut wurde (BayObLG, Beschl. v. 29.11.2023 – 202 StRR 88/23; das Bild zeigt die realistische Zeichnung des Körpers einer Frau, die ein blaues Kleid mit EU-Flagge auf dem Bauch trägt. Das Kleid wird nach oben geweht, sodass das rote Innenfutter mit einem Hakenkreuz in einem weißen Kreis auf Höhe des Oberschenkels deutlich erkennbar ist). Das Einstellen der Abbildung eines unveränderten Hakenkreuzes in ein Facebook-Profil ist mit diesem Schutzzweck des § 86a StGB nicht vereinbar, weil es keine nur flüchtige Verwendung eines Kennzeichens ist (OLG Braunschweig, Urt. v. 5.10.2022 – 1 Ss 34/22, NStZ 2023, 419). Eine Verletzung des Schutzzwecks des § 86a StGB ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Zeichen von Gegnern der verfassungsfeindlichen Ideologie verwendet wird. Verhindert werden soll auch, dass sich die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen als Form einer allgemein üblichen, selbst bei nichtigem Anlass gebräuchlichen Unmutsäußerung derart einbürgert, dass der Gesetzeszweck, solche Kennzeichen generell aus dem öffentlichen Erscheinungsbild der Bundesrepublik Deutschland zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von Verfechtern politischer Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (LG Ingolstadt, Beschl. v. 9.9.2024 – 2 Qs 100/24). Der Straftatbestand der Verwendung eines verbotenen Kennzeichens wird erfüllt durch das willentliche Gebrauchmachen des Kennzeichens in dem Wissen, dass dieses ein nationalsozialistisches Kennzeichen ist, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Auf eine verfassungsfeindliche Zielrichtung kommt es nicht an (OLG Oldenburg, Urt. v. 18.9.2023 – 1 ORs 132/23; sog Prophetensiegel).

b) Hitlergruß

Eine Kennzeichenverwendung, die dem Schutzzweck des § 86a StGB ersichtlich nicht zuwiderläuft, ist aus dem Tatbestand ausgeschlossen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Kennzeichenverwendung als Protest gegen überzogene polizeiliche Maßnahmen und deren Charakterisierung als nazistische Methoden aufzufassen und damit als Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zu verstehen ist. In diesem Sinne kann ein Hitlergruß zu verstehen sein, der gegenüber den Wachtmeistern eines Amtsgerichts im Zusammenhang damit erfolgt, dass diese der Person aufgrund der bestehenden 3-G-Regel den Zutritt zum Gericht verwehren und damit die Teilnahme an einem familiengerichtlichen Termin verhindern. Ob eine zulässige Form des Protests vorliegt, muss das Strafgericht anhand der Würdigung der einzelnen Umstände der Tat entscheiden (OLG Celle, Beschl. v. 22.11.2023 – 1 ORs 7/23, NStZ 2024, 501).

c) Kühnengruß

Bei dem sog. Kühnengruß (ausgestreckter Arm, geballte Faust und abgespreizter Daumen, Zeige- und Mittelfinger) handelt es sich um ein Kennzeichen, das regelmäßig einem ehemaligen nationalsozialistischen Kennzeichen i.S.v. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB (dem Hitlergruß) zum Verwechseln ähnlich ist (§ 86a Abs. 2 S. 2 StGB; KG, Beschl. v. 12.3.2024 – (5) 161 Ss 153/22 – 33/22).

