Weiß die Verwaltungsbehörde nach einer Mitteilung des Verteidigers, dass sie einen Bußgeldbescheid nicht auf die widerspruchslose Einlassung des Betroffenen stützen kann, sondern sich darüber klar werden muss, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen, und kommt sie zu dem Ergebnis, dass die übrigen Beweismittel nicht ausreichen, und stellt sie deshalb das Verfahren ein, hat die Tätigkeit des Verteidigers die Verfahrenserledigung objektiv gefördert.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Einspruch des Betroffenen
Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen eines ihm zur Last gelegten Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG einen Bußgeldbescheid erlassen. Dieser wurde dem Betroffenen am 13.10.2023 zugestellt. Am 1.11.2023 hat die Verteidigerin des Betroffenen per BeA, eingegangen am selben Tag, sowie am 31.10.2023 per Telefax mit Eingangsstempel vom 3.11.2023, dagegen Einspruch eingelegt, während in der Folge am 2.11.2023 bei der Verwaltungsbehörde ein schriftlicher unterschriebener Einspruch des Betroffenen, datiert auf den 24.10.2023 und adressiert an die Antragstellerin bzw. ihr „Team Bußgeldstelle“, einging. Darin führte der Betroffene aus, er lege den Einspruch ein, da nicht ordnungsgemäß kontrolliert worden sei, sein Anwalt werde sich bei der Antragstellerin melden. Nachdem die Verwaltungsbehörde am 6.11.2023 auf die Verspätung und mögliche Wiedereinsetzung auf Antrag hingewiesen hatte, beantragte die Verteidigerin am 9.11.2023 mit wiederholtem Einspruch, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Einspruchsfrist zu gewähren. Sie begründete dies im Hinblick darauf, wie der Betroffene seinen Einspruch am 24.10.203 zur Post gebracht habe und auf die rechtzeitige Zustellung habe vertrauen können, sie kündigte weiter das unverzügliche Nachreichen einer entsprechenden Glaubhaftmachung an. Daraufhin wurde am 10.11.2023 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Verteidigerin übersandte noch die angekündigte Glaubhaftmachung und erhielt am 22.11.2023 die von ihr beantragte Akteneinsicht.
Einstellung des Verfahrens durch die Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde stellte in der Folge, ohne dass zwischenzeitlich weitere Aktivitäten ihrer Seite in der Akte ersichtlich wären, am 10.12.2024 das Verfahren gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 170 StPO wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein. Die Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt. Die Verteidigerin hat mit ihrem Festsetzungsantrag auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG beantragt. Diese ist nicht festgesetzt worden. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte beim AG Erfolg.
II. Entscheidung
Objektiv geeignete Handlung des Verteidigers
Nach Auffassung des AG liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG vor. Insbesondere sei eine auf die Förderung der Einstellung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit der Verteidigerin i.S.d. Nr. 5115 Anm. 2 VV RVG gegeben.
Der Begriff der Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung des Verfahrens sei nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen. Durch das Einlegen des Einspruchs mit einer rudimentären Begründung seitens des Betroffenen, die weitere Ausführung der Verteidigerin, zu gegebenem Zeitpunkt eine Stellungnahme abzugeben, und das Erwirken einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Einspruchsfrist habe die Verteidigerin zur Förderung des Verfahrens beigetragen. Insoweit sei ohne Belang, dass die Verwaltungsbehörde sich damit nicht mehr auseinandergesetzt und selbst das Verfahren nicht irgendwie erkennbar weiter betrieben habe, es komme insbesondere nicht darauf an, dass sie, etwa mangels Erfolgsaussicht, das Verfahren „bewusst“ in die Verjährung geführt hätte.
