Wer sein Opfer mit Nötigungsmitteln zu einer Geldzahlung bewegt, auf die zum Teil ein Anspruch besteht, begeht neben der Erpressung eine tateinheitliche Nötigung.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Zahlung teils berechtigt, teils unberechtigt
Das LG hat die Angeklagten u.a. wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Die Angeklagten liehen dem Nebenkläger ihren Hundewelpen. Auf Vermittlung der Angeklagten kaufte die Mutter des Nebenklägers im Folgenden beim Züchter einen Hund aus demselben Wurf. Kurz darauf bat der Angeklagte K den Nebenkläger, ihm einen Schweißbrenner zu besorgen. Zu diesem Zweck übergab er ihm 1.700 EUR. Nachdem dem Nebenkläger Bedenken gekommen waren und er den Kauf des Schweißbrenners abgelehnt hatte, suchte K ihn zu Hause auf. Der Angeklagte verlangte nun vom Nebenkläger die Zahlung von insgesamt 2.500 EUR: Zum einen wollte er die 1.700 EUR für den Schweißbrenner zurückhaben, zum anderen forderte er 800 EUR „Restkaufpreis“ für den Hundewelpen. Eine entsprechende Provisions- oder Vermittlungsgebühr war allerdings nie vereinbart worden. Im Keller der Bar verlangten beide Angeklagten später von ihm als Pfand für die 2.500 EUR sein Mobiltelefon. Anderenfalls werde er nicht aus der Bar herauskommen und man werde ihn „kaltmachen“. Dabei war den Angeklagten bewusst, dass die Forderung tatsächlich nur in Höhe von 1.700 EUR bestand, nicht in Bezug auf weitere 800 EUR. Aus Angst um seine körperliche Unversehrtheit übergab der Nebenkläger sein Handy. Nachdem seine Mutter angesichts der Bedrohung 2.500 EUR an die Angeklagten gezahlt hatte, erhielt er es zurück. Auf Revision der StA hat der BGH den Schuldspruch auf „räuberische Erpressung in Tateinheit mit Nötigung“ geändert.
II. Entscheidung
Unberechtigte Forderung: Erpressung
Eine räuberische Erpressung liege insoweit vor, als die Angeklagten in der Bar unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben den Teilbetrag von 800 EUR beziehungsweise als Pfand (auch) hierfür das Handy des Nebenklägers verlangten. Denn auf diesen Teil ihrer Forderung hätten sie keinen Anspruch gehabt. Der Tatbestand sei vollendet gewesen, als der Nebenkläger ihnen sein Mobiltelefon übergab; denn ein Pfandgegenstand für eine nicht bestehende Forderung sei im Verhältnis zum Ursprungsgegenstand ein stoffgleicher Vermögensvorteil (st. Rspr. BGH NStZ 2017, 642 f.; NStZ 2018, 712, 713; NStZ 2025, 158 Rn 14). Die spätere Zahlung durch die Mutter bilde hiermit eine rechtliche Bewertungseinheit und war deshalb Teil derselben Tat. Sie gehe auf denselben Angriff auf die Willensentschließung des Nebenklägers und seiner Mutter zurück, der durchweg auf dieselbe Leistung gerichtet war. Dass die Angeklagten mangels sofortiger Realisierbarkeit der Geldforderung vorläufig auf den Pfandgegenstand auswichen und diesen herausverlangten, stehe dem nicht entgegen (BGH NStZ 2025, 148 Rn 16).