d) Kopfbild Adolf Hitlers

Zwar wird die Verbreitung eines Kopfbildes von Adolf Hitler i.d.R. der Strafbarkeit gem. §§ 86 Abs. 1 Nr. 4, 86a StGB unterfallen, ohne dass die ablehnende Haltung des Angeklagten zum Nationalsozialismus etwas daran ändern würde. Ausgenommen von der Strafbarkeit sind jedoch Fälle, in denen das verbotene Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig zum Zweck der Kritik an der verfassungswidrigen Vereinigung oder der dahinterstehenden Ideologie erfolgt, wenn die Verwendung erkennbar verzerrt, also etwa parodistisch verwendet wird oder sonst dem Schutzzweck des § 86a StGB erkennbar nicht zuwiderläuft (BayObLG, Beschl. v. 16.7.2025 – 206 StRR 205/25). Nicht jedes Kopfbild von Adolf Hitler stellt ein Kennzeichen i.S.d. § 86a Abs. 1 StGB dar. Eine nicht ikonenhafte Darstellung Adolf Hitlers ohne Uniform und Abzeichen erfüllt nicht diesen Straftatbestand. Ein Bild Adolf Hitlers ohne Führersymbolik ist kein Bild des „Führers von Partei und Staat“ und damit auch kein Kennzeichen der NSDAP oder der zahlreichen ihr angeschlossenen Verbände und Organisationen (so AG Zossen, Urt. v. 4.9.2025 – 134 Cs 107/25; abl. Albrecht, juris-PR StrafR 21/2025, Anm. 3).

e) SS-Totenkopf

Es werden nur solche Handlungen nicht vom Tatbestand des § 86a StGB erfasst, in denen das Kennzeichen offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie eingesetzt wird. Das ist der Fall bei der Verwendung des SS-Totenkopfemblems (OLG Hamm, Urt. v. 27.6.2023 – 4 ORs 46/23, NStZ 2023, 749). Ein Graffiti, das eine Person mit einer als Schädel ausgeformten Gesichtshälfte und mit an eine SS-Uniform erinnernden Uniformteilen zeigt, stellt in der erforderlichen Gesamtschau kein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation i.S.v. § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB dar oder beinhaltet es. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das anzusetzende Gewicht der Kunstfreiheit in ihrer besonderen Ausprägung als satirische politische Meinungsäußerung umso höher ist, je mehr das satirisch-künstlerische Werk darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikerinnen und Politikern sind weiter zu ziehen als bei Privatpersonen (BayObLG, Beschl. v. 8.5.2024 – 204 StRR 452/23).

f) „Alles für Deutschland“

Bei der Parole „Alles für Deutschland“ handelt es sich um ein Kennzeichen der SA, einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation. Sie wird auch dann öffentlich in einer Versammlung vom Redner verwendet, wenn dieser lediglich einen Teil davon selbst spricht, ihm aber Rufe, die auf seine Aufforderung die Formel ergänzten, (wahlweise) im Wege der Mittäterschaft oder der mittelbaren Täterschaft zuzurechnen sind (BGH, Beschl. v. 20.8.2025 – 3 StR 519/24, NStZ-RR 2025, 306 und 3 StR 484/25, Fälle Höcke).

g) NSV

Zeigt ein Post bei Facebook keinerlei Distanzierung von der verfassungswidrigen Organisation der „Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt“, sondern wird dort vielmehr das Foto mit dem Symbol für jeden Beobachter erkennbar als positive Unterstützung der Textbotschaft verwendet, die deutliche Verweise auf die Zeit des Nationalsozialismus verbunden mit deren Befürwortung enthält, so macht sich der Verfasser wegen Verwendung eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation strafbar (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.2.2023 – 1 OLG 2 Ss 40/22, NStZ 2023, 379; zum FDJ-Symbol der DDR LG Berlin, Beschl. v. 6.11.2023 – 503 Qs 76/23, NStZ 2024, 758).

h) Verbreiten

Bereits das Senden inkriminierter Inhalte in eine WhatsApp-Chatgruppe stellt i.d.R. eine Verbreitung i.S.v. § 86a Abs. 1 StGB dar. Ein Ausnahmefall kann aber vorliegen, wenn es sich bei der Chatgruppe um eine durch außerhalb des Chatverlaufs liegende Umstände eng verbundene Gruppe handelt, bei der die Mitglieder jeweils darauf vertrauen, dass eingestellte Inhalte nicht an Außenstehende weitergeleitet werden, etwa familiäre Gruppen, bei denen innerfamiliäre Fotos nicht weitergeleitet werden sollen, oder kleine berufliche Gruppen zum Austausch über Berufsinterna. Bei Straftaten nach § 86a Abs. 1 StGB ist ein bestimmender und damit vom Tatrichter i.d.R. zu erörternder Strafzumessungsgrund, in welchem Kontext die den Tatbestand erfüllenden nationalsozialistischen Kennzeichen vom Angeklagten verwendet wurden (BayObLG, Beschl. v. 20.12.2023 – 207 StRR 414/23; zum Verbreitungsbergriff Wagner, JR 2025, 317).

