1. Ein anonymes Hinweisschreiben reicht zur Annahme eines Anfangsverdachts nicht aus, wenn der Hinweis keinerlei sachliche Qualität hat, weil er über die bloße Nennung zweier Personen mit dem Ziel, die Ermittlungen gegen sie zu richten, nicht hinausgeht und die anonymen Angaben keinerlei Anknüpfungstatsachen enthalten, aus denen der unbekannte Mitteiler seine Anschuldigungen herleitet.
2. Bei Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ist der Antrag der Staatsanwaltschaft aktenkundig zu machen, und zwar entweder durch die Staatsanwaltschaft selbst (schriftlicher Antrag oder Vermerk über einen fernmündlichen Antrag beim zuständigen Ermittlungsrichter) oder durch den befassten Ermittlungsrichter (Vermerk über ein Telefonat mit dem Staatsanwalt).
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Ermittlungsverfahren wegen Schmierereien
Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen die zur Tatzeit 17-jährige Beschuldigte und einen weiteren heranwachsenden Beschuldigten. Dem Verfahren liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: In der Nacht zum 26.1.2025 tauchten an verschiedenen Orten im F Stadtteil Y-Straße Graffitis in einer ähnlichen Farbgebung (schwarz und rot) und einem ähnlichen Schriftbild auf, die inhaltlich der W zuzuordnen sind. In derselben Nacht wurden am Bürger- und Schützenheim im Stadtteil N, in dem am Folgetag eine Wahlkampfveranstaltung mit dem Kanzlerkandidaten Friedrich Merz stattfinden sollte, Parolen mit Bezug zur E-Partei und ihrem Kanzlerkandidaten aufgebracht („FCK CDU“, „GEH WEG, FASCHO-FRITZ“, „HAU AB MERZ“, „GEGEN DIE POLITIK DER REICHEN UND RECHTEN!“, „#NIE WIEDER CDU! ANTIFA in die OFFENSIVE“, „GANZ MENDEN HASST DIE CDU“). Vergleichbare Sprüche fanden sich auf Wahlplakaten und Verteilerkästen in der näheren Umgebung.
Angaben einer Zeugin
Hinweise auf Tatverdächtige ergaben sich zunächst nicht. Ausweislich ihrer polizeilichen Vernehmung beobachtete eine Zeugin D in der Tatnacht um etwa 00:15 Uhr zwei Personen im Alter von etwa 20 bis 25 Jahren in räumlicher Nähe zu dem Schützenheim. Hierbei sollte es sich nach ihrer Beschreibung um eine Frau mit hellen Haaren und einen Mann mit dunkleren Haaren handeln. In der Vernehmung gab die Zeugin an, der Mann habe eine Tragetasche mit Aufdruck des Discounters Z bei sich gehabt. Die Frau sei blond und dick angezogen gewesen, sie habe sie „nicht so gut gesehen“, da sie hinter dem Mann gegangen sei. Die Zeugin ergänzte: „Ich konnte mir die Gesichter nicht merken.“
Anonymer Hinweis
Am 10.2.2025 erreichte das Polizeipräsidium M ein maschinengeschriebenes anonymes Schreiben mit folgendem Inhalt: „Farbschmierereien an der Schützenhalle in F (Y) [sic!] am 16.1.2025 Hinweise: Nehmen Sie für Ihre Ermittlungen bitte unbedingt folgende beiden [sic!] Personen ins Visier: E und C. Diese Mitteilung dient Aufklärungszwecken.“
Personenrecherche der Polizei bringt keine Erkenntnisse
Die Polizei recherchierte zu den Personen in den polizeilichen Datenbanken und in allgemein zugänglichen Quellen. Zu der Beschuldigten lagen keine polizeilichen Erkenntnisse vor. Die Internet-Recherche ergab ausweislich des Vermerks des Polizeibeamten KOK Q lediglich, dass sie Mitglied in der Jugendorganisation der U-Partei (V) ist. Hinsichtlich des weiteren Beschuldigten ergaben sich Hinweise, er habe in K schon einmal Sticker der W geklebt, sei 2019 für „Fridays for Future“ aktiv gewesen und eine zumindest namensgleiche Person habe in X Bezug zur Partei „F-Partei“. In welcher Verbindung die beiden Beschuldigten zueinander standen, wurde nicht ermittelt. Auf einer von dem Mitteiler J übermittelten Liste von Personen, die angeblich in F der W angehören, befanden sich die Namen der Beschuldigten nicht.
