Eine Zueignungsabsicht bei der Wegnahme eines Mobiltelefons lässt sich nicht lediglich damit begründen, dass die Wegnahme erfolgt sei, um dessen Inhalt mit Blick auf ein vermeintliches außereheliches Verhältnis des Geschädigten mit der Ehefrau des Angeklagten zu überprüfen.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Mobiltelefon weggenommen
Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls verurteilt. Der Angeklagte war zu der Überzeugung gelangt, dass der Geschädigte eine außereheliche Beziehung mit seiner Ehefrau führte. Deshalb lauerte er dem Zeugen auf, als dieser sein Fahrzeug auf einem Parkplatz abstellte. Der Angeklagte setzte sich auf den Beifahrersitz, wobei er ein Messer in der einen Hand hielt. Der Angeklagte ergriff das Handy des Zeugen und steckte es in seine Jackentasche „in der Absicht, es für sich zu behalten“. Unmittelbar danach drückte er dem Zeugen die Messerspitze an die linke Halsseite. Die Revision des Angeklagten war hinsichtlich dieser Verurteilung erfolgreich.
II. Entscheidung
Grundlagen
Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls habe keinen Bestand, weil die erforderliche Zueignungsabsicht nicht belegt ist. Zueignungsabsicht sei gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten einverleiben oder zuführen will (st. Rspr.; BGH NStZ 2011, 699). Das setze nicht notwendig voraus, dass er sie auf Dauer behalten will. Unerheblich sei etwa der Vorbehalt, sich der Sache nach Gebrauch zu entledigen. Desgleichen könne die Zueignungsabsicht auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei (BGH NJW 1985, 812). Dagegen fehle es an dieser Voraussetzung in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen, wie ferner bei bloßer Gebrauchsanmaßung, also in der Regel dann, wenn er schon bei der Wegnahme den bestimmten Willen hat, die Sache dem Berechtigten unverändert zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (BGH NStZ 2024, 543 Rn 5; NStZ 2019, 344 = StRR 6/2019, [Burhoff]). Entsprechend verhalte es sich in Fällen, in denen der Täter ein Mobiltelefon lediglich in der Absicht wegnimmt, dort abgespeicherte Bilder zu löschen. Eine Zueignungsabsicht sei in solchen Konstellationen nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Wegnahme – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will (BGH StV 2020, 667; NStZ 2019, 344 = StRR 6/2019, [Burhoff]; NStZ-RR 2015, 371; zur Zueignungsabsicht bei Durchsuchung und Kopieren vom Speicher des entwendeten Handys auch BGH NStZ 2019, 344 = StRR 6/2019, [Burhoff].
Mängel der Beweiswürdigung
Eine diesen Vorgaben entsprechende Zueignungsabsicht werde in den Urteilsgründen nicht belegt. Zwar habe das LG festgestellt, dass der Angeklagte das Mobiltelefon des Geschädigten in der Absicht weggenommen hat, dieses für sich zu behalten. Eine unmittelbar auf diese Annahme bezogene Beweiswürdigung lasse sich den Urteilsgründen zum Vorliegen einer Zueignungsabsicht aber nicht entnehmen. So habe das LG seine Überzeugung, dass der Angeklagte das Messer (auch) dazu eingesetzt habe, um im Besitz des eingesteckten Mobiltelefons zu bleiben, maßgeblich damit begründet, dass er dieses an sich bringen wollte, um zu überprüfen, ob seine Ehefrau ein Verhältnis mit dem Geschädigten habe. Mit dieser Erwägung lasse sich aber lediglich ein auf diesen Überprüfungsvorgang bezogener und damit zeitlich eng begrenzter Besitzwille belegen. Dass es dem Angeklagten bei der Wegnahme des Mobiltelefons auch darum ging, dieses darüber hinaus – wenn auch nur vorübergehend – seinem Vermögen zuzuführen, liege mit Blick auf dieses Motiv auch nicht auf der Hand. Soweit im Weiteren davon die Rede ist, dass die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt dafür erbracht habe, dass die „mit dem Einstecken des Telefons nach außen getretene Zueignungsabsicht“ von dem Angeklagten wieder aufgegeben worden sei, sei dies unter den hier gegebenen Umständen ohne argumentatives Gewicht. Zwar könne dieser Wendung entnommen werden, dass das LG in dem Vorgang des Einsteckens ein Indiz für ein „Einverleiben“ gesehen hat. Diese Indizwirkung sei aber unter den hier gegebenen Umständen nicht selbsterklärend. Denn das Einstecken des Mobiltelefons sei auch allein mit dem an anderer Stelle hervorgehobenen Tatmotiv (Ermöglichung einer Überprüfung) erklärbar und habe damit ohne zusätzliche stützende Erwägungen keine Aussagekraft im Hinblick auf einen weiterreichenden Aneignungswillen.
III. Bedeutung für die Praxis
Grundsätze
Nicht nur eine Examensproblematik. Auch die Praxis hat immer wieder mit solchen Fallkonstellationen zu tun, insbesondere seit Smartphones eine allseits genutzte Möglichkeit bieten, Bilder, Texte und Nachricht stets griffbereit mit sich zu führen. Der BGH fasst hier die insoweit geltenden Grundsätze zusammen (Nachw. oben) und mahnt in deren Umsetzung bei entsprechenden Motivlagen eine eingehende Beweiswürdigung an. Dem ist nichts hinzuzufügen (zur vergleichbaren Wegnahme einer Sache, um diese als Pfand zu benutzen, BGH NStZ-RR 1998, 235).











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