3. Leugnen und Verharmlosen des Holocausts

Leugnen i.S.v. § 130 Abs. 3 StGB ist das Bestreiten des nationalsozialistischen Völkermordes an den europäischen Juden. Bei der Übersendung eines Schreibens an eine Behörde (hier Einspruch gegen Steuerbescheide an das Finanzamt) mit einem den Holocaust leugnenden Inhalt ist es nicht allgemein ausgeschlossen, dass der Absender eine breite Streuung – gegebenenfalls bloß innerhalb der Behörde – beabsichtigt und mithin ein Verbreiten i.S.v. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB gegeben sein kann. Ein Verbreiten liegt nur dann vor, wenn es sich bei den vom Angeklagten für möglich gehaltenen Empfängern um eine nicht mehr zu kontrollierende Personenzahl handelt. Dass im Rahmen eines Ermittlungs- und Strafverfahrens mehrere Personen Kenntnis von dem Schreiben erhalten, liegt in der Natur der Sache und ist in diesem Zusammenhang jedenfalls regelmäßig nicht geeignet, ein strafbewehrtes Verbreiten zu begründen (BGH, Urt. v. 25.9.2024 – 3 StR 32/24, NJW 2025, 380).

Die Abbildung mit dem enthaltenen Schriftzug „Impfen macht frei“ verschleiert und bagatellisiert das historisch einzigartige Unrecht der in Konzentrationslagern vollzogenen Vernichtung von Millionen europäischer Juden und anderer vom nationalsozialistischen Regime verfolgter Gruppen in seinem wahren Gewicht (BGH, Beschl. v. 4.2.2025 – 3 StR 428/24, NStZ 2025, 549; s.a. AG Salzgitter, Beschl. v. 17.11.2023 – 8 Cs 32987/22 – 104/23). An der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens solle es allerdings bei einem offenen Brief fehlen, in dem die Corona-Impfungen mit den Menschenversuchen in der NS-Zeit verglichen werden (so OLG Bremen, Urt. v. 10.7.2025 – 1 ORs 9/25; zw.). Ein Verharmlosen kann auch dann vorliegen, wenn ein Angeklagter sein eigenes Schicksal mit der Verfolgung und Vernichtung der Juden während der NS-Zeit gleichgesetzt hat (BayObLG, Beschl. v. 2.8.2023 – 203 StRR 287/23, NJW 2023, 3525, hier: Man sei „als Deutsche abgeschafft“ und „als genetischer Abfall behandelt“ worden, es sei „nur das Endprodukt … anders“ gewesen). Ein auf einem öffentlich einsehbaren Telegram-Kanal eingestelltes Pressefoto, das den Bundesgesundheitsminister als Impfarzt bei einer Covid-19-Impfung zeigt, mit der Textzeile „Dr. Josef Mengele, 1943, nachkoloriert“ kommentiert, kann eine strafbare Verharmlosung sein (OLG Celle, Beschl. v. 23.7.2024 – 1 ORs 19/24, NStZ-RR 2024, 372).

