Gegenstand des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz ist grundsätzlich nur der Kostenansatz und die Überprüfung kostenrechtlicher Fragen. Etwas anderes gilt, wenn ein Kostenansatz gegen den aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn im Einzelfall die Höhe der Kosten und Auslagen außer Verhältnis zur verhängten Strafe einschließlich Geldauflagen im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses steht. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist im Rahmen der Erinnerung grundsätzlich ohne Bedeutung.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Verurteilung zu einer Geldstrafe von 500 EUR
Der Verurteilte ist vom LG wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 EUR (Gesamtsumme: 500 EUR) verurteilt worden. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer ausgeführt, dass sich die Tagessatzhöhe an den Einkommensverhältnissen des zu dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung arbeitslosen Angeklagten orientiere. In den Erwägungen zur Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe ist die Belastung des Verurteilten mit den Kosten des Verfahrens nicht genannt worden.
Kostenforderung der Staatskasse von zuletzt fast 28.000 EUR
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat den Verurteilten dann zunächst zur Zahlung der Geldstrafe in Höhe von insgesamt 500 EUR aufgefordert, die dieser vollständig gezahlt hat. Später hat die Staatsanwaltschaft dann den Verurteilten noch zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von 45.829,10 EUR aufgefordert. Weiter wurde ihm in der Kostenrechnung mitgeteilt, dass er gesamtschuldnerisch für weitere anteilige Kosten in Höhe von 34.264,80 EUR hafte, ihm diese jedoch widerruflich gestundet würden. Gegen den dieser Rechnung zugrunde liegenden Kostenansatz der Staatsanwaltschaft hat der Verurteilte Erinnerung eingelegt. Mit seiner Erinnerung begehrt er die vollständige Niederschlagung der ihm auferlegten Gerichtskosten. Er wendet im Wesentlichen ein, dass der Kostenansatz gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Insbesondere lasse der Kostenansatz unberücksichtigt, dass er die ihm auferlegte Geldstrafe in Höhe von 500 EUR erheblich übersteige. Nach der daraufhin durchgeführten Überprüfung der Kostenrechnung hat die Staatsanwaltschaft ihre Rechnung korrigiert. Nach dieser Rechnung beträgt die Gesamtzahlungsverpflichtung des Verurteilten (einschließlich der Geldstrafe in Höhe von 500 EUR) nunmehr 27.787,87 EUR. Abzüglich der bereits gezahlten 500 EUR verblieb damit ein Rechnungsbetrag von 27.287,87 EUR. Daneben wurde dem Verurteilten mitgeteilt, dass er gesamtschuldnerisch für weitere anteilige Kosten in Höhe von 8.878,87 EUR hafte, ihm diese jedoch widerruflich gestundet würden. Eine weitergehende Abhilfe erfolgte nicht.
Erfolgreiche Erinnerung
Die Erinnerung des Verurteilten hatte beim LG teilweise Erfolg. Das LG hat den Rechnungsbetrag der Kostenrechnung unter Berücksichtigung der bereits getilgten 500 EUR auf noch zu zahlende 2.700 EUR festgesetzt.
II. Entscheidung
Prüfungsumfang der Erinnerung gegen den Kostenansatz
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft in der korrigierten Fassung sei teilweise begründet. Grundsätzlich gelte, dass Gegenstand des Erinnerungsverfahrens nur der Kostenansatz und die Überprüfung kostenrechtlicher Fragen sei (VG Saarlouis, Beschl. v. 28.2.2019 – 6 O 137/19). Da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes darstelle, sei sie im Rahmen der Erinnerung grundsätzlich ohne Bedeutung (VG Saarlouis, Beschl. v. 28.2.2019 – 6 O 137/19 m.w.N.). Insbesondere bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners darauf, dass der Kostenbeamte nach der nur im Innenverhältnis des Landes und des Kostenbeamten geltenden Regelung des § 10 KostVfG vom Ansatz der Kosten absehe (VG Saarlouis, Beschl. v. 28.2.2019 – 6 O 137/19).
Im Einzelfall Verhältnismäßigkeitsprüfung
Allerdings habe das BVerfG entschieden, dass ein Kostenansatz gegen den aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, wenn im Einzelfall die Höhe der Kosten und Auslagen außer Verhältnis zur verhängten Strafe einschließlich Geldauflagen im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses stehe, sodass sich die Auferlegung der Kosten mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten als übermäßige Belastung erweise (BVerfG, Beschl. v. 28.12.2020 – 2 BvR 211/19). Bereits auf Ebene der Strafzumessung bzw. Bemessung der Höhe einer Geldauflage bestehe die allgemeine Verpflichtung der Gerichte, die Verhältnismäßigkeit von Zahlungspflichten in den Blick zu nehmen und auch mögliche außergewöhnliche Kostenbelastungen zu berücksichtigen, die außer Verhältnis zur verhängten Strafe stehen könnten (BVerfG a.a.O.). Seien entsprechende gerichtliche Erwägungen nicht erkennbar dokumentiert, sind sie nach dem BVerfG im Rahmen des Kostenansatzes bzw. im Rahmen der den Kostenansatz überprüfenden gerichtlichen Entscheidungen vorzunehmen (BVerfG a.a.O.).
