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Rechtsprechungsübersicht zum Recht der Pflichtverteidigung 2024/2025 – Teil II

Fortsetzung aus StRR 10/2025

Bestellung, Antrag/Verfahren/Zeitpunkt

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers setzt gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und die Strafverfolgungsbehörde ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat. Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermittlungen ist für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum. Dementsprechend sind Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung, die bereits vor der amtlichen Bekanntgabe des Tatvorwurfs, etwa aufgrund von Vermutungen über die Einleitung eines Strafverfahrens, gestellt werden, unzulässig (BGH, Beschl. v. 6.8.2024 – StB 45/24).

Die seit dem 1.1.2025 geltende Vier-Tages-Fiktion/-Zustellzeit, die durch das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG) verlängert worden ist, ist in Zukunft bei der Frage des Fristablaufs, die u.a. bei der Frage von Belang ist, ob eine Stellungnahmefrist betreffend die Benennung eines Pflichtverteidigers bereits abgelaufen ist, zu berücksichtigen (LG Braunschweig, Beschl. v. 24.2.2025 – 1 Qs 46/25).

Bestellung, rückwirkende Bestellung

Eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Beschuldigte rechtzeitig ausdrücklich eine Pflichtverteidigerbestellung beantragt hatte, wenn die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen haben und wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist, da die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.8.2025 – 1 Ws 77/25 [S]; LG Amberg, Beschl. v. 27.5.2024 – 11 Qs 43/24 [Aufgabe früherer Rechtsprechung]; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 15.5.2024 – 5 Qs 5/24 jug.; LG Bonn, Beschl. v. 4.10.2024 – 63 Qs 51/24; Beschl. v. 23.12.2024 – 63 Qs 61/24; LG Chemnitz, Beschl. v. 22.5.2024 – 1 Qs 178/24; Beschl. v. 4.6.2024 – 2 Qs 151/24; LG Hannover, Beschl. v. 5.2.2025 – 101 Qs 7/25; LG Halle, Beschl. v. 14.6.2024 – 3 Qs 56/24; Beschl. v. 16.10.2024 – 3 Qs 101/24, StraFo 2024, 461; Beschl. v. 5.11.2024 – 10a Qs 111/24, StraFo 2025, 20; LG Erfurt, Beschl. v. 31.1.2024 – 7 Qs 313/23; LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.11.2024 – 5/06 Qs 51/24; LG Köln, Beschl. v. 30.1.2025 – 111 Qs 6/25; LG Magdeburg, Beschl. v. 19.8.2024 – 29 Qs 54/24; Beschl. v. 25.6.2025 – 21 Qs 4/25; AG Halle (Saale), Beschl. v. 10.1.2025 – 396 Gs 43/24; AG Leipzig, Beschl. v. 15.7.2024 – ER 13 282 Gs 30191/24; AG Münster, Beschl. v. 18.10.2024 – 23 Gs 6074/2; AG Verden, Beschl. v. 13.3.2024 – 9a Gs 874/24).

Nach anderer Auffassung ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers schlechthin unzulässig und unwirksam (LG Ansbach, Beschl. v. 3.7.2025 – 3 Qs 46/25; LG Berlin, Beschl. v. 28.10.2024 – 534 Qs 111/24) und zwar auch dann, wenn der Antrag noch vor der Beendigung des Verfahrens gestellt worden ist (LG Ansbach, Beschl. v. 3.7.2025 – 3 Qs 46/25; LG Berlin, Beschl. v. 19.12.2024 – 503 Qs 65/24; LG Hagen, Beschl. v. 31.1.2025 – 43 Qs 8/25; LG Krefeld, Beschl. v. 13.8.2024 – 21 Qs 97/24; Beschl. v. 9.10.2024 – 21 Qs 97/24; LG Limburg, Beschl. v. 16.1.2024 – 2 Qs 4/24; LG Meiningen, Beschl. v. 9.10.2024 – 6 Qs 141/24; LG Neuruppin, Beschl. v. 23.7.2024 – 12 Qs 7/24 jug. (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung); LG Zweibrücken, Beschl. v. 18.7.2024 – 1 Qs 53/24; AG Krefeld, Beschl. v. 8.7.2024 – 23 Gs 818/24).

