Zur Reichweite der gerichtlichen Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Audiovisuelle Vernehmung über mehrere Termine
Das LG hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung der Nebenklägerin verurteilt. Das LG ordnete außerhalb der Hauptverhandlung die audiovisuelle Vernehmung der zur Tatzeit 15 Jahre alten Nebenklägerin gem. § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StPO an. Zur Begründung des Beschlusses führte das Gericht aus, dass die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl der Nebenklägerin bestehe, wenn sie in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen würde. Nach vorläufiger Einschätzung sei hochwahrscheinlich, dass sie seit dem Tatgeschehen unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, weswegen die Gefahr einer Retraumatisierung und einer Verstärkung der bereits vorhandenen Störungssymptome bei einer Vernehmung über das Tatgeschehen in einem Sitzungssaal mit rund 60 Personen groß sei. Ab dem 27.9.2022 wurde die Nebenklägerin an mehreren Sitzungstagen als Zeugin audiovisuell vernommen und schließlich am 6.10.2022 unvereidigt entlassen. Am 8.6. 2023 wurde sie erneut audiovisuell vernommen und bekundete weiter zur Sache. Die Revisionen der Angeklagten blieben erfolglos.
II. Entscheidung
Grundlagen
Die audiovisuelle Vernehmung der Nebenklägerin nach § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StPO sei durch den Gerichtsbeschluss wirksam angeordnet worden (zu dessen Erforderlichkeit und notwendigem Inhalt BGH NStZ-RR 2018, 118). Dieser Beschluss entfalte Wirkung für alle während der Hauptverhandlung durchgeführten Vernehmungen der Nebenklägerin. Dabei sei zunächst unschädlich, dass die Jugendkammer den Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung und damit ohne Mitwirkung der Jugendschöffen fasste. Denn es bestehe keine gesetzliche Regelung, wonach über die Anordnung nach § 247a StPO zwingend in der Gerichtsbesetzung der Hauptverhandlung zu entscheiden wäre (BGH StV 2012, 65). Der Beschluss habe zudem für die gesamte Hauptverhandlung gegolten und decke daher auch die erneute Vernehmung der Nebenklägerin am 8.6.2023. Die Jugendkammer habe in ihrem Beschluss nicht auf einzelne Vernehmungstage abgestellt, sondern allgemein angeordnet, dass sich die Nebenklägerin „während ihrer Vernehmung“ außerhalb des Sitzungszimmers aufhalten solle und ihre Aussage in Bild und Ton in das Sitzungszimmer zu übertragen sei. Der Beschluss erfasse damit seinem Wortlaut nach jegliche Zeugeneinvernahme der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung.
Von § 247a Abs. 1 S. 1 StPO gedeckt
Durch § 247a Abs. 1 S. 1 StPO werde ein solches Vorgehen ermöglicht. Die Vorschrift sehe im Interesse einer schonenden Vernehmung besonders schutzbedürftiger Zeugen und im Interesse der Wahrheitsfindung eine Ausnahme von der Pflicht des Zeugen vor, in der Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen und unmittelbar im Sitzungssaal vor den Verfahrensbeteiligten auszusagen. Sie erstrecke dazu den Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) auf den Raum, in dem der Zeuge vernommen wird, und die dort anwesenden Personen, ihre Bekundungen, ihr Verhalten und ihr Erscheinungsbild. Die Norm fokussiere also nicht etwa einzelne Prozesshandlungen oder Verfahrensabschnitte, sondern ein bestimmtes Beweismittel, und modifiziere allein die Art und Weise seiner Einführung in die Hauptverhandlung. In Übereinstimmung mit diesem Regelungsgehalt stelle der Wortlaut des § 247a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 StPO nicht auf einzelne Vernehmungen oder Vernehmungsteile ab; die Regelung beziehe sich vielmehr allgemein auf den Umgang mit dem schutzbedürftigen Beweismittel. Eine begrenzte zeitliche Wirkung eines einmal gefassten Beschlusses, beispielsweise auch hinsichtlich einzelner Vernehmungstage, lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen. Gemessen hieran spreche nichts für eine Notwendigkeit, in jedem Fall der erneuten Einvernahme eines Zeugen und unabhängig davon, ob zwischenzeitliche Änderungen eine Überprüfung der Voraussetzungen des § 247a Abs. 1 S. 1 StPO nahelegen, nochmals gesondert über die Durchführung einer audiovisuellen Vernehmung zu beschließen. Nachdem die Vorschrift eine entsprechende Anordnung des Gerichts sogar schon vor Beginn der Hauptverhandlung zulässt (BGH StV 2012, 65), erschiene es vielmehr zweckwidrig, wenn die Anordnung nicht für sämtliche in der Hauptverhandlung anfallende Vernehmungen eines Zeugen getroffen werden könnte. Das gelte umso mehr, als das Gericht dabei vom Regelfall einer einmaligen Einvernahme ausgehen kann und eine ausnahmsweise im Verlauf der Hauptverhandlung auftretende Notwendigkeit einer erneuten Ladung und Vernehmung des Zeugen typischerweise keine Änderung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 247a Abs. 1 S. 1 StPO nahelegen wird. Die Verteidigungsrechte von Angeklagten würden durch dieses Auslegungsergebnis nicht eingeschränkt. Das Gericht sei in der Hauptverhandlung an seine frühere Entscheidung nicht gebunden und könne sie jederzeit ändern, insbesondere auf entsprechenden Antrag eines Angeklagten (BGH a.a.O.).
