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Verteidigererklärung und Beweisantrag = Einlassung des Angeklagten?

1. Erklärungen des Verteidigers sind seine eigenen Prozesserklärungen. Eine Einlassung des Angeklagten kann ihnen – neben den gesetzlich vorgesehenen Vertretungsfällen – nur dann entnommen werden, wenn sich feststellen lässt, dass der Angeklagte die Erklärung als eigene Äußerung zur Sache verstanden wissen will.

2. Einer vom Angeklagten verfassten und unterzeichneten Erklärung, die der Verteidiger in der Hauptverhandlung verliest, kann nach der gewählten Formulierung unter Umständen entnommen werden, dass es sich um eine ergänzende Einlassung des Angeklagten zur Sache handelt (hier bejaht für die Formulierung „… sind Nachfragen und Erklärungsbedarf aufgetreten … diverse Fragen, die wie folgt beantwortet werden …“).

3. In Beweisanträgen aufgestellte Beweisbehauptungen dürfen im Regelfall nicht ohne Weiteres in eine Einlassung des Angeklagten umgedeutet werden. Bei der Formulierung „Wenn die Zeugen die aufgestellte Behauptung bestätigen, steht fest, dass …“ liegt es auch bei dem nicht schweigenden Angeklagten fern, dass der Angeklagte die von ihm selbst schriftlich verfasste und vom Verteidiger verlesene Beweisbehauptung als Einlassung verstanden wissen wollte.

(Leitsätze des Gerichts)

OLG Hamm, Beschl. v. 26.8.20253 ORs 29/25

I. Sachverhalt

Das LG hat den Angeklagten, einen Richter, als Berufungsgericht wegen mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Nach den dortigen Feststellungen hat der Angeklagte anwaltliche Tätigkeiten ausgeübt, indem er fünfzehn vermeintliche anwaltliche Schriftsätze gefertigt habe, die im Ergebnis mit dem Briefkopf des Rechtsanwalts O und dessen eingescannter Unterschrift versehen und an die jeweiligen Empfänger versendet worden seien, um auf diese Weise vorzutäuschen, dass ein Rechtsanwalt tätig geworden sei. Teils sind mit den entsprechenden Schreiben auch anwaltliche Gebühren geltend gemacht worden. Der Briefkopf des Rechtsanwalts wurde jedoch dahingehend abgeändert, dass dieser mit der privaten Anschrift, der Festnetznummer, einer eigens eingerichteten Fax- und Mobilfunknummer und einer eigens eingerichteten E-Mail-Adresse sowie Kontodaten des Angeklagten versehen worden sei. Ausweislich der getroffenen Feststellungen habe Rechtsanwalt O weder Kenntnis von den erstellten Schriftsätzen gehabt noch den Angeklagten oder seine Sekretärin Q hierzu bevollmächtigt. Die Revision des Angeklagten war mit der Verfahrensrüge nach § 261 StPO erfolgreich.

II. Entscheidung

Grundlagen: Verteidigererklärung und Einlassung

Im Hinblick auf Erklärungen eines Verteidigers zur Sache sei nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (BGH NStZ 20201, 180) zu differenzieren: Äußert sich der Verteidiger in Form eines Schriftsatzes zur Sache, handele es sich grundsätzlich um eine Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser aus eigenem Recht und in eigenem Namen abgibt, und nicht um eine Sacheinlassung des Angeklagten. Eine solche Erklärung könne in der Hauptverhandlung nicht als Urkunde verlesen werden (BGH NStZ 1994, 449). Der Angeklagte könne sie sich in der Hauptverhandlung auch nicht rückwirkend zu eigen machen (BGH NStZ-RR 2008, 21). Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn der Verteidiger in der Erklärung Äußerungen schriftlich fixiert, die der Angeklagte ihm gegenüber gemacht hat (BGH NJW 1993, 3337; NStZ 2002, 556). Gleiches gelte grundsätzlich für Erklärungen, die der Verteidiger in der Hauptverhandlung zur Sache abgibt. Da der Verteidiger Beistand und nicht Vertreter des Angeklagten ist, handele es sich insoweit – genauso wie bei allgemeinen Äußerungen, prozessualen Erklärungen oder Tatsachenbehauptungen in Beweisanträgen (BGH NStZ 1990, 447; NStZ 1994, 352; NStZ 2000, 495, 496; NStZ 2015, 207, 208) – um seine eigenen Prozesserklärungen. Schriftliche und mündliche Erklärungen des Verteidigers könnten ausnahmsweise als Einlassung des Angeklagten entgegengenommen und verwertet werden, wenn ein gesetzlich vorgesehener Fall der Vertretung vorliegt (§§ 234, 329, 350, 387, 411 StPO) oder wenn der Angeklagte ausdrücklich erklärt, sie als eigene gelten zu lassen (BGH NStZ 2005, 703). Bei Verteidigerschriftsätzen müsse – etwa durch Unterschrift oder durch Formulierung in der Ich-Form – erkennbar sein, dass der Angeklagte die Erklärung als eigene Äußerung verstanden wissen will und sich seines Verteidigers gleichsam als „Schreibhilfe“ bedient. Bei in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Ausführungen des Verteidigers, in denen er Angaben des schweigenden Angeklagten wiedergibt, müsse der Angeklagte diese Erklärung bestätigen oder erklären, dass er sie als eigene Einlassung verstanden wissen will (BGH NStZ-RR 2005, 353).