Systematische Gesamtschau
Auch unter systematischer Gesamtschau mit dem Einleitungssatz zur Nr. 5115 VV RVG sei unbeachtlich, dass gerade das anwaltliche Verhalten die Einstellung vor gerichtlichem Verfahren nachweislich zurechenbar bzw. entscheidend verursacht hätte (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.2008 – IX ZR 174/07, NJW 2009, 368), mithin in einen Vergleich zwischen vorgenommener und fehlender Tätigkeit des Rechtsanwalts, der hier dazu führen könnte, dass in Letzterem einfach der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden wäre. Eine solche Deutung widerspreche dem Sinn der Nr. 5115 VV RVG auch in ihrem historischen Kontext (vgl. auch zum Folgenden BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10, NZV 2011, 337; OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.3.2010 – 2 Ws 29/10). Die Regelung sei geschaffen worden, um Tätigkeiten des Verteidigers zu honorieren, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen. Dies könne aber gerade darin liegen, der Verwaltungsbehörde die Schwierigkeit bzw. Aussichtslosigkeit eines für den Bestand des Bußgeldbescheids durchzuführenden gerichtlichen Verfahrens bewusst zu machen, und so etwa zu einer Entscheidung nach § 47 OWiG oder § 46 OWiG i.V.m. § 170 StPO Anlass geben, welche das gerichtliche Verfahren gerade vermeidet. Insoweit sei die anwaltliche Tätigkeit im Sinne eines Ursächlichkeitszusammenhangs auch geeignet, das Verfahren in Richtung einer Erledigung bzw. Einstellung lenkend zu beeinflussen (vgl. LG Kassel, Beschl. v. 15.5.2019 – 8 Qs 4/19 m.w.N.). Die Behörde wisse nach einer solchen Mitteilung, dass sie einen Bußgeldbescheid nicht auf die widerspruchslose Einlassung des Betroffenen stützen könne, sondern sie sich darüber klar werden müsse, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen. Komme sie zu dem Ergebnis, dass die übrigen Beweismittel nicht ausreichen, und stelle sie deshalb das Verfahren ein, habe die Tätigkeit des Verteidigers diese Art der Verfahrenserledigung objektiv gefördert. Eine darüber hinausgehende positive Förderung der Sachaufklärung setze die Regelung in Nr. 5115 VV RVG nach ihrem Wortlaut nicht voraus.
Zweck der Regelung
Auch der Zweck der gesamten Regelung, dem Anwalt einen Ausgleich für die Hauptverhandlungsgebühr zu verschaffen, wenn er durch seine Tätigkeit dazu beiträgt, dass eine Verhandlung entbehrlich wird, erfordere keine weitergehende Förderung. Wirke der Verteidiger darauf hin, dass sein Mandant schon im Anhörungsverfahren und nicht erst in der Hauptverhandlung erklärt, er werde sich nicht zur Sache äußern, könne dies in ähnlicher Weise wie eine Einlassung zur Sache bewirken, dass das Verfahren noch im Verwaltungsverfahren eingestellt und damit eine Hauptverhandlung vermieden wird. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, ihm nur bei einer Einlassung zur Sache einen Ausgleich für die Terminsgebühr zuzubilligen.
Allein der Umstand, dass die Verwaltungsbehörde daraufhin nicht geboten aktiv mit der so veranlassten kritischen Prüfung fortfahre, sondern schlicht die Verjährung eintreten lasse, könne daran nichts ändern. Ansonsten hätte es dann die Verwaltungsbehörde in der Hand, dem Rechtsanwalt die Gebühr Nr. 5115 VV RVG zu nehmen, allein durch das Herbeiführen der Verjährung durch Unterlassen weiterer Handlungen.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
1. Die Entscheidung, die auch für die Nr. 4141 VV RVG Bedeutung hat, ist zutreffend. Sie entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 5115 VV Rn 10 ff.), wonach die objektive Eignung der (Mitwirkungs-)Handlung des Verteidigers, die Einstellung des Verfahrens zu fördern, ausreicht. Das ist bei einem Einspruch bzw. einer Stellungnahme der Verteidigerin, in der auf eine bestreitende Einlassung des Betroffenen Bezug genommen und für später eine Stellungnahme angekündigt wird, gegeben. Denn das muss und hat, wie man sieht, der Verwaltungsbehörde Anlass geben, die „Erfolgsaussichten“ des Verfahrens zu prüfen. Offenbar waren die hier nicht gut, sodass man das Verfahren dann der Verjährung „zugeführt“ und eingestellt hat. Daran hat die Verteidigerin mitgewirkt, sodass ihr die Nr. 5115 VV RVG zusteht.
Einspruch begründen
2. Der Verteidiger sollte, wenn er Einspruch einlegt, diesen kurz begründen, um die Nr. 5115 VV RVG für den Fall der Einstellung zu sichern. Die Mitwirkungsgebühr Nr. 5115 VV RVG entsteht im Übrigen nicht, wenn lediglich Einspruch eingelegt wird und nur eine weitere Erklärung angekündigt wird, diese dann aber nicht erfolgt (AG Offenbach, Beschl. v. 15.7.2021 – 275 Owi 248/21, AGS 2021, 556 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2022, 22).





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