1. Der Verfahrensbevollmächtigte eines Antragstellers ist gegen eine erfolgte Kostenfestsetzung beschwerdebefugt, wenn er selbst den Kostenfestsetzungsantrag aus abgetretenem Recht gestellt hat.
2. Soweit Kostenerstattungsansprüche ausdrücklich und formgerecht gem. § 398 BGB abgetreten wurden, muss die Festsetzung der Kosten für den Abtretungsempfänger erfolgen.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Notwendige Auslagen bei der Landeskasse
Im Strafvollzugsverfahren ist um die Aushändigung schriftlicher Ausfertigungen der Vollzugs- und Eingliederungsplanfortschreibungen des Gefangenen gestritten worden. Nachdem die JVA die begehrten Protokolle der Vollzugs- und Eingliederungsplanfortschreibungen ausgehändigt und eine Kostenübernahme erklärt hatte, hat das LG die notwendigen Auslagen des Gefangenen der Landeskasse auferlegt.
Der Verfahrensbevollmächtigte beantragte dann aus abgetretenem Recht die Erstattung der notwendigen Auslagen des Mandanten an sich selbst. Er legte eine Abtretungserklärung des Gefangenen vor. Die Rechtspflegerin hat die aus der Landeskasse dem Gefangenen, dem Antragsteller, zu erstattenden notwendigen Auslagen antragsgemäß festgesetzt und die Auszahlung an den Verfahrensbevollmächtigten angewiesen. Gegen diesen Beschluss hat sich der Verfahrensbevollmächtigte mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt. Diese hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Zulässigkeit des Rechtsmittels
Die sofortige Beschwerde sei gemäß §§ 125 Nr. 3 JVollzGB I LSA, 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 464b S. 4 StPO erhoben worden. Zunächst sei der Verfahrensbevollmächtigte beschwerdebefugt, nachdem er selbst den Kostenfestsetzungsantrag aus abgetretenem Recht gestellt hatte (OLG Hamm, Beschl. v. 22.1.2009 – 5 Ws 300/08, StraFo 2009, 261; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.7.2018 – 4 Ws 147/18, AGS 2018, 459 = JurBüro 2019, 255; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 464b Rn 2). Daneben sei auch der ursprüngliche Antragsteller beschwerdebefugt, soweit die Rechtspflegerin entgegen dem Kostenfestsetzungsantrag die zu erstattenden notwendigen Auslagen ausdrücklich zu seinen Gunsten festgesetzt habe, obwohl sie nach der erfolgten Abtretung seinem Verfahrensbevollmächtigten zustanden und er sich damit möglichen Rückerstattungsansprüchen gegenübersehe.
Festsetzung für den Abtretungsempfänger
Das Rechtsmittel hatte auch in der Sache Erfolg. Die ausdrückliche Festsetzung der im Hinblick auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des LG zu erstattenden notwendigen Auslagen für den Antragsteller sei rechtsfehlerhaft. Soweit im Kostenerstattungsverfahren die nach der Kostengrundentscheidung Erstattungsberechtigten und deren Rechtsnachfolger, also beispielsweise auch der Verteidiger, an den die Kostenerstattungsansprüche ausdrücklich und formgerecht gem. § 398 BGB abgetreten wurden, antragsberechtigt seien (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3.11.2015 – 2 Ws 277/15, AGS 2016, 170 und 218 = RVGreport 2016, 222; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464b Rn 3; Schmitt/Köhler, a.a.O., § 464n Rn 2), hätte im Hinblick auf die von dem Verfahrensbevollmächtigten vorgelegte Abtretungserklärung des Antragstellers zugunsten seines Verfahrensbevollmächtigten die Festsetzung ausdrücklich für Letzteren erfolgen müssen. Soweit dies durch die Rechtspflegerin nicht erfolgt sei, habe der Senat den Beschluss abgeändert.
III. Bedeutung für die Praxis
Unnötige Arbeit
1. Die Entscheidung enthält nichts wesentlich Neues, sondern setzt die zu der Frage vorliegende Rechtsprechung um. Sie ist aber mal wieder der Beweis dafür, dass offenbar derjenige, der keine Arbeit hat, sich welche macht. Denn anders ist das Festsetzungsverhalten der Rechtspflegerin nicht zu verstehen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Festsetzung nicht zugleich für den Verfahrensbevollmächtigten erfolgt ist. Den Weg über das OLG hätte man sich sparen können.
Anmerkungen zur Abtretung
2. Anzumerken ist zur Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs (s.a. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Teil A Rn 14 97 ff. m.w.N.): Die Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen durch den Mandanten an den Rechtsanwalt/Verteidiger für den Fall, dass die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden, ist grds. Zulässig. Das folgt aus § 43 RVG. Der Verteidiger ist aufgrund einer wirksamen (§ 398 BGB) Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs als Rechtsnachfolger des erstattungsberechtigten Mandanten im eigenen Namen antrags- und beschwerdeberechtigt (s. auch noch OLG Düsseldorf StraFo 2014, 527; OLG Koblenz StraFo 2018, 402; OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 694; OLG Rostock RVGreport 2018, 307 = AGS 2018, 330). Die Kostenfestsetzung erfolgt deshalb für den Verteidiger. Wird im Kostenfestsetzungsbeschluss statt des Verteidigers als Inhaber des wirksam abgetretenen Erstattungsanspruchs der Freigesprochene als Erstattungsgläubiger aufgeführt, kann die Staatskasse hiergegen sofortige Beschwerde einlegen. Denn der Kostenfestsetzungsbeschluss ist Vollstreckungstitel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und als solcher der formellen und materiellen Rechtskraft fähig, sodass der richtige Forderungsinhaber anzugeben ist, um eine schuldbefreiende Zahlung gewährleisten zu können (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 2.12.2013 – III-3 (s) Sbd. I – 6/13; LG Düsseldorf, Beschl. v. 8.7.2019 – 061 Qs 42/19). Macht der Verteidiger aufgrund einer Abtretung die beim Mandanten entstandenen Gebühren und Auslagen im eigenen Namen geltend, bedarf es einer gesonderten zusätzlichen Vollmacht des Mandanten zur Stellung des Kostenfestsetzungsantrages nicht (LG Braunschweig, Beschl. v. 8.6.2021 – 2b Qs 160/21, AGS 2021, 311; AG Hamburg-Harburg, Beschl. v. 25.4.2023 – 664 Ds 4/22 jug).











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