Polizei regt Durchsuchungsbeschluss an
Auf dieser Grundlage regte die Polizei bei dem AG C den Erlass entsprechender Durchsuchungsbeschlüsse an. In dem polizeilichen Vermerk teilt KOK Q mit: „Die Staatsanwaltschaft C, StA S, stimmt der Durchsuchung nach Sachvortrag zu und stellt einen entsprechenden Antrag im Sinne der Anregung.“ Ein Antrag der Staatsanwaltschaft ist in den Akten weder schriftlich noch mündlich dokumentiert. Eine Nachfrage des Berichterstatters der Strafkammer bei dem befassten Ermittlungsrichter ergab, dass dieser keinen unmittelbaren Kontakt mit dem ermittelnden Staatsanwalt hatte.
Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss hat Erfolg
Das AG hat den Durchsuchungsbeschluss antragsgemäß erlassen. Am 1.4.2025 fand die Durchsuchung im Wohnhaus der Beschuldigten und ihrer Eltern statt. Die Beschuldigte hat Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung eingelegt. Die Beschwerde hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Die Beschwerde sei auch nach Durchführung der Durchsuchung zulässig. Denn es bestehe ein Interesse der Beschuldigten an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung. Es handele sich bei der Wohnungsdurchsuchung um einen tiefgreifenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG.
Allgemeine Anforderungen an den Anfangsverdacht
Zu Recht rüge die Beschuldigte auf der Grundlage der im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung vorliegenden Ermittlungsergebnisse die Annahme eines gegen sie gerichteten Tatverdachts. Verdächtiger sei diejenige Person, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder kriminalistischer Erfahrungen angenommen werden könne, dass sie als Täter oder Teilnehmer (nicht aber nur als notwendiger Teilnehmer) einer verfolgbaren Straftat in Betracht komme. Eine Durchsuchung dürfe nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich seien, denn die Maßnahme setze bereits einen Verdacht voraus. Erforderlich sei somit der personenbezogene, qualifizierte Anfangsverdacht einer Straftat, also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verdächtige eine bestimmte Straftat begangen habe. Im Gegensatz zu § 103 sei bereits die begründete Aussicht, relevante Beweismittel zu finden, ausreichend, nicht jedoch vage Anhaltspunkte. Auch bloße Vermutungen, z.B. aufgrund mehrerer einschlägiger Vorahndungen des Beschuldigten, genügen nicht. Ein ausreichender konkreter Verdacht könne allein durch die Angaben eines Zeugen begründet werden, wenn weitere Ermittlungen den Tatverdacht weder erhärten noch entkräften konnten, es sei denn, es handele sich um eine augenscheinliche Falschbelastung (MüKo-StPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn 8). Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedürfe es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – hingegen nicht (BGH, Beschl. v. 12.8.2015 − 5 StB 8/15, NStZ 2016, 370).
