Expertenkommission zur StPO-Reform
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD – „Verantwortung für Deutschland“ – für die laufende 21. Legislaturperiode ist die Einsetzung einer Expertenkommission zur StPO vereinbart worden. Diese soll bis zum Herbst 2026 Vorschläge zur Reform des Strafprozesses erarbeiten. Im Mittelpunkt der Kommissionsarbeiten soll die Frage stehen, wie sich strafgerichtliche Hauptverhandlungen zügiger und effizienter durchführen lassen – ohne zentrale rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze preiszugeben.
Die Expertenkommission hat am 25.9.2025 ihre Arbeit aufgenommen. Mitglieder der engeren Kommission sind 22 Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis, und zwar aus den Landesjustizverwaltungen, der BRAK, aus Verbänden der Anwaltschaft und der Strafverteidigerinnen und -strafverteidiger sowie Verbänden der Richterschaft und der Juristinnenbund. Weitere knapp 90 Experten werden in sechs eingerichteten Arbeitsgruppen die Basisarbeit für die Reformvorschläge leisten.
Die StPO-Reformkommission ist aufgeteilt in verschiedene Arbeitsgruppen. Die Arbeitstitel der AGs lauten: Rechtsmittel und Instanzenzug, Strafbefehl, beschleunigtes Verfahren, Verfahren vor den Amtsgerichten, Durchführung der Hauptverhandlung: Verhandlungsführung, Beweistransfer und Unmittelbarkeit, Beweisaufnahme, Zwischenverfahren, Verteidigung, Opferbeteiligung.
Das BMJV beabsichtigt, im Anschluss an die Arbeit der Kommission einen Gesetzentwurf zur Reform der Strafprozessordnung vorzulegen, der auf den Arbeitsergebnissen der Kommission aufbaut (vgl. PM des BMJV v. 25.9.2025).
ANOM-Daten: Beweisverwertungsverbot
Im Ausland erhobene Kommunikationsdaten – hier sog. ANOM-Daten – können grundsätzlich auch in deutschen Strafverfahren verwertbar sein, solange keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen fundamentale Rechtsstaatsprinzipien bestehen.
BVerfG, Beschl. v. 23.9.2025 – 2 BvR 625/25
Durchsuchung: vorläufige Sicherstellung von konsularischen Archiven u.a.
Die vorläufige Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 1 und 3 StPO bildet einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Die für Verteidigungsunterlagen geltenden Erwägungen, wonach eine Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände zulässig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass es sich um Verteidigungsunterlagen handelt, sind auf den Umgang mit konsularischen Archiven und Schriftstücken zu übertragen.
BGH, Beschl. v. 3.9.2025 – StB 42/25
Eröffnung des Verfahrens: Verbindungsbeschluss
Allein der Erlass eines Verbindungsbeschlusses bewirkt die Eröffnung nicht. Denn einer bloßen Verbindungsentscheidung ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Gericht gerade hinsichtlich der übernommenen Anklage die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen und nicht nur die – vom Verdachtsgrad unabhängige – Verbindung beschlossen hat.
BayObLG, Beschl. v. 4.8.2025 – 203 StRR 276/25
Pflichtverteidiger: KiPo-Verfahren
Ist der Beschuldigte nicht in der Lage, die ihn belastenden Beweisstücke selbstständig einzusehen, weil, wie in einem sog. KiPo-Verfahren, überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten.
LG Bremen, Beschl. v. 4.6.2025 – 42 Qs 162/25
Pflichtverteidiger: fahrlässige Tötung
Wird dem Beschuldigten eine fahrlässige Tötung vorgeworfen, stellt sich dies wegen der mit einem möglichen Schuldspruch verbundenen Feststellung, dass der Beschuldigte für den Tod eines Menschen verantwortlich wäre, für einen bisher in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschuldigten ungeachtet der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen als derart gravierend dar, dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten erscheint.
LG Köln, Beschl. v. 9.9.2025 – 111 Qs 67/25
Strafklageverbrauch: Besitz von BtM und Brandstiftung
Die gleichzeitige Begehung einer Brandstiftung und der strafbare Besitz eines Restes von Betäubungsmitteln können eine einheitliche prozessuale Tat i.S.d. § 264 StPO bilden, wenn beide Handlungen in engem zeitlichem, räumlichem und funktionalem Zusammenhang stehen und nach natürlicher Betrachtungsweise ein einheitliches Lebensgeschehen darstellen. Das ist bei einer rauschmittelbedingten Enthemmung, die für die Brandstiftung zumindest mitursächlich war, im Regelfall anzunehmen.
AG Reutlingen, Urt. v. 28.2.2025 – 5 Ds 57 Js 5986/24 jug.
Hinweispflicht: Täter-Opfer-Ausgleich
Ein Verstoß gegen § 265 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO analog in Verbindung mit § 155a StPO liegt nicht darin, dass der Angeklagte vom Gericht in der Hauptverhandlung nicht auf die Absicht hingewiesen worden ist, eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB allein an einer nicht genügenden Höhe der Geldzahlung scheitern zu lassen.
