Beitrag

Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme eines Smartphones

Zur Angemessenheit der Beschlagnahme eines Smartphones, insbesondere zur Verhältnismäßigkeit der andauernden Beschlagnahme des Smartphones bei bestehender Kooperationsbereitschaft hinsichtlich der Herausgabe der PIN durch den Betroffenen.

(Leitsatz des Verfassers)

BVerfG, Beschl. v. 9.7.2025 – 1 BvR 975/25

I. Sachverhalt

Verkehrskontrolle

Am 14.3.2025 geriet die Beschuldigte gegen 11:30 Uhr in eine Verkehrskontrolle durch mehrere Polizeibeamte, weil diese ein auffälliges Fahrverhalten festgestellt hatten. Die Beschuldigte war als Führerin eines Pkw im Straßenverkehr unterwegs und hatte ihre Kinder im Fahrzeug.

Beschuldigte filmt die Kontrollsituation

Im Verlauf der Kontrolle aktivierte einer der Polizeibeamten seine Bodycam. Die Beschuldigte begann ebenfalls, mit ihrem Smartphone (iPhone 16) ein Video von der Kontrollsituation aufzunehmen. Im weiteren Verlauf fesselten die Polizeibeamten die Beschuldigte und beschlagnahmten auf telefonische Anordnung der Staatsanwaltschaft ihr Smartphone wegen des Verdachts einer Strafbarkeit der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB. Zwei der Polizeibeamten stellten Strafantrag „für alle in Betracht kommenden Delikte“. Nach der Verkehrskontrolle leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ein; der Grund für den Vorwurf des Widerstands ergibt sich aus dem Inhalt der Akte nicht. Die Beschuldigte erklärte, zur Herausgabe der PIN des Smartphones bereit zu sein.

Verfassungsbeschwerde gegen erfolglose Rechtsmittel bei AG und LG

Das AG hat die Beschlagnahme des Smartphones bestätigt. Die von der Beschuldigten hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LG als unbegründet verworfen. Jedenfalls das Video sei als Beweismittel für das weitere Ermittlungsverfahren von Bedeutung. Die gegen diese Beschlüsse gerichtete Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschuldigte geltend gemacht hatte, sie habe die Polizeikontrolle als schikanös empfunden, sie sei im Rahmen der Beschlagnahme gewaltsam zu Boden gebracht worden und die Beschlagnahme sei wegen der Bedeutung des Smartphones für ihre Lebensführung und der langen Dauer der Beschlagnahme unverhältnismäßig, hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

II. Entscheidung

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde sei gemäß § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen gewesen, weil sie unzulässig sei. Der Rechtsweg sei entgegen § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG nicht erschöpft. Vorliegend habe die Beschuldigte ausdrücklich und auch in der Sache eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, allerdings keine Anhörungsrüge nach § 33a StPO erhoben, sodass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig sei (vgl. BVerfGE 134, 106, 113).

Obiter dictum zur Begründetheit/Verhältnismäßigkeit

Aufgrund der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde könne – so das BVerfG – offenbleiben, ob sich die Beschlagnahmeanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde in der Sache noch als verfassungsgemäß erweisen. Zweifel, ob die andauernde Beschlagnahme sich noch als verhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und Art. 14 Abs. 1 GG erweise. Diese Zweifel begründet das BVerfG in einer Zusammenschau der zumindest umstrittenen fachrechtlichen Auslegung des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die angegriffenen Entscheidungen, eines nicht erkennbar besonders hohen staatlichen Interesses an der konkreten Maßnahme und eines durchaus hohen Interesses der Beschuldigten an einer Herausgabe des Smartphones und einem Unterlassen der Auswertung, bestünden bei jedenfalls hier bestehender Kooperationsbereitschaft hinsichtlich der Herausgabe der PIN durch die Beschuldigte.