Eine rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers, zumal für einen begrenzten Zeitraum, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn auf Wunsch des Angeschuldigten die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger tatsächlich inzwischen erfolgt ist (LG Arnsberg, Beschl. v. 23.9.2024 – II-4 KLs-412 Js 377/23-16/24).

Zwar muss die Entscheidung über eine Pflichtverteidigerbestellung nicht sofort getroffen werden, aber so zügig, dass die Verfahrensrechte des Beschuldigten gewahrt werden. Eine Entscheidung erst nach Ausermittlung ist nicht mehr „unverzüglich“ (LG Bonn, Beschl. v. 23.12.2024 – 63 Qs 61/24). Eine Frist von zwei Wochen zwischen dem Eingang des Beiordnungsantrags bei der Polizei und dem Eingang bei der Staatsanwaltschaft nach Weiterleitung ist zu lang (LG Hannover, Beschl. v. 5.2.2025 – 101 Qs 7/25).

Aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren ergibt sich die Verpflichtung auf zeitnahe Entscheidung über seinen Pflichtverteidigerantrag. Die Bemessung dieser Prüfungs- und Überlegungsfrist kann dabei nicht starr erfolgen. Sie muss vielmehr an den Umständen des Einzelfalls und dem Zweck der Pflichtverteidigung ausgerichtet sein, der darin besteht, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Beschuldigter in den vom Gesetz bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und dass ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gewährleistet ist (LG Köln, Beschl. v. 30.1.2025 – 111 Qs 6/25).

§ 68a Abs. 1 S. 1 JGG bestimmt in den Fällen der notwendigen Verteidigung lediglich den Zeitpunkt, zu welchem dem Jugendlichen oder Heranwachsenden „spätestens“ ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, nämlich bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder Heranwachsenden oder eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird. Aus der Formulierung „spätestens“ folgt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 JGG dem Beschuldigten auch bereits vor dem in § 68a Abs. 1 S. 1 JGG genannten Zeitpunkt ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Unter besonderen Umständen ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich (LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 15.5.2024 – 5 Qs 5/24 jug).

Entpflichtung/Auswechselung (§§ 143, 143a StPO)

Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO setzt voraus, dass sich die für die Anordnung der Pflichtverteidigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben oder dass das beiordnende Gericht von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen ist (KG, Beschl. v. 8.4.2024 – 2 Ws 56/24). Nicht ausreichend für eine Aufhebung der Bestellung ist die bloß subjektive Änderung der Auffassung des Gerichts über die Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung oder dass ein während des Verfahrens neu zuständig werdendes Gericht die Auffassung des Vordergerichts nicht zu teilen vermag (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.2.2025 – 7 Ws 16/25, StV-S 2025, 115). Aspekte des Vertrauensschutzes sind zu berücksichtigen. Haben sich die für die Bestellung maßgeblichen Umstände nicht wesentlich geändert, darf der Angeklagte auf den Fortbestand der Bestellung vertrauen (LG Kaiserslautern, Beschl. v. 28.8.2024 – 5 Qs 87/24).

Die Aufhebung der Bestellung nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO steht im Ermessen des Gerichts. Den Beschlussgründen muss zu entnehmen sein, dass sich das Gericht des ihm eröffneten Ermessensspielraums bewusst war und dass es sein Ermessen unter Berücksichtigung der im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte ausgeübt hat (KG, Beschl. v. 8.4.2024 – 2 Ws 56/24). Eine nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfolgte Pflichtverteidigerbestellung ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte aus der Haft entlassen worden ist und die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorliegen (zugleich auch zur Unfähigkeit der Selbstverteidigung LG Siegen, Beschl. v. 14.11.2024 – 10 Qs 94/24; s.a. AG Siegen, Beschl. v. 24.10.2024 – 401 Ds 745/24).