BGH, Beschl. v. 26.8.2025 – 5 StR 349/25
Letztes Wort: Wiedereintritt in die Beweisaufnahme
Tritt das Gericht, nachdem dem Angeklagten nach dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen das letzte Wort erteilt worden ist, erneut in die Beweisaufnahme ein, ist der Angeklagte erneut auf sein Recht zum letzten Wort hinzuweisen und zu befragen, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Das gilt selbst dann, wenn der Wiedereintritt in die Verhandlung nur zur Erteilung eines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO und auch nur hinsichtlich eines von mehreren verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen erfolgt.
BGH, Beschl. v. 12.8.2025 – 5 StR 307/25
Rechtlicher Hinweis: Anwendung einer günstigeren Strafnorm
Will das Gericht den Angeklagten aufgrund eines anderen als in der zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilen, so muss es ihn zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten. Dies gilt auch dann, wenn es eine günstigere Strafnorm anwenden oder statt angeklagter Mittäterschaft eine (Allein-)Täterschaft annehmen will.
BGH, Beschl. v. 10.9.2025 – 5 StR 300/25
Ladung ohne Übersetzung: Anordnung von Zwangsmitteln
Das Fehlen der erforderlichen Übersetzung einer Ladung macht zwar die Ladung nicht unwirksam, führt aber dazu, dass von den Zwangsmitteln des § 230 Abs. 2 StPO kein Gebrauch gemacht werden darf.
LG Essen, Beschl. v. 2.10.2025 – 64 Qs 23/25
Wiedereinsetzung: kein Vertrauen auf Postzustellung bereits am nächsten Werktag
Bei der Bewertung von Postlaufzeiten wird in künftigen Fällen aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (PostModG; BGBl 2024 I Nr. 236) die eingetretene Änderung der Rechtslage in den Blick zu nehmen sein. Danach kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ein zur Post gegebenes Rechtsmittel bereits am nächsten Werktag beim Gericht eintrifft.
OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.9.2025 – 6 UF 176/25 und OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.2.2025 – 1 Ws 15/25
Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter: Entziehung der Fahrerlaubnis
Es ist zweifelhaft, ob auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein entsprechender Grenzwert mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit bestimmt werden kann oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse ermittelt werden kann. § 69 StGB ist auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge nach eFKV schon dem Grunde nach nicht anwendbar.
LG Potsdam, Beschl. v. 18.9.2025 – 25 Qs 7/25
Parteiverrat: anwaltliche Vertretung nach erfolgloser Mediation
Ein Rechtsanwalt und Mediator handelt pflichtwidrig gemäß § 356 StGB, wenn er nach dem Scheitern einer Mediation eine der Parteien gerichtlich vertritt.
OLG Celle, Beschl. v. 26.8.2025 – 2 ORs 96/25
Kennzeichen verfassungswidriger Organisation: Hitlerkopfbild
Eine nicht ikonenhafte Darstellung Adolf Hitlers ohne Uniform und Abzeichen erfüllt nicht den Tatbestand des § 86a Abs. 1 StGB. Nicht jedwedes Kopfbild von Adolf Hitler kann ein Kennzeichen i.S.d. § 86a Abs. 1 StGB darstellen.
AG Zossen, Urt. v. 4.9.2025 – 134 Cs 107/25
Urteilsgründe: Gendern
Geschlechtsneutrale Formulierungen sind in einem Urteil (nur) dann angebracht, wenn die betreffenden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Bezeichnung nachsuchen. Im Übrigen muten derartige Bezeichnungen von Menschen in hoheitlichen Erkenntnissen despektierlich an. Denn sie reduzieren – unter Außerachtlassung des Geschlechts als wesentliches Persönlichkeitsmerkmal – Verfahrensbeteiligte auf ein Neutrum.
OLG Naumburg, Beschl. v. 12.6.2025 – 1 ORbs 133/25
Adhäsionsverfahren: Gebühr im Berufungsverfahren
War der Rechtsanwalt bereits in erster Instanz tätig und hat somit die Gebühr Nr. 4143 VV RVG verdient, erhält er eine (zusätzliche) Vergütung gemäß Nr. 4144 VV RVG nur, wenn mit der Berufung auch erneut über den vermögensrechtlichen Anspruch entschieden wird.
LG Koblenz, Beschl. v. 1.8.2025 – 12 Qs 32/25
Terminsgebühr im Strafverfahren: Bemessung
Hat der Verteidiger im Termin für den Angeklagten eine Erklärung abgegeben, die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls einen Großteil des Termins ausgemacht hat und auch entsprechender Vorbereitung bedurfte, und wurde anschließend in dem Termin darüber hinaus noch die Sach- und Rechtslage erörtert, ist für einen Hauptverhandlungstermin beim AG die Mittelgebühr angemessen, auch wenn die Hauptverhandlungsdauer nur 15 Minuten betragen hat.
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschl. v. 9.7.2025 – 2 Cs 2030 Js 76894/22 (2)











![Erbrecht im Gespräch: Kurze[s] Update: #31 Die Auflage – mit Dr. Hanspeter Daragan](https://anwaltspraxis-magazin.de/wp-content/uploads/2026/09/Erbrecht-im-Gespraech-31-1024x536.jpeg)