Erklärung des Verteidigers

Zwar habe der Angeklagte vorliegend nicht ausdrücklich erklärt, dass er die durch seinen Verteidiger verlesene Erklärung als eigene Einlassung gelten lassen wolle. Eine solche ausdrückliche Erklärung, welche die Rechtsprechung insbesondere für ansonsten schweigende Angeklagte verlangt (BGH NStZ-RR 2005, 353; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 14), sei jedoch jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn sich anhand des sonstigen Prozessverhaltens des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, dass er sich die von seinem Verteidiger vorgetragene Erklärung als seine Einlassung zu eigen machen möchte – etwa anhand des Umstands, dass ein ansonsten zur Sache schweigender Angeklagter die von seiner Verteidigerin vorgetragene teilgeständige Einlassung dadurch ergänzt, dass er gegenüber den Eltern des Nebenklägers ausführt, dass es ihm leid tue, was passiert sei (BGH NStZ-RR 2005, 353). Derartige Umstände lägen hier vor. So sei zunächst in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte sich bereits im ersten Hauptverhandlungstermin selbst zur Sache eingelassen hatte. Mit der von ihm unterschriebenen und durch seinen Verteidiger am zweiten Hauptverhandlungstag vorgetragenen Erklärung nahm der Angeklagte hierauf erkennbar Bezug. Da der Verteidiger im Zusammenhang mit der Verlesung der schriftlichen Erklärung seines Mandanten ein von dem Angeklagten unterschriebenes Exemplar jener Erklärung an die Kammer überreichte, bestünden keine Zweifel, dass sich der Angeklagte die von seinem Verteidiger vorgetragene Erklärung zu eigen machen wollte. Darüber hinaus ließen die in der Erklärung enthaltene Bezugnahme auf die Fragen der Staatsanwaltschaft im ersten Hauptverhandlungstermin und die Formulierung, dass diese wie folgt „beantwortet“ würden, keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Angeklagte jene Erklärung auch als eigene Einlassung verstanden wissen wollte. Auch im Nachgang der durch seinen Verteidiger vorgetragenen Erklärung habe er sich weiter ergänzend zur Sache eingelassen. Bei einer Gesamtschau jener Umstände sei mit hinreichender Sicherheit festgestellt, dass der Angeklagte sich die von seinem Verteidiger vorgetragene Erklärung zur Sache als Einlassung zu eigen machen wollte. Einer diesbezüglichen ausdrücklichen Erklärung des Angeklagten bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.