Gemäß § 143a Abs. 1 S. 1 StPO ist es – grundsätzlich zwingend – geboten, eine Pflichtverteidigerbestellung aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser zudem die Wahl angenommen hat. Eine Ausnahme besteht u.a., wenn zu besorgen steht, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird (BGH, Beschl. v. 21.8.2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354), und dann, wenn der Wahlverteidiger nicht dauerhaft, sondern nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung eines Verurteilten bereit und in der Lage ist (BGH, Beschl. v. 15.11.2024 – 1 StR 279/24, NStZ-RR 2025, 18 [Ls.]). Die Entscheidung eines Vorsitzenden, einen als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt zu entpflichten, ist nicht zu beanstanden, wenn keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet ist (§ 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO) (BGH, Beschl. v. 13.11.2024 – StB 63/14) Das ist z.B. der Fall, wenn gesundheitliche Beschwerden des Rechtsanwalts eine konkrete Gefahr tage- und wochenlanger Ausfälle begründen und dieses Risiko sich bereits an mehreren Hauptverhandlungstagen verwirklicht hat und zudem die Gefahr eingeschränkter Reisefähigkeit vom Kanzleisitz des Rechtsanwalts zum weiter entfernten Hauptverhandlungsort besteht (BGH, Beschl. v. 13.11.2024 – StB 63/24, StraFo 2025, 66). § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 StPO gilt auch für die Fälle, in denen dem Beschuldigten unter Verletzung rechtlichen Gehörs keine Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers gesetzt worden ist (LG Trier, Beschl. v. 7.7.2025 – 1 Ks 8032 Js 5325/25). Ist ein Pflichtverteidiger aus Altersgründen nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen und erfüllt damit nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO, ist ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen (BGH, Beschl. v. 26.5.2025 – 2 StR 639/24; Beschl. v. 3.9.2025 – 2 StR 156/24).

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO) ist glaubhaft zu machen (BGH, Beschl. v. 14.1.2025 – 5 StR 655/24). Die Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (BGH, Beschl. v. 14.1.2025 – 5 StR 655/24). Daran fehlt es, wenn der Angeklagte u.a. nur angibt, dass sein bisheriger Verteidiger ihn hintergehe und schikaniere (BGH, Beschl. v. 14.1.2025 – 5 StR 655/24). Pauschale Vorwürfe sind für eine Entpflichtung nicht ausreichend (BGH, Beschl. v. 30.12.2024 – 2 StR 350/24; Beschl. v. 27.6.2025 – 1 StR 75/25; Beschl. v. 25.7.2025 – 2 StR 26/25). Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung grundsätzlich nicht, ebenso wenig Meinungsverschiedenheiten über die Art und den Umfang der Weiterleitung von Verfahrensakten. Ein Pflichtverteidiger entscheidet selbstständig, wie er seinen Informationspflichten gegenüber dem Mandanten nachkommt (BGH, Beschl. v. 15.1.2025 – 3 StR 435/24). Der Pflichtverteidiger braucht nicht ständig für einen Beschuldigten telefonisch erreichbar zu sein, sondern entscheidet unabhängig und nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Umfang und auf welche Weise er Kontakt zu seinem Mandanten hält (LG Trier, Beschl. v. 7.7.2025 – 1 Ks 8032 Js 5325/25).

Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs in der Beschwerdeinstanz gilt, dass dem zur Entscheidung über einen Verteidigerwechsel nach § 143a StPO und über die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § 144 StPO berufenen Richter ein Beurteilungsspielraum zukommt (BGH, Beschl. v. 22.8.2024 – StB 53/24).

Der Beginn der Frist für einen Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO setzt voraus, dass der Beschuldigte auf die Frist bzw. die Möglichkeit der Auswechslung des Verteidigers hingewiesen worden ist (LG Amberg, Beschl. v. 12.4.2024 – 11 Qs 87/23).

Entpflichtung/Umbeiordnung

Einer Bestellung eines Pflichtverteidigers im Wege eines konsensualen Verteidigerwechsels steht entgegen, wenn eine angemessene Verteidigung des Angeklagten bei einer Teilnahme an lediglich einem Drittel der Verhandlungstermine nicht gewährleistet ist (BGH, Beschl. v. 22.8.2024 – StB 53/24).

Erstreckung

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers umfasst auch die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren (OLG Bamberg, Beschl. v. 5.9.2024 – 1 Ws 187/24, AGS 2024, 554 = JurBüro 2024, 581).

