Beitrag

Pflichtverteidiger bei Sicherungshaftbefehl im Vollstreckungsverfahren

Ergeht im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ein Sicherungshaftbefehl gemäß § 453c StPO, kommt die Bestellung eines Pflichtverteidigers nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen. Auf § 140 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StPO kann hingegen nicht zurückgegriffen werden.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Hildesheim, Beschl. v. 11.8.2025 – 21 Qs 21/25

I. Sachverhalt

Verteidigerbeiordnung nach Sicherungshaftbefehl gemäß § 453c StPO

Der unter Bewährung stehende Verurteilte war aufgrund eines Sicherungshaftbefehls gemäß § 453c StPO festgenommen worden, nachdem der Widerruf der Strafaussetzung im Raum stand. Das die Bewährungsaufsicht führende AG ordnete ihm unter Bezugnahme auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO für das Vollstreckungsverfahren einen Pflichtverteidiger bei.

Sofortige Beschwerde der StA

Auf die sofortige Beschwerde der StA hat das LG die Beiordnung aufgehoben.

II. Entscheidung

§ 140 Abs. 1 StPO nicht anwendbar

1. Die Beschwerdekammer führt aus, dass im Strafvollstreckungsverfahren eine Verteidigerbestellung allein auf Grundlage einer entsprechenden Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO erfolgen könne. Der Katalog des § 140 Abs. 1 StPO finde hingegen keine Anwendung.

Beiordnungen im Vollstreckungsverfahren nur ausnahmsweise

Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Verteidigerbestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO mit dem rechtskräftigen Abschluss des Erkenntnisverfahrens ende. Für das Vollstreckungsverfahren habe der Gesetzgeber in § 463 Abs. 3, 4 und 8 StPO bei freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Regelungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers geschaffen. Diese Vorschriften wären nicht erforderlich, hielte der Gesetzgeber § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO im Vollstreckungsverfahren für anwendbar. Zudem zeigten die Regelungen auch, dass der Gesetzgeber eine Verteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren lediglich ausnahmsweise und in eng umgrenzten Fallgruppen beabsichtigt habe.

PKH-Richtlinie nicht einschlägig

Bei der Anordnung von Sicherungshaft nach § 453c StPO gilt nach Auffassung der Kammer nichts anderes. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Norm, denn § 453c Abs. 2 StPO verweise zwar auf die §§ 115,115a StPO, nicht hingegen auf § 140 Abs. 1 StPO. Schließlich greife auch die der 2019 erfolgten Reform des Beiordnungsrechts zugrunde liegende Richtlinie (EU) 2016/1919 (sog. PKH-Richtlinie) nicht, denn diese beanspruche lediglich Geltung für Verdächtige und Beschuldigte in Ermittlungs- oder Erkenntnisverfahren sowie in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, nicht jedoch für das nationale Vollstreckungsverfahren.

Keine besonderen Schwierigkeiten im Verfahren

2. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung entsprechend § 140 Abs. 2 StPO lägen nicht vor. Die Vollstreckungssache weise keine besonderen Schwierigkeiten auf und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Verteidigungsfähigkeit des Verurteilten eingeschränkt wäre.

Rückforderung von Anwaltsgebühren

3. Schließlich rügt die Strafkammer die Vorgehensweise der StA, die zwar Kenntnis von der später angefochtenen Entscheidung hatte, mit dem Einlegen ihrer sofortigen Beschwerde jedoch bis zur förmlichen Zustellung zuwartete. Eine Rechtsmitteleinlegung sei aber bereits mit Erlass des Beschlusses und damit schon vor Zustellung und Inlaufsetzung der Rechtsmittelfrist zulässig. Die vorliegend erfolgte Auszahlung und nunmehr erforderliche Rückforderung der Pflichtverteidigervergütung wären bei zeitnaher Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen.

III. Bedeutung für die Praxis

Notwendige Verteidigung zu Recht verneint

1. Dem LG ist zuzustimmen, soweit es ausführt, dass § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in Fällen der Sicherungshaft nach § 453c Abs. 1 StPO keine Anwendung findet; auf diese Vorschrift kann eine Verteidigerbestellung folglich nicht gestützt werden. Zudem gibt die Kammer zutreffend die herrschende Rechtsprechung wieder, wonach im Vollstreckungsverfahren nur in Ausnahmefällen die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich ist (s. hierzu ausführlich Hillenbrand, in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 3491 ff.).

Aber: In anderer Sache greift § 140 Abs. 1 Nr. 5

Allerdings stellt die Sicherungshaft eine Anstaltsunterbringung i.S.d. § 140 Abs. 1 Nr. 5 dar, sodass in etwaigen weiteren gegen den Inhaftierten geführten Verfahren durchaus eine Beiordnung vorzunehmen ist. Dies wird in der Entscheidung des LG nicht in Abrede gestellt.

Ärgerliche Schlussbemerkungen

2. Die Strafkammer hätte es bei diesen in der Sache zutreffenden Darlegungen belassen können. Weshalb sie dies nicht getan hat, sondern sich stattdessen zuerst zu einem unangemessenen Rüffel für die StA verstieg und diesen dann auch noch durch die unverhohlene Anmahnung einer Rückforderung der angefallenen Pflichtverteidigergebühren krönte, wird ihr Geheimnis bleiben. Es soll deshalb an dieser Stelle nicht über die dahinterstehenden Motive spekuliert werden; unwidersprochen bleiben können die Ausführungen aber gleichwohl nicht:

Strafkammer ist nicht Aufsichtsbehörde

Denn zum einen hat sich eine Strafkammer nicht zur Aufsichtsbehörde der StA aufzuschwingen und ihr Vorgaben dahingehend zu machen, wann sie ein Rechtsmittel einzulegen hat. Denn hierüber entscheidet allein die StA selbst, weshalb der Tadel geradezu eine Frechheit darstellt.

Kein rückwirkender Wegfall von Anwaltsgebühren

Zum anderen sind die Ausführungen zu den Pflichtverteidigergebühren schlicht falsch. Die Strafkammer ignoriert die herrschende Rechtsprechung, nach der die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung auf ein Rechtsmittel der StA gerade nicht dazu führt, dass die Bestellung von Anfang an entfällt. Vielmehr tritt diese Wirkung erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein, und der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit aus der Landeskasse (OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.7.2023 – Ws 133/23, NJW 2023, 2737 = AGS 2023, 553 = JurBüro 2023, 415). Dieser Anspruch erstreckt sich auf alle Tätigkeiten bis zum Ende der Beiordnung und er entfällt auch nicht rückwirkend (LG Braunschweig, Beschl. v. 17.7.2025 – 4 Qs 178/25, StRR 9/2025, 38 = AGS 2025, 408; LG Kaiserslautern, Beschl. v. 11.1.2019 – 4 Ks 6034 Js 10590/16, RVGreport 2019, 135).

RiOLG Thomas Hillenbrand, Stuttgart

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…