Beweisantrag

Demgegenüber erweise es sich als rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer die in dem Beweisantrag aufgestellte Beweisbehauptung ohne Weiteres als Einlassung des Angeklagten gewertet hat. Zwar bestünden auch hier keine Zweifel daran, dass der Angeklagte den von seinem Verteidiger vorgetragenen Beweisantrag auch als eigene Prozesserklärung verstanden wissen wollte. Denn auch in diesem Fall habe der Verteidiger im zeitlichen Zusammenhang mit der Verlesung des Beweisantrags ein von dem Angeklagten unterschriebenes Exemplar an die Kammer ausgehändigt. Von der Frage der Zuordnung der Prozesserklärung getrennt zu beurteilen sei aber stets die Frage der Einordnung der Erklärung als Einlassung des Angeklagten. Ein solcher Schluss sei bei in Beweisanträgen aufgestellten Beweisbehauptungen nicht ohne Weiteres zulässig. Vielmehr dürften diese im Regelfall nicht ohne Weiteres in eine Einlassung des Angeklagten umgedeutet werden (BGH NStZ 1990, 447; NStZ 2015, 207; NStZ 2017, 96). Dies gelte auch dann, wenn der Angeklagte sich ansonsten selbst zur Sache einlässt (BGH NStZ 2000, 495). Diese restriktive Handhabung liege in der Rechtsnatur des Beweisantrags begründet. Denn ein Beweisantrag müsse – um die förmlichen Voraussetzungen eines solchen nach § 244 Abs. 3 S. 1 StPO überhaupt zu erfüllen – notwendigerweise eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache enthalten. Dass jene unter Beweis gestellte Beweisbehauptung nicht notwendigerweise eine Einlassung des Angeklagten darstellt, ergebe sich bereits daraus, dass auch ein ansonsten schweigender Angeklagter das Recht haben muss, Beweisanträge zu stellen. Auch müsse der Angeklagte in der Lage sein können, Umstände, die außerhalb seiner eigenen Wahrnehmung stattgefunden haben und die nicht Gegenstand seiner Einlassung sind, unter Beweis zu stellen. Vor dem Hintergrund jener Erwägungen bedürfe die Frage, ob der Angeklagte eine in einem von seinem Verteidiger vorgetragenen Beweisantrag aufgestellte Beweisbehauptung als eigene Einlassung verstanden wissen will, einer besonders sorgfältigen Prüfung. Ob es hierzu – wie vom BGH jedenfalls für den schweigenden Angeklagten verlangt (BGH NStZ 1990, 447; NStZ 2015, 207; NStZ 2017, 96) – auch für den sich ansonsten zur Sache einlassenden Angeklagten stets einer ausdrücklichen Erklärung des Angeklagten bedarf, dass er die von seinem Verteidiger vorgetragene Beweisbehauptung als eigene Einlassung verstanden wissen will, oder ob sich dies im Einzelfall auch bei Beweisbehauptungen aus dem sonstigen Prozessverhalten des Angeklagten ergeben kann, könne der Senat vorliegend offenlassen. Denn es lägen hinsichtlich des Beweisantrags keine Umstände vor, die mit hinreichender Sicherheit feststellen ließen, dass der Angeklagte die darin aufgestellte Beweisbehauptung bzw. das darin angestrebte Beweisziel als eigene Einlassung verstanden wissen wollte. Vielmehr liege dies angesichts der in dem Beweisantrag gewählten Formulierung sogar fern. Denn dort war formuliert: „Wenn die Zeugen die aufgestellte Behauptung bestätigen, steht fest, dass die Zeugin Q die Kanzlei in Zivilsachen vollumfänglich allein betrieben hat und dazu auch von dem Zeugen O bevollmächtigt war, der selbst ‚keine Lust‘ dazu hatte. Es entbehrt jeder Logik und ist abwegig, dass jemand inhaltlich einen Entwurf kontrollieren will, der den Sachverhalt nicht mit dem Betroffenen besprochen hat und ihm dieser auch nicht von Dritten mitgeteilt worden ist.“ Anders als bei der Erklärung habe der Angeklagte mit der Begründung des Beweisantrags auch nicht konkret auf in der Hauptverhandlung aufgekommene Fragen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Bezug genommen. Der Senat könne nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht.

III. Bedeutung für die Praxis

Bekannte Grundsätze

Das OLG Hamm legt hier die Grundsätze zur Behandlung von Verteidigererklärungen und Beweisanträgen als Einlassung des Angeklagten dar. So weit, so bekannt (näher Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 1834 ff., 3759 f.). Auch die Anwendung im konkreten Fall durch das OLG lässt keine Fragen offen. Es verwundert nur, dass das LG angesichts dieser Sachlage nicht durch ausdrückliche Erklärung des Angeklagten und im Verhandlungsprotokoll fixiert geklärt hat, ob und in welchem Umfang die Verteidigererklärung und der Beweisantrag Gegenstand der Einlassung des sich auch im Übrigen zur Sache äußernden Angeklagten sein sollen. Dann wäre man auf der sicheren Seite gewesen und hätte der Verfahrensrüge vollends den Wind aus den Segeln genommen.

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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