4. Antisemtische Äußerungen

Die Parole „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit!“. kann unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und der erkennbaren Umstände den objektiven Erklärungswert haben, dass ein Deutschland liebender Mensch Gegner der in Deutschland lebenden Juden sein müsse, und damit nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar sein (BGH, Beschl. v. 17.10.2023 – 3 StR 176/23, ohne Begründung). Ein nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 7.10.2023 auf Instagram erfolgter Post mit einem Bild, das einen augenscheinlich getöteten oder schwer verletzten, am Boden liegenden männlichen israelischen Soldaten zeigt, dem eine andere Person einen beschuhten Fuß auf den Kopf stellt, und der in einer Ecke sowie mittels eines „Wasserzeichens“ in arabischer Schrift mit einem Namen versehen ist, bei dem es sich um die offizielle Medienstelle der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5.2.2021 verbotenen Hamas handelt, ist wegen Verbreitens von Propagandamitteln terroristischer Organisationen, Volksverhetzung und Billigung von Straftaten und nach § 86 Abs. 2 StGB strafbar. An der Bestimmtheit des Straftatbestands des § 86 Abs. 2 StGB i.S.v. Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB bestehen keine Zweifel. Bei der Bezugnahme auf den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/138 des Rates handelt es sich um eine zulässige statische Verweisung. Die Aufhebung der in Bezug genommenen Durchführungsverordnung ändert nichts an der Wirksamkeit der Verweisung. Vorliegend stellt sich nicht die Frage einer teleologischen Reduktion der Strafvorschrift, da die Hamas in den Anhängen der folgenden Durchführungsverordnungen jeweils weiter aufgeführt worden ist (BGH, Beschl. v. 18.12.2024 – 3 StR 507/24, StV 2025, 229). Bei der Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“ soll es sich nach Ansicht des LG Mannheim um einen Ausspruch handeln, der von einer Vielzahl von Gruppen und Demonstranten auf der ganzen Welt verwendet werde, letztlich um einen Ausdruck einer politischen Gesinnung, bei dessen Auslegung wie bei jeder Äußerung das für die freiheitliche demokratische Grundordnung konstituierende Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG besonders in den Blick zu nehmen sei, zumal es sich nicht um eine Parole der Hamas handele (LG Mannheim, Beschl. v. 29.5.2024 – 5 Qs 42/23, JZ 2024, 620 Ls. m. Anm. Ambos; ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 22.3.2024 – 8 B 560/24, NJW 2024, 1831; AG Tiergarten, Urt. v. 28.10.2024 – 426 Ds 1053/24 jug; näher zu dieser Parole Stegbauer, NStZ 2025, 404, 406 m.N.). Die Tatbestände der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB und der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten gem. § 111 Abs. 1 und 2 StGB sind erfüllt, wenn über Instagram dazu aufgefordert wird, ein Selbstmordattentat zum Nachteil von Jüdinnen und Juden bzw. israelischen Staatsbürgern zu begehen (LG Berlin, Urt. v. 20.6.2024 – 502 KLs 2/24; zur Parole „Kalifat ist die Lösung“ Hippeli, NStZ 2025, 645).

5. Parolen

Durch das Skandieren des Textes „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ zur Melodie des Liede „L’amour toujours“ auf einem Schützenfest liegt unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen geschützten Meinungsfreiheit weder ein strafbares Aufstacheln zum Hass noch eine strafbare Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen vor (LG Oldenburg, Beschl. v. 12.12.2024 – 6 Qs 55/24 jug; zum rechtswidrigen Verbot des NPD-Wahlplakats „Migration tötet“ BVerwG, Urt. v. 26.4.2023 – 6 C 8/21; BVerwGE 176, 246 = NVwZ 2023, 1167). Die Verwendung der Parolen „mit Stumpf und Stiel ausrotten!“ sowie „Raus mit diesem Gesindel!“ gegenüber kriminellen Flüchtlingen kann den Tatbestand einer Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB durch eine böswillige Verächtlichmachung des betroffenen Bevölkerungsteils verwirklichen (OLG Bremen, Urt. v. 12.11.2024 – 1 ORs 15/24, StV 2025, 253). Im Tatbestand des § 130 Abs. l Nr. 2 StGB werden nur besonders massive Schmähungen, Deformierungen und Diskriminierungen erfasst, durch die den Angegriffenen ihr ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird und sie als „unterwertige“ Menschen gekennzeichnet werden. Nicht erfasst werden bloße Beleidigungen oder „einfache“ Beschimpfungen. Zwar werden die Begriffe „Neger“ und „Zigeuner“ als diskriminierend bzw. herabwürdigend angesehen, sie lassen sich aber nicht immer als Schimpfwort verstehen. Entscheidend ist vielmehr der Kontext, in dem die Begriffe fallen (OLG Hamm, Beschl. v. 15.6.2023 – 5 ORs 34/23, StRR 10/2023, 27 [Deutscher]; s.a. OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.5.2025 – 2 ORs 4/25: „Genießen Sie die feinsten Spezialitäten von ihrem Kinderschwanz-Zerschneider vor Ort in ihrer Nachbarschaft! Lassen Sie es sich gut schmecken! (…) Machen Sie Urlaub dort, wo Kinderschwänze zerschnitten werden!“). Die auf ethnische Angehörige der Sinti und Roma gemünzte Bezeichnung „Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche“ erfüllt weder das Merkmal „Aufstacheln zum Hass“ (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB) noch das Merkmal „Angriff auf die Menschenwürde“ (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB; OLG Jena, Beschl. v. 27.10.2025 – 3 Ws 308/25). Die Bezeichnung eines Teils der Bevölkerung als „Pack“ ist zwar ehrverletzend, greift jedoch nicht in den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte. Eine ausländerfeindliche Haltung ist nicht per se strafbar. Auch die Parole „Ausländer raus“ stellt demnach (noch) keine Volksverhetzung dar (AG Aschersleben, Urt. v. 7.3.2025 – 2 Cs 802 Js 26696/24 – 337/24).