Mehrere Pflichtverteidiger

Die bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gibt – außer in dem Fall einer voraussichtlich ganz besonders langen Hauptverhandlung – regelmäßig keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (OLG Naumburg, Beschl. v. 4.10.2024 – 1 Ws 424/24). Bei der Entscheidung über die Bestellung eines Sicherungsverteidigers kommt dem hierzu gemäß § 142 Abs. 3 StPO berufenen Richter ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (OLG Naumburg, Beschl. v. 4.10.2024 – 1 Ws 424/24). Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein „unabweisbares Bedürfnis“ besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten (BGH, Beschl. v. 26.6.2024 – StB 35/24, NStZ-RR 2024, 315 [Ls.]; KG, Beschl. v. 3.4.2024 – 2 Ws 41/24). Die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers dient nicht der Entlastung eines weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal – von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesend zu sein hat (BGH, Beschl. v. 13.11.2024 – StB 63/24, StraFo 2025, 66).

Rechtsmittel

Der Verteidiger kann gegen die Ablehnung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger nicht im eigenen Namen sofortige Beschwerde einlegen, weil er nicht in eigenen Rechten verletzt ist (LG Neuruppin, Beschl. v. 23.7.2024 – 12 Qs 7/24 jug.).

Wird die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht angefochten und wird auch hiernach kein Antrag auf Aufhebung der Beiordnung gestellt, so ist allein die Beiordnung eines für den beigeordneten Rechtsanwalt erschienenen Terminsvertreters nicht ohne Weiteres mit der Begründung anfechtbar, die Voraussetzungen der Beiordnung hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden (KG, Beschl. v. 29.11.2024 – 3 Ws 47/24 – 121 GWs 201/24).

Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs in der Beschwerdeinstanz gilt, dass dem zur Entscheidung über einen Verteidigerwechsel nach § 143a StPO und über die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § 144 StPO berufenen Richter ein Beurteilungsspielraum zukommt (BGH, Beschl. v. 22.8.2024 – StB 53/24).

Eine Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der rückwirkenden Beiordnung für das hinzuverbundene Verfahren ist mangels Beschwer unzulässig, wenn die Verfahrensverbindung nach Beiordnung im führenden Verfahren erfolgt ist und das Gericht nach Verfahrensverbindung beschlossen hat, dass sich die Verteidigerbestellung auch auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 25.6.2024 – 13 Qs 17/24).

Voraussetzung für die Beschwerdezuständigkeit des BGH gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des BGH über Pflichtverteidigerbestellungen ist dessen fortbestehende Zuständigkeit. Mit Erhebung der Anklage ist die ausschließliche Befugnis für Bestellungen von Pflichtverteidigern jedoch gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO auf den Vorsitzenden des mit dem Erkenntnisverfahren befassten Gerichts übergegangen. Für Beschwerden gegen ergangene Beschlüsse des Ermittlungsrichters hat dies zur Folge, dass sie nur bis zur Anklageerhebung in die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts fallen. Danach entfällt dessen Entscheidungskompetenz und die Sache ist dem erkennenden Gericht vorzulegen (BGH, Beschl. v. 7.11.2024 – StB 62/24, NStZ-RR 2025, 18 [Ls.] m.w.N.).

Strafbefehlsverfahren

Der Bestellung eines Pflichtverteidigers steht im Strafbefehlsverfahren nicht entgegen, dass ein Strafbefehl zum Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung bereits erlassen ist (LG Freiburg, Beschl. v. 17.6.2024 – 16 Qs 45/24).

Strafvollstreckung

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren, namentlich im Verfahren über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung, kommt – in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO – nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen (BGH, Beschl. v. 8.1.2025 – StB 71/24). Insofern ist eine zurückhaltende Handhabung angezeigt, weil das Strafvollstreckungsverfahren die Mitwirkung eines Verteidigers in weit geringerem Maße erfordert als das Erkenntnisverfahren (BGH, Beschl. v. 8.1.2025 – StB 71/24). Die Sach- und Rechtslage eines Vollstreckungsverfahrens weist keine besonderen Schwierigkeiten auf, wenn es sich um einen typischen Fall der Prüfung der Voraussetzungen für eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe, der keine Besonderheiten erkennen lässt, handelt. Der Umstand, dass ggf. im weiteren Verlauf des Verfahrens über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung ein kriminalprognostisches Gutachten gemäß § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO einzuholen sein wird, gebietet eine Pflichtverteidigerbestellung jedenfalls so lange nicht, wie das Gutachten noch nicht vorliegt oder noch nicht einmal eine Entscheidung darüber getroffen worden ist, ob es einer kriminalprognostischen Begutachtung des Verurteilten bedarf (BGH, Beschl. v. 8.1.2025 – StB 71/24). Die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung ergibt sich auch nicht schon daraus, dass statt einer Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 5 S. 1 StPO ein OLG entschieden hat (BGH, Beschl. v. 8.1.2025 – StB 71/24).