Anfangsverdacht einer Straftat nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterliegt gewissen Zweifeln

Die fachrechtliche Annahme der Fachgerichte, dass in der vorliegenden Konstellation einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte im öffentlichen Straßenraum mit Bodycamaufzeichnung ein Anfangsverdacht einer Straftat nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliege, unterliege bereits zumindest gewissen Zweifeln, auch wenn damit noch keine grundsätzlich unrichtige Auffassung der betroffenen Grundrechte einhergehe. Denn sowohl in der Literatur als auch in der fachgerichtlichen Rechtsprechung würden beachtliche Argumente gegen die Strafbarkeit der Aufzeichnung polizeilicher Maßnahmen allgemein, jedenfalls aber von polizeilichen Maßnahmen, die seitens der Polizei offensichtlich mittels Bodycam aufgezeichnet werden, sowie hinsichtlich regelmäßig vorliegender Rechtfertigungssituationen geltend gemacht (vgl. etwa LG Osnabrück, Beschl. v. 24.9.2021 – 10 Qs 49/21; LG Hanau, Beschl. v. 20.4.2023 – 1 Qs 23/22; Ullenboom, NJW 2019, 3108, 3109 ff. m.w.N.; Roggan, StV 2020, 328, 330, 332; Schnabel/Wünschelbaum, StV 2024, 405, 409 f.; wohl auch LG Aachen, Beschl. v. 19.8.2020 – 60 Qs 34/20). Den angegriffenen Entscheidungen gelinge es nur bedingt, diese Argumente zu entkräften – insbesondere hinsichtlich einer möglichen Rechtfertigung nach § 34 StGB oder Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) sowie der Tatsache, dass gerade nicht jede Videoaufnahme polizeilicher Einsätze ein polizeirechtliches oder strafprozessuales Einschreiten rechtfertige (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.7.2015 – 1 BvR 2501/13; BVerwGE 109, 203, 210 f. m.w.N.). Polizeiliche Maßnahmen dürften aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht dazu führen, dass Betroffene aus Furcht zulässige Aufnahmen und mit diesen nicht selten einhergehende Kritik an staatlichem Handeln unterlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.7.2015 – 1 BvR 2501/13).

Beweisbedeutung des Smartphones nicht hoch

Das staatliche Interesse an der andauernden Beschlagnahme des Smartphones selbst sei jedenfalls auf Grundlage der Gründe der angegriffenen Entscheidungen als nicht besonders hoch zu bewerten. Denn schon abstrakt weise § 201 Abs. 1 StGB eine nicht besonders hohe Strafdrohung auf. Auch im Einzelfall dürfte bei einer jedenfalls nach den Entscheidungsgründen nicht erkennbar vorbestraften Beschuldigten keine besonders hohe Strafe zu erwarten sein. Mit den Zeugenaussagen von drei Polizeibediensteten, einer schriftlichen geständigen Einlassung der Beschuldigten, ihren Kindern als zwei weiteren potenziellen Zeugen (trotz deren Weigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) sowie dem objektiven Beweismittel der Bodycamaufzeichnung der Polizei lägen auch bereits erhebliche Beweismittel zum Tatnachweis vor, sodass die Beweisbedeutung des Smartphones als Tatmittel und auch des auf dem Smartphone gespeicherten Videos selbst nicht besonders hoch sei. Das LG weise in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung zudem selbst darauf hin, dass die Einziehung des hochwertigen Smartphones gemäß § 201 Abs. 5 S. 1 in Verbindung mit § 74 StGB im Lichte von § 74f StGB eher unwahrscheinlich sein dürfte.