Der Adressat einer möglichen Volksverhetzung ist nicht eindeutig bestimmt, wenn der vom Tatrichter festgestellte Personenkreis mehrere mögliche Gruppen mit sich deutlich unterscheidenden Identitätsmerkmalen erfasst, sodass eine Abgrenzung von der Gesamtbevölkerung aufgrund bestimmter Merkmale nicht mehr eindeutig möglich ist. Die Auslegung des Tatrichters ist zu beanstanden, wenn er nur die von ihm als inkriminiert erachteten einzelnen Textstellen der Verlautbarung herausgreift, diese Passagen jedoch nicht in den Gesamtkontext einstellt (BayObLG, Beschl. v. 24.6.2025 – 203 StRR 67/25: hier: „Zuwanderer“, die anders als andere Nationalitäten Stadtviertel terrorisierten mit „mittelalterlichen Unsitten & Gebräuchen“, die das Leben anderer nach ihren Vorstellungen gestalten wollten, die Ansprüche auf eine Moschee, nur halal Essen, islamische Feiertage, abgetrennte Bereiche in Schwimmbädern, gesonderte Behandlung in der Schule und materielle Ausstattung stellten, mehrere Frauen und zahlreiche Kinder hätten und forderten, alle Ungläubigen müssten getötet werden. Es werde geraubt, überfallen, verprügelt, vergewaltigt und gemordet). Der Angeklagte habe den Begriff der Muslime – möglicherweise bewusst – nicht verwendet, sondern die Formulierungen „Kulturkreis“ und „Volk aus dem Morgenland“ (zw., Begriffe wie „Morgenland“, „Moschee“, „halal“ sind für den unvoreingenommenen Empfänger der Nachricht deutliche Hinweise auf den Adressaten „Muslime“, auch wenn der Terminus nicht verwendet wird).

Der Schriftzug „Hängt die Grünen“ auf dem Wahlplakat einer Partei verwirklicht den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil nach den konkreten Umständen andere Deutungsmöglichkeiten als diejenige, dass es sich hierbei um eine Aufforderung zur Verübung von Tötungsdelikten an Mitgliedern der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ handelt, ausgeschlossen werden können. Ein Angeklagter, der zum Zeitpunkt der Anbringung der Wahlplakate Parteivorsitzender ist, auf den Plakaten als Verantwortlicher i.S.d. Presserechts bezeichnet ist und an den die Plakatiergenehmigung gerichtet war, ist hierfür als Täter (§ 25 Abs. 1 StGB) verantwortlich (BayObLG, Beschl. v. 19.10.2023 – 207 StRR 325/23). Bei dem bei einer feministischen Veranstaltung neben weiteren Beiträgen geschriebenen Schlagwort „Alte weiße Männer stinken“ handelt es sich um einen zugespitzten Beitrag zu dem derzeit geführten gesellschaftlichen Diskurs. Eine Störung des öffentlichen Friedens ist dadurch nicht zu befürchten (OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.11.2024 – Ws 1076/24; zum Merkmal der Böswilligkeit in § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB OLG Hamm, Beschl. v. 12.12.2023 – 3 ORs 65/23).