Unverhältnismäßige Belastung
Da die Belastung des Verurteilten mit den Verfahrenskosten im Rahmen der Strafzumessung nicht dokumentiert gewesen sei, habe die Kammer hier zu prüfen, ob die aus dem Kostenansatz resultierende tatsächliche, d.h. vor allem wirtschaftliche Belastung des Verurteilten außer Verhältnis zu der verhängten Strafe stehe. Im Ergebnis sei dies der Fall, soweit ein Betrag von 2.700 EUR überschritten werde. Die verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 EUR (Gesamt 500 EUR) stehe hier den Verfahrenskosten in Höhe von 27.287,87 EUR gegenüber. Keine Berücksichtigung habe insoweit die gesamtschuldnerische Haftung des Verurteilten für Kosten in Höhe von 8.878,87 EUR finden können, da die Zahlung dieser Kosten widerruflich gestundet gewesen sei und insofern derzeit von vornherein keine tatsächliche Belastung für den Verurteilten darstelle. Eine unverhältnismäßige Belastung des Verurteilten durch Zahlung der tatsächlich verlangten Kosten in Höhe von 27.287,87 EUR sei nicht bereits deshalb gegeben, weil die Verfahrenskosten die Geldstrafe in Höhe von 500 EUR um mehr als das 54-Fache übersteigen. Denn dies würde auf einen rein formalen Vergleich der Summen hinauslaufen. Entscheidend für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Kostenansatzes sei, wie sich die Kostentragung der 27.287,87 EUR für den Verurteilten auswirke und wie diese Auswirkung im Verhältnis zu der Auswirkung der Strafe zu bewerten sei.
Wirtschaftliche Situation des Verurteilten
Bei der Frage nach den tatsächlichen Auswirkungen sei die wirtschaftliche Situation des Verurteilten in den Blick zu nehmen. Er trage unter Vorlage entsprechender Nachweise vor, dass er Arbeitslosengeld in Höhe von 1.091,10 EUR monatlich beziehe. Dieser monatlichen Einnahme stünden feste monatliche Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 364,52 EUR gegenüber, die sich aus einer Verpflichtung zur Mietzinszahlung in Höhe von 347 EUR und einer Beitragszahlung zu einer Rechtsschutzversicherung in Höhe von 17,52 EUR zusammensetzen. Damit stünden dem Verurteilten 726,58 EUR monatlich zur freien Verfügung. Daneben verfüge der Verurteilte über kein nennenswertes Vermögen, sein Kontostand betrage 150,44 EUR.
Angesichts dieser wirtschaftlichen Lage des Verurteilten erweise sich die Auferlegung der verlangten Kosten in Ansehung der verhängten Strafe und Geldauflage als unverhältnismäßig, soweit sie einen Betrag von 2.700 EUR übersteige. Bei Ansatz einer als zumutbar erachteten monatlichen Tilgungsrate in Höhe von 150 EUR würde der Angeklagte mehr als 181 Monate und damit mehr als 15 Jahre benötigen, um die Kostenrechnung in Höhe von 27.287,87 EUR zu begleichen. Vor diesem Hintergrund würde der Verurteilte mit der Kostentragung in einer Weise belastet, die weit über die Belastung durch die von der Kammer verhängte Geldstrafe in Höhe von insgesamt 500 EUR hinausgehe. Eine noch verhältnismäßige Belastung des Verurteilten sehe die Kammer als gegeben, wenn der Kostenansatz auf insgesamt 2.700 EUR reduziert werde. Die bei Ansatz einer monatlich zumutbaren Rate von 150 EUR zu leistenden Zahlungen würden sich dann über 18 Monate und somit einen relativ überschaubaren Zeitraum erstrecken.
Resozialisierungsanspruch nicht verletzt
Unter diesen Bedingungen sei auch der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Anspruch des Verurteilten auf Resozialisierung nicht verletzt. Denn ein solcher komme nur bei Auferlegung solcher Verfahrenskosten in Betracht, deren Befriedigung weder durch das vorhandene Vermögen noch durch die derzeitigen oder zukünftigen Einkünfte – ggf. auch ratenweise – in absehbarer Zeit zu erwarten sei und hierdurch die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschwert werde (BVerfG a.a.O.). Wie zuvor dargelegt, lassen aber die monatlichen Einkünfte des Verurteilten die Befriedigung der auf 2.700 EUR reduzierten Verfahrenskosten innerhalb von 18 Monaten und somit innerhalb absehbarer Zeit erwarten.