Ist in einem Bewährungsaufsichtsverfahren wegen eines zu erwartenden Widerrufs der Strafaussetzung gegen die verurteilte Person Sicherungshaft gemäß § 453c StPO angeordnet, findet im Fall der Verhaftung der verurteilten Person § 140 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StPO im Bewährungsaufsichtsverfahren keine Anwendung (LG Hildesheim, Beschl. v. 11.8.2025 – 21 Qs 21/25). Im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung erfolgt die Prüfung der Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung ausschließlich in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO, auch wenn die verurteilte Person auf Grundlage eines Sicherungshaftbefehls gerichtlich vorgeführt oder gegen sie die Sicherungshaft vollzogen wird (LG Hildesheim, Beschl. v. 11.8.2025 – 21 Qs 21/25).

Verfahren

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers setzt gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und die Strafverfolgungsbehörde ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat. Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermittlungen ist für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum. Dementsprechend sind Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung, die bereits vor der amtlichen Bekanntgabe des Tatvorwurfs, etwa aufgrund von Vermutungen über die Einleitung eines Strafverfahrens, gestellt werden, unzulässig (BGH, Beschl. v. 6.8.2024 – StB 45/24).

Verletztenbeistand

Ist der gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellte Beistand in der Hauptverhandlung an einem Verhandlungstag aus wichtigem Grund verhindert, ist dem Antrag des Nebenklägers auf Bestellung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts als Ersatzbeistand für diesen Termin in der Regel zu entsprechen (OLG Celle, Beschl. v. 7.4.2024 – 2 Ws 78/24, StraFo 2024, 264). Eine Ausnahme kommt u.a. in Betracht, wenn für den bestellten Beistand ein anderer Rechtsanwalt nach § 53 BRAO zum allgemeinen Vertreter bestellt worden ist. Gleiches gilt, wenn in dem Verhandlungstermin, in dem der Beistand verhindert ist, nur Verfahrensgegenstände verhandelt oder Beweise erhoben werden, die mit der zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Tat in keinem relevanten Zusammenhang stehen (OLG Celle, Beschl. v. 7.4.2024 – 2 Ws 78/24, StraFo 2024, 264). Bei fehlerhafter oder unterbliebener Bescheidung des Beiordnungsantrags durch das Tatgericht kann der Ersatzbeistand rückwirkend im Beschwerderechtszug bestellt werden (OLG Celle, Beschl. v. 7.4.2024 – 2 Ws 78/24, StraFo 2024, 264).

Bei rückwirkender Beiordnung eines Verletztenbeistands kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse zur Zeit der Antragstellung an (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.9.2024 – 12 Qs 34/24).

Eine Beistandsbestellung für den Nebenkläger (hier: Bestellung in einem Verfahren mit dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung) wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143a Abs. 2 StPO in Betracht (BGH, Beschl. v. 27.1.2025 – 2 StR 454/24).

Versäumnisse des Pflichtverteidigers/Wiedereinsetzung

Etwaige Versäumnisse eines Pflichtverteidigers können dem Staat nur ausnahmsweise angelastet werden, da die Führung der Verteidigung Sache des Angeklagten und seines Pflicht- oder Wahlverteidigers ist. Für Behörden und Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers für die Justiz offenkundig ist oder sie davon unterrichtet wird (BGH, Beschl. v. 22.7.2024 – 1 StR 165/24).

Vergütungsfragen

Eine Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der rückwirkenden Beiordnung für das hinzuverbundene Verfahren ist mangels Beschwer unzulässig, wenn die Verfahrensverbindung nach Beiordnung im führenden Verfahren erfolgt ist und das Gericht nach Verfahrensverbindung beschlossen hat, dass sich die Verteidigerbestellung auch auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 25.6.2024 – 13 Qs 17/24). Nach der zum 1.1.2021 erfolgten Ergänzung von § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ist klargestellt, dass die Anordnung einer Erstreckungswirkung bei einer anwaltlichen Beiordnung nach der Verbindung nicht erforderlich ist, weil § 48 Abs. 6 S. 1 StPO unmittelbar gilt (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 25.6.2024 – 13 Qs 17/24).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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