Entgegenstehende gewichtige private Interessen am Smartphone

Den Aspekten, die das staatliche Interesse an einer über drei Monate andauernden Beschlagnahme des Smartphones als schwach erscheinen lassen, standen hier nach Ansicht des BVerfG durchaus gewichtige private Interessen der Beschuldigten aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 14.6.2004 – 2 BvR 1136/03) gegenüber. Smartphones hätten heute einerseits eine besondere Bedeutung für das alltägliche Leben ihrer Nutzenden, andererseits ergebe sich aus ihrer Auswertung ein erhebliches Risiko für die Persönlichkeitsrechte der Nutzenden. Sie hätten eine für die persönliche Lebensführung unverzichtbare Bedeutung. Das hänge vor allem mit der ubiquitären Verbreitung des Internets in der Gesellschaft und den vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten zusammen, die moderne digitale Endgeräte gerade auch mit Blick auf Anwendungen im Rahmen von Cloud-Computing vermitteln. Eine Beschlagnahme und Auswertung eines Smartphones könne sich für Betroffene daher – völlig unabhängig von einer späteren materiellen strafrechtlichen Sanktion – als eine faktische Sanktionierung ihres Handelns bereits im Ermittlungsverfahren darstellen, obwohl noch kein rechtsstaatliches Unwerturteil, sondern nur der Anfangsverdacht einer Straftat vorliege und strafprozessuale Ermächtigungsgrundlagen gerade keine Ermächtigungsgrundlage für eine Sanktion sein könnten.

Kooperationsbereitschaft

Zumindest in der vorliegenden Konstellation einer prognostisch nur geringen Beweisbedeutung auf dem Endgerät gespeicherter Daten und des hier nur geringen Gewichts der vorgeworfenen Straftat, in der die Beschuldigte sich nach den Gründen der angegriffenen Entscheidungen jedenfalls bereiterklärt hat, die PIN für ihr Smartphone herauszugeben, bestünden in einer Zusammenschau verfassungsrechtliche Zweifel an dessen andauernder Beschlagnahme. Eine unverzügliche Auswertung oder Spiegelung des Smartphones mit daran anschließender Beschlagnahme nur des gegenständlichen Videos und der Möglichkeit einer Herausgabe des Smartphones erscheine nach Herausgabe der PIN und der ausschließlichen Suche nach einem zeitlich und inhaltlich eingrenzbaren Video technisch und praktisch so schnell und einfach möglich, dass in Anbetracht der obigen Abwägungsaspekte eine länger andauernde Beschlagnahme des Smartphones selbst – abgesehen von einer konkret zu erwartenden Einziehung nach § 74 StGB – aus verfassungsrechtlicher Sicht nur schwer zu rechtfertigen sein dürfte.

III. Bedeutung für die Praxis

PIN-Herausgabe

1. Da sind AG und LG wohl noch einmal mit einem blauen Auge davongekommen. Für einen Erfolg der Verfassungsbeschwerde hat es wegen des Zulässigkeitsmangels bei der Beschuldigten zwar nicht gereicht, aber den Ausführungen des BVerfG lässt sich m.E. doch recht deutlich entnehmen, was das BVerfG von der Beschlagnahme und deren Dauer hält. Nichts bzw. zumindest nicht viel. Und m.E. ist das nachvollziehbar. Denn es ist schon unverständlich, warum das Smartphone, nachdem die Betroffene sich mit der Herausgabe der PIN einverstanden erklärt hat, nicht längst ausgewertet ist. Es war ja nicht, wie in den KiPo-Fällen, eine Vielzahl von Dateien auszuwerten, sondern es musste nur nach einer Datei – dem Video von dem Kontrollvorgang – gesucht und das ggf. gespeichert werden. Danach hätte das Smartphone ohne Weiteres wieder herausgegeben werden können.

Anfangsverdacht

2. Auch die Ausführungen des BVerfG zum Anfangsverdacht einer Straftat nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind nicht uninteressant. Denn auch das BVerfG scheint Probleme mit der zum Teil bejahten Strafbarkeit der Aufzeichnung von polizeilichen Maßnahmen, die seitens der Polizei offensichtlich mittels Bodycam aufgezeichnet werden, zu haben. Und das ist auch gut so. Hat doch der Betroffene in solchen Konstellationen meist erhebliche Probleme, eine von ihm geltend gemachte Rechtfertigungssituation zumindest „anzubeweisen“, da der Einlassung nicht selten die übereinstimmenden Aussagen der an dem Vorfall beteiligten Polizeibeamten entgegenstehen. Dass es darauf ankommen kann, zeigt auch dieser Fall, bei dem es anscheinend hoch hergegangen ist: Denn immerhin hatte man die Beschuldigte gefesselt und zur Boden gebracht.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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