III. Bedeutung für die Praxis
BVerfG, Beschl. v. 28.12.2020 – 2 BvR 211/19
Der Entscheidung des LG liegt die Rechtsprechung des BVerfG in seinem Beschluss vom 28.12.2020 – 2 BvR 211/19 – zugrunde. In dem Beschluss hatte das BVerfG den Beschluss einer anderen Kammer des LG Düsseldorf aufgehoben. Durch den hatte die Staatskasse von einem durch Strafbefehl wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilten Rechtsanwalt, dem außerdem noch die Zahlung einer Bewährungsauflage in Höhe von 23.400 EUR in 36 Monatsraten auferlegt worden war, im Kostenansatz mehr als 30.000 EUR verlangt. Diese Kosten waren weitgehend durch eine umfangreiche Auswertung und Bewertung von Datenträgern im Hinblick auf den Verdacht der Verbreitung kinderpornographischer Schriften entstanden. In dieser Entscheidung hatte das BVerfG ausgeführt, dass eine außergewöhnlich hohe Kostenbelastung im Rahmen der Strafzumessung als Tatfolge i.S.v. § 46 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen sein könne, die außer Verhältnis zur verhängten Strafe stehen könne. Sei bei der Bemessung der Strafe oder einer – strafähnlichen – Geldauflage eine (drohende) erhebliche Kostenbelastung unberücksichtigt geblieben, so könne es geboten sein, von der Auferlegung oder Beitreibung der Kosten – zumindest teilweise – abzusehen, um eine mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten übermäßige Belastung abzuwenden. Und: Die Heranziehung zur Tragung von Verfahrenskosten sei als unverhältnismäßig anzusehen, wenn nicht berücksichtigt wird, dass der Betrag die Höhe einer dem Verurteilten erteilten, bereits beglichenen Geldauflage erheblich übersteigt und sich die Zahlungsverpflichtungen des Verurteilten bei Berücksichtigung einer seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Ratenhöhe auf einen Zeitraum von mehr als dem Doppelten der festgesetzten Bewährungszeit erstrecken würden.
Konsequente Umsetzung
Das setzt das LG in seinem Beschluss konsequent um, indem es den Kostenansatz der Staatskasse auf rund 2.700 EUR reduziert. Auch das entspricht den Vorgaben des BVerfG (a.a.O.), das gefordert hatte, ggf. bei Geldstrafen gemäß § 459d Abs. 2 StPO, im Jugendstrafverfahren gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG, allgemein gemäß § 10 KostVfG sowie ggfs. gemäß entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften von der Kostenauferlegung oder -beitreibung abzusehen. Dabei muss man hier m.E. nicht darum streiten, dass angesichts der im Beschluss dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten die mit dem Kostenansatz geforderte Summe von rund 28.000 EUR außer Verhältnis zur verhängten Strafe von 500 EUR steht. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse wird man auch den Betrag von 150 EUR, den der Verurteilte nach Auffassung des LG monatlich (ab-)tragen kann, nicht beanstanden können. Fraglich ist dann allerdings, wie lange man die „Abtragungsfrist“ bemisst. Das LG ist hier von einem Zeitraum von 18 Monaten ausgegangen.
Umstände des Einzelfalls
Damit liegt es m.E. in dem vom BVerfG vorgegebenen Rahmen, der nur an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls gemessen werden kann. Dort hatten die Verfahrenskosten 30.781 EUR betragen bei einer vom Verurteilten bereits erfüllten Geldauflage in Höhe von 23.400 EUR, die in 36 Monatsraten zu je 650 EUR gezahlt werden konnte. Das bedeutete 36 Monatsraten zu je 650 EUR und bei der den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Ratenhöhe von ebenfalls 650 EUR monatlicher Abtrag auf die Verfahrenskosten weitere 48 Monatsraten und somit Zahlungsverpflichtungen für insgesamt sieben Jahre – und damit weit länger als die Bewährungszeit von drei Jahren. In vergleichbaren Fällen wird man also eine ggf. verhängte Geldstrafe oder eine Bewährungsauflage, die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse, eine ggf. gewährte Ratenzahlung und die ggf. festgesetzte Bewährungszeit ins Verhältnis zur Gesamtbelastungsdauer setzen müssen, um festzustellen, ob eine übermäßige Belastung des Verurteilten vorliegt. Ist das der Fall oder erscheint es möglich, kann sich, wie die Entscheidung des LG Düsseldorf zeigt, die – im Übrigen ja kostenfreie – Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen einen unverhältnismäßigen Kostenansatz lohnen.











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