Berechtigte Forderung: Nötigung
Keine räuberische Erpressung, sondern eine Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB sei gegeben, soweit die Angeklagten die tatsächlich geschuldeten 1.700 EUR beziehungsweise die Herausgabe des Mobiltelefons verlangten, das die Forderung (auch) in Höhe dieses Teilbetrags absichern sollte. Denn der Tatbestand der räuberischen Erpressung setze die Absicht des Täters voraus, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Der Täter müsse mithin einen Vermögensvorteil anstreben, auf den er materiellrechtlich keinen Anspruch hat. Besteht ein solcher Anspruch und ist dieser – wie vorliegend – fällig und einredefrei, so werde der Vermögensvorteil nicht dadurch rechtswidrig, dass er durch rechtswidrige oder unlautere Mittel erlangt oder erstrebt wird. Auch das vom Inhaber einer Geldforderung zu deren Durchsetzung angewandte strafbare Mittel der Nötigung bewirke nicht, dass der erlangte Vermögensvorteil rechtswidrig wird (st. Rspr.: BGH NJW 1982, 2265; NStZ 2017, 642, 643; NStZ 2024, 169 Rn 7). Die Beitreibung einer bestehenden Forderung mit Mitteln der Drohung oder des Zwangs sei deshalb „nur“ verwerflich i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB; Gläubiger haben sich insoweit staatlicher Hilfe zu bedienen (st. Rspr.: BGHSt 4, 105, 107; BGH NJW 1982, 2265, 2266; NStZ-RR 2022, 47, 48). Nichts anderes gelte, wenn ein Gläubiger seinen Schuldner – wie hier – mit Drohmitteln zwingt, zur Sicherung der Forderung ein werthaltiges Pfand herauszugeben.
Tateinheit
Die räuberische Erpressung und die Nötigung stünden hier im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB). Zwar sei die Nötigung dem Tatbestand der (räuberischen) Erpressung immanent und deshalb in der Regel nicht zusätzlich auszuurteilen; es bestehe grundsätzlich Gesetzeskonkurrenz (st. Rspr.: BGH NStZ 2025, 158 Rn 19). Art und Intensität der angewandten Nötigungsmittel seien regelmäßig lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Anders liege es aber, wenn der Nötigung ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt, etwa wenn sie über die Vollendung der Erpressung hinaus andauert oder der Täter mit ihr einen anderen, von § 253 StGB nicht erfassten Zweck verfolgt (BGHSt 37, 256, 259; BGH NStZ 2005, 387). Allein durch die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung sei der Unrechtsgehalt der Nötigung dann nicht erfasst. So sei es hier. Denn die Angeklagten hätten den Nebenkläger und seine Mutter auch zu einem Verhalten gezwungen, auf das sie einen Anspruch hatten. Sie hätten also mit der Drohung ebenso ein von § 253 StGB nicht umfasstes Ziel verfolgt. Wer sein Opfer mit Nötigungsmitteln zu einer Zahlung bewegt, auf die zum Teil ein Anspruch besteht, begehe deshalb neben der Erpressung eine tateinheitliche Nötigung. Dem stehe angesichts der Teilbarkeit einer Geldleistung nicht entgegen, dass die Angeklagten hier mit demselben Angriff auf die Willensrichtung des Opfers von diesem ein einziges Verhalten – nämlich zunächst die Übergabe des Pfandgegenstands, letztlich aber die Zahlung einer Gesamtsumme – anstrebten und erlangten.
III. Bedeutung für die Praxis
Überzeugend
Der BGH gibt hier einen Grundkurs für die strafrechtliche Behandlung der Durchsetzung von Geldforderungen mit Nötigungsmitteln – eine besonders im Bereich der Schöffengerichte häufiger vorkommende Konstellation. Erstmalig wird in der Rechtsprechung des BGH die Frage der Gesetzeskonkurrenz bei der gleichzeitigen Durchsetzung von berechtigten und unberechtigten Forderungen entschieden. Man hätte dabei an Gesetzeseinheit denken können (näher Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, Vor § 52 Rn 39 ff.). Der Senat hat das für die vorliegende Konstellation mit überzeugender Begründung ausgeschlossen und Tateinheit angenommen, da anderenfalls das bewirkte Unrecht im Schuldspruch nicht vollständig abgebildet würde. Insofern kann nichts anderes gelten, als wenn der Täter nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der räuberischen Erpressung einen am bisherigen Tatgeschehen unbeteiligten Dritten nötigt, um seine Beute zu sichern (Tateinheit, BGH NStZ 2022, 334). Gleiches sollte auch gelten, wenn zugleich mehrere Geschädigte genötigt werden, wobei der Anspruch gegenüber dem einen besteht, gegenüber dem anderen nicht.











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