Hinweis

Zur Einziehung von Taterträgen aus der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer auf die Begehung von Volksverhetzungstaten gerichteten kriminellen Vereinigung BGH, Urt. v. 24.7.2025 – 3 StR 382/24.

6. Billigung von Straftaten

Allein die Wendung „Bravo Putin“ im Kontext einer Stellungnahme zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zwingt ohne weitere eindeutige Anhaltspunkte nicht zu der Auslegung, es liege darin die Billigung einer Straftat gem. §§ 140 Nr. 2, 138 Abs. 1 Nr. 4 StGB i.V.m. § 13 VStGB. Ein Billigen ist nur dann anzunehmen, wenn die Äußerung für einen normalen Durchschnittsempfänger eindeutig eine die Straftat gutheißende Haltung erkennen lässt. In Bezug auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine fehlt es daran, wenn Argumente für und wider den Krieg vorgebracht werden, ohne dass den ersteren unmissverständlich der Vorrang zukommt. Ob die Verwendung des Buchstabens „Z“ die Billigung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zum Ausdruck bringt, ist Frage des Einzelfalls (BayObLG, Beschl. v. 26.1.2024 – 206 StRR 362/23, NStZ 2024, 498; zum „Z“-Symbol OLG Hamburg, Beschl. v. 31.1.2023 – 5 Ws 5-6/23, NStZ 2023, 421; Beschl. v. 5.9.2023 – 5 ORs 15/23, StV 2024, 381). Die von Tätern der Hamas am 7.10.2023 begangenen Katalogtaten werden gutgeheißen i.S.v. § 140 Nr. 2 StGB, wenn eine tatsächlich nicht existente Rechtfertigung des Überfalls auf Israel – wie etwa ein Widerstands- bzw. Selbstverteidigungsrecht – behauptet wird. Die Behauptung einer Rechtfertigung ist geeignet, Aggression, Unsicherheit und Angst in der Bevölkerung zu verursachen und in Deutschland lebende Bevölkerungsgruppen gegeneinander aufzuhetzen (LG München, Beschl. v. 3.1.2024 – 29 Qs 27/23).