Erhöhte Anforderungen bei einer anonymen Anzeige
Erhöhte Anforderungen an die Begründung des Tatverdachts ergäben sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere bei pauschalen Angaben in einer anonymen Anzeige oder von zweifelhaften Zeugen. Bei der Begründung des für eine Durchsuchung erforderlichen, auf konkreten Tatsachen beruhenden Anfangsverdachts seien Angaben anonymer Hinweisgeber als Verdachtsquelle nicht generell ausgeschlossen; als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung könne eine anonyme Aussage aber nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität sei oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt wurde (MüKo-StPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn 12). Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 14.7.2016 – 2 BvR 2474/14) seien Angaben anonymer Hinweisgeber als Verdachtsquelle zur Aufnahme weiterer Ermittlungen dabei nicht generell ausgeschlossen. Ein solcher pauschaler Ausschluss widerspräche dem zentralen Anliegen des Strafverfahrens, nämlich der Ermittlung der materiellen Wahrheit in einem justizförmigen Verfahren als Voraussetzung für die Gewährleistung des Schuldprinzips. Bei anonymen Anzeigen müssten die Voraussetzungen des § 102 StPO im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten aber wegen der erhöhten Gefahr und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen Verdächtigung besonders sorgfältig geprüft werden. Bei der Prüfung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeitsabwägung seien insbesondere der Gehalt der anonymen Aussage sowie etwaige Gründe für die Nichtoffenlegung der Identität der Auskunftsperson in den Blick zu nehmen; als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden ist (BVerfG a.a.O.).
Hier keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Tatverdacht
Gemessen hieran lagen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, welche die Annahme eines Anfangsverdachts gegen die Beschuldigte zu rechtfertigen vermocht hätten.
Aussage der Zeugin
Die Aussage der Zeugin D sei zur Personifizierung von Beschuldigten ersichtlich nicht geeignet, da sie eine allenfalls vage Personenbeschreibung abgebe und nicht in der Lage sei, die von ihr beobachteten Tatverdächtigen zu identifizieren.
Anonymes Hinweisschreiben
Das anonyme Hinweisschreiben reiche zur Annahme eines Verdachts gegen die Beschuldigte nicht aus. Der Hinweis habe keinerlei sachliche Qualität, denn er gehe über die bloße Nennung zweier Personen mit dem Ziel, die Ermittlungen gegen sie zu richten, nicht hinaus. Die anonymen Angaben hätten keinerlei Anknüpfungstatsachen enthalten, aus denen der unbekannte Mitteiler seine Anschuldigungen herleitet. Es könne daher nicht ohne Weiteres von einer zutreffenden Belastung ausgegangen werden. Eine falsche Verdächtigung könne nicht ausgeschlossen werden. Im Ergebnis stelle sich der Inhalt des Schreibens für die Ermittlungsbehörden als bloße Vermutung dar.
Weitere Ermittlungsergebnisse
Auch die weiteren Ermittlungsergebnisse hätten keine tatsächlichen Anhaltspunkte, welche geeignet wären, den anonym erhobenen Verdacht gegen die Beschuldigte zu bestätigen, geliefert. Den Angaben der Zeugin D und dem anonymen Schreiben sei einzig die Tatsache gemein, dass es sich um eine männliche und eine weibliche Person gehandelt habe. Dieses Merkmal sei jedoch so allgemein, dass es zur Annahme eines konkreten Verdachts nicht ausreiche. Zudem weise die Beschuldigte darauf hin, dass die Beschreibung der weiblichen Person durch die Zeugin nicht ohne Weiteres auf sie zutreffe. Die politische Zugehörigkeit der Beschuldigten zur Jugendorganisation einer konkurrierenden demokratischen Partei rechtfertige in keiner Weise die Annahme, die Beschuldigte werde aufgrund ihrer politischen Ansichten Straftaten begehen. Hierfür spreche insbesondere nicht der Umstand, dass die V wegen ihrer inhaltlichen Kritik an den Positionen des Kanzlerkandidaten Friedrich Merz zu einer politischen Demonstration anlässlich des Wahlkampftermins in F aufgerufen haben. Die Beschuldigte sei polizeilich bisher nie in Erscheinung getreten.
Antrag der Staatsanwaltschaft aktenkundig machen
Ergänzend hat die Kammer darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung bei Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses der Antrag der Staatsanwaltschaft aktenkundig zu machen ist, und zwar entweder durch die Staatsanwaltschaft selbst (schriftlicher Antrag oder Vermerk über einen fernmündlichen Antrag beim zuständigen Ermittlungsrichter) oder durch den befassten Ermittlungsrichter (Vermerk über ein Telefonat mit dem Staatsanwalt). Die bloße Übermittlung einer gegenüber der Polizei geäußerten Absicht der Staatsanwaltschaft, einen solchen Antrag stellen zu wollen, erscheine rechtsstaatlich bedenklich. Denn der Ermittlungsrichter entscheide auf Antrag der Staatsanwaltschaft, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft seien hingegen nicht antragsbefugt. Deren Anträge an das Gericht könnten lediglich als Anregung für eine richterliche Nothandlung nach § 165 StPO ausgelegt werden (MüKo-StPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 105 Rn 6).