Vergleich zu § 247 Abs. 1 StPO, § 171b f. GVG
Insoweit sei die Situation einer zweiten Vernehmung nach Entlassung des Zeugen in den Fällen des § 247a StPO eine andere als in den Fällen, in denen während der Vernehmungen gem. § 247 Abs. 1 StPO der Angeklagte aus dem Sitzungszimmer entfernt oder gem. §§ 171b f. GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. So sei der Begriff der Vernehmung im Regelungszusammenhang der §§ 247 und 248 StPO aufgrund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die objektiv der Wahrheitsfindung dient und als Anspruch auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung durch Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantiert wird, restriktiv auszulegen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei der mit einem Ausschluss zwangsläufig verbundene Eingriff in die Autonomie des Angeklagten auf solche Verfahrenshandlungen zu beschränken, bei denen der jeweilige Schutzzweck den Ausschluss unbedingt erfordert (BGHSt 55, 87 = StRR 2010, 340 [Arnoldi]). Hieraus sowie aus dem Erfordernis einer substantiierten Begründung (BGH NStZ 2015, 103) werde gefolgert, dass in dem erforderlichen Gerichtsbeschluss eindeutig festzulegen ist, für welchen Teil der Hauptverhandlung der Angeklagte entfernt werden soll. Dies impliziere, dass es eines erneuten Beschlusses bedarf, wenn ein bereits nach § 248 StPO entlassener Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung ein weiteres Mal gem. § 247 Abs. 1 StPO unter Ausschluss des Angeklagten vernommen werden soll. Für einen Ausschluss der Öffentlichkeit entspreche es ohnehin ständiger Rechtsprechung des BGH, dass in diesem Fall eine erneute Entscheidung des Gerichts gem. § 174 Abs. 1 S. 2 GVG erforderlich ist (BGH NStZ 2024, 762; NStZ-RR 2009, 213, 214 m.w.N.). Demgegenüber schränke ein Vorgehen nach § 247a StPO zwar die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 S. 1 StPO) ein (BGHSt 45, 188), tangiere jedoch weder das Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten noch die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. Ein dabei unterlaufender Verfahrensfehler führe – anders als bei §§ 172, 174 GVG (§ 338 Nr. 6 StPO) und bei § 247 StPO (§ 338 Nr. 5 StPO) – auch zu keinem absoluten Revisionsgrund. Der Gesetzgeber habe die Anordnung einer Videovernehmung nach § 247a Abs. 1 S. 2 StPO sogar als unanfechtbar ausgestaltet, um Verfahrensverzögerungen und Unsicherheiten im Prozess zu vermeiden (BT-Drucks 13/7165, S. 10; BT-Drucks 17/12418, S. 16; zu verbleibenden Rügemöglichkeiten BGH NJW 2017, 181 = StRR 2/2017, 9 [Burhoff])). Auch könne durch die nachträgliche Verkündung der Anordnung das Versäumnis eines vorherigen Beschlusses geheilt werden (BGH StraFo 2019, 524). Schon diese Unterschiede in der Eingriffsintensität und der prozessualen Wirkung einer Anordnung nach § 247a Abs. 1 S. 1 StPO erforderten es nicht, die für Maßnahmen nach §§ 171b f. GVG und § 247 StPO gebotene, strenger formalisierte Handhabung zu übertragen. Hinzu komme, dass schon aus der Natur einer Entscheidung nach § 247a Abs. 1 S. 1 StPO zugleich eine zeitliche Begrenzung ihrer Wirkung folgt: Über die Vernehmung dieses Zeugen und der damit verbundenen Einführung seiner Aussage in die Hauptverhandlung hinaus entfalte die Anordnung der audiovisuellen Übertragung keine Wirkung. Eine Entfernung des Angeklagten oder ein Ausschluss der Öffentlichkeit bestehe dagegen fort, bis dies durch das Gericht revidiert wird, was die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung schon bei ihrer Anordnung unterstreicht.
III. Bedeutung für die Praxis
Überzeugend
Der Einsatz audiovisueller Vernehmungen als Ausnahme zum Unmittelbarkeitsgrundsatz in § 250 S. 1 StPO findet in der Praxis vorrangig bei schutzbedürftigen Personen wie minderjährigen Zeugen statt (zur Anwendung mittels eines WhatsApp-Videotelefonats im Bußgeldverfahren aktuell AG Dortmund, Urt. v. 27.3.2025 – 729 OWi 268 Js 298/25-30/25, VRR 7/2025, 26 [Deutscher]). Der BGH legt hier dar, dass die erforderliche Anordnung, wenn sie keinen bestimmten Vernehmungstermin als Bezugspunkt nennt, für die gesamte Hauptverhandlung auch über mehrere Verhandlungstage gilt, selbst wenn zwischen den Vernehmungsterminen ein erheblicher Zeitablauf eingetreten ist. Der überzeugenden Begründung ist nichts hinzuzufügen. Sofern Aufklärungsgesichtspunkte dies erfordern, kann die Anordnung jederzeit geändert oder zurückgenommen werden, etwa beim unmittelbaren Vorhalt von Sachbeweismitteln.