7. Beleidigungsdelikte gegen Personen des politischen Lebens

Die Bezeichnung der ehemaligen Bundeskanzlerin als „dumme Schlampe“ erfüllt die Voraussetzungen einer Schmähkritik i.S.d. §§ 185, 188 StGB. Zur Beurteilung der Geeignetheit i.S.d. § 188 StGB ist ausschließlich auf den Inhalt der Äußerung abzustellen. Sonstige Umstände, wie beispielsweise die gewählte Verbreitungsart und die Größe des Adressatenkreises, bleiben dagegen unberücksichtigt. Der Inhalt der Äußerung muss lediglich zur Herbeiführung von erheblichen Nachteilen für den Angegriffenen abstrakt geeignet sein; die Folge selbst braucht demgegenüber nicht eingetreten sein (OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.9.2024 – 1 ORs 1 SRs 8/24). Eine Verurteilung kann hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verleumdung einer Person des politischen Lebens gem. §§ 187, 188 Abs. 2 StGB keinen Bestand haben, wenn der Angeklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen in seinem öffentlich einsehbaren Telegram-Kanal ein Pressefoto, das den Bundesgesundheitsminister als Impfarzt bei einer Covid-19-Impfung zeigt, veröffentlichte und mit der Textzeile „Dr. Josef Mengele, 1943, nachkoloriert“ kommentierte. Es handele sich nicht um eine Tatsachenbehauptung i.S.v. § 187 StGB, sondern um ein Werturteil, das nicht dem Anwendungsbereich des § 187 StGB, sondern dem des § 185 StGB unterfällt (OLG Celle, Beschl. v. 23.7.2024 – 1 ORs 19/24, NStZ-RR 2024, 372; zur abgelehnten Strafbarkeit der Bezeichnung von Bundestagsabgeordneten als „Lobbynutten“ BayObLG, Beschl. v. 16.7.2025 – 206 StRR 205/25). Die Veröffentlichung einer Bilddatei, in der die damalige Bundesinnenministerin Faeser mit einem eingefügten Blatt in der Hand mit der Aufschrift „Ich hasse die Meinungsfreiheit“ dargestellt ist, soll eine Verleumdung gem. § 188 StGB sein (so AG Bamberg, Urt. v. 7.4.2025 – 27 Cs1108 Js 11315/24, juris). Das ist angesichts der offensichtlich satirischen Absicht höchst zweifelhaft (ebenfalls abl. Stark-Lütge/Schwienhorst, juris-PR StrafR 19/2025, Anm. 2). Vor diesem Hintergrund ist auch zu beachten: Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Äußerung verstößt schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind. Bei der Prüfung einer Strafbarkeit nach §§ 188 Abs. 1 StGB n.F., 185 StGB ist nicht allein auf den Inhalt der Äußerung abzustellen, sondern es müssen deren Gesamtumstände und ihre Auswirkungen maßgeblich sein. Bei der Bezeichnung eines Politikers als „Volksschädling“ handelt es sich nicht um eine Formalbeleidigung, wenn damit möglicherweise das inhaltliche Handeln des Betroffenen „zum Schaden des Volkes“ angeprangert wird (BayObLG, Urt. v. 6.3.2025 – 206 StRR 433/24; s.o. I; zu Massenverfahren wegen Politikerbeleidigung im Internet Drygala, NJW 2025, 278). Die Darstellung von Politikern und anderen Personen des öffentlichen Lebens auf einem „Fahndungsplakat“, verbunden mit ihrer Bezeichnung als „Terroristen“, Staatsfeinde“, „gesucht“ wegen „organisiertem Verbrechen, Hochverrat, Genozid, Kindesmissbrauch, Volksverhetzung, Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch, Erpressung, Nötigung, arglistige Täuschung und anderen schwerwiegenden Straftaten …“ und „Gewalttäter“, kann eine strafbare Beleidigung darstellen (BayObLG, Beschl. v. 12.12.2024 – 203 StRR 599/24, NStZ-RR 2025, 140). Die Äußerung „Es fühlt sich als Frau“ in Bezug auf eine Bundestagspolitikerin, die sich für die Neuregelung von Rechten für transgeschlechtliche Menschen einsetzt, stellt eine als Ehrkränkung der Betroffenen anzusehende Meinung dar. Die Äußerung ist jedoch keine Schmähkritik, keine Formalbeleidigung und auch kein Angriff auf die Menschenwürde der Politikerin (KG, Urt. v. 29.1.2024 – 2 ORs 38/23).

Exkurs

Die bloße Namensnennung von Amtspersonen im Kontext behördlicher Maßnahmen in sozialen Netzwerken genügt für sich nicht, um eine Gefährdungseignung i.S.d. § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGB (gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten) zu begründen, wenn keine eskalierenden oder aufstachelnden Elemente (Eskalationsmarker) hinzutreten. Insbesondere genügt die Einbettung einer Äußerung in eine breit angelegte, emotionalisiert-aufgeheizt geführte Debatte noch nicht zur Annahme hinreichender Anhaltspunkte für eine nach § 126a StGB tatbestandsmäßige Gefährdung. Der Wille zu bloßer Kritik, Empörung oder „public shaming“ genügt nicht. Das hohe Gewicht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) verlangt bei bloßer Namensnennung ohne zusätzliche eskalierende Inhalte eine restriktive Auslegung des § 126a StGB zugunsten des Äußernden (LG Bremen, Urt. v. 20.6.2025 – 63 NBs 220 Js 60790/23 – 2/25, StraFo 2025, 418, demnächst in StRR [Deutscher]).

Richter am Amtsgericht a.D. Dr.Axel Deutscher, Bochum/Herne

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