III. Bedeutung für die Praxis
Warum wird dieser Beschluss vorgestellt?
1. Ein Beschluss, der sich auf den ersten Blick nahtlos einreiht in die Reihe der Vielzahl von LG-Beschlüssen, mit denen amtsgerichtliche Durchsuchungsanordnungen aufgehoben werden müssen, weil die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Durchsuchung Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 1783 ff.). Warum stellen wir dann den Beschluss vor? Nun, das hat mehrere Gründe.
Vorgaben der Rechtsprechung mehrfach negiert
2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das AG bei Anordnung der Durchsuchung die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung mehrfach negiert hat. Abgesehen davon, dass offenbar die Rechtsprechung des BVerfG zum Anfangsverdacht bei anonymen Anzeigen negiert wird bzw. diese wohl nicht bekannt ist, hat man sich offenbar keine Gedanken um die Verhältnismäßigkeit gemacht. Auch da hat das BVerfG bekanntlich die Hürden bei sog. Bagatelldelikten hoch gelegt (dazu Burhoff, EV, Rn 1850 ff.). Und es hat sich eben nur um Sachbeschädigungen gehandelt. Hinzu kommt ein weiterer eklatanter Fehler, dass ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass der Durchsuchungsanordnung nicht beim AG gestellt ist, sondern die Anordnung auf einer Anregung der Polizeibehörde beruhte, die einen bei ihr offenbar gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft an das AG weitergeleitet hat. Ein mehr als fragwürdiges Verfahren, das die Strafkammer zu Recht als „rechtsstaatlich bedenklich“ gerügt hat.
„Skandal, Skandal …“
2. Ok, das, was das AG geschrieben und/oder versäumt hat, überrascht aber letztlich nicht. Es reichte zwar für die Anordnung einer Durchsuchung nicht aus, das kann man aber so oder ähnlich knapp leider doch in vielen Fällen lesen. Die Rechtsprechung des BVerfG und vieler LG, die das häufig zumindest nachträglich feststellen, ist der deutliche Beweis. Und das dann in einer Sache, die von vornherein brisant war. Denn bei der Beschuldigten handelte es sich um die 17-jährige Vorsitzende der Jusos im Ortsverein Menden der SPD. Und bei dem AG, von dem der Beschluss erlassen wurde, hat es sich um das AG Arnsberg gehandelt, dessen Direktorin die Ehefrau des (heutigen) Bundeskanzlers ist. Dass da die Wogen hochschlagen würden und landauf, landab „Skandal, Skandal …“ gerufen werden würde, und zwar von allen Seiten und von Medien aus jedem Spektrum, überrascht nicht. Mich erstaunt, wie man als Ermittlungsrichter – auch wenn man noch Proberichter ist, was wohl der Fall war – so wenig Fingerspitzengefühl haben kann, um mit der Sache nicht besonders sorgfältig umzugehen. Dass das zu Mutmaßungen führen würde, vor allem eben auch, weil die Ehefrau des „Geschädigten“ Direktorin des AG ist, lag doch auf der Hand. Und nur zur Klarstellung: Ich unterstelle der Ehefrau von Friedrich Merz nicht die an vielen Stellen der Berichterstattung durchschimmernde Einflussnahme auf den entscheidenden Richter. Da wird dann, wobei das Ziel auch auf der Hand liegt, erheblich über das Ziel hinausgeschossen. Mir reicht die miserable Qualität des Beschlusses, um „Skandal, Skandal …“ zu rufen. Das ist – mal wieder – ein „Skandal“, über den man reden und berichten muss.






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