Wer mit einem inhaltlich falschen Fortbildungsnachweis einer Fahrschule die Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahl 196 beantragt, macht sich nicht der mittelbaren Falschbeurkundung strafbar.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Unregelmäßigkeit bei B196-Ausbildungsnachweis bei der Angeschuldigten
Nach einem anonymen Hinweis, wonach die „X-Fahrschule“ Nachweise gemäß § 6b Abs. 4 FeV zur Erlangung einer Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 ausstelle, ohne zuvor die entsprechenden Schulungen abgehalten zu haben, wurde die Fahrschule kontrolliert. Im Rahmen von Kontrollen der Ausbildungsnachweise konnten Unregelmäßigkeiten in Form von handschriftlichen Änderungen sämtlicher B196-Ausbildungsnachweise, fehlende Schulungsunterlagen und eine bisweilen große räumliche Distanz zwischen der X-Fahrschule und dem Wohnort einiger Fahrschüler festgestellt werden. Im Rahmen einer Durchsuchung am 21.11.2023 wurden der Laptop des gesondert verfolgten Z sowie eine Vielzahl von Bescheinigungen zur Führerscheinerweiterung B196 gefunden, also Nachweise gemäß § 6b Abs. 4 FeV, die die gesetzlich vorgeschriebene Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 attestieren. Ein solcher Ausbildungsnachweis wurde mit Ausstellungsdatum vom 19.7.2022 auch für die Angeschuldigte H erstellt. Festgestellt wurden dann aber u.a. Abweichungen zwischen in einer sichergestellten Gesamtauflistung festgehaltenen Übungsfahrten und der Abrechnung dieser Übungsfahrten an komplett anderen Daten.
StA geht von mittelbarer Falschbeurkundung aus
Vor diesem Hintergrund beantragte die Staatsanwaltschaft beim AG den Erlass eines Strafbefehls gegen die Angeschuldigte, in welchem ihr eine mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) vorgeworfen wurde, weil die weiteren Ermittlungen ergeben hatten, dass die Angeschuldigte kurz vor dem 17.3.2023 gegenüber der für ihren Wohnort zuständigen Führerscheinstelle des Landratsamts L unter Vorlage der Teilnahmebescheinigungen einen Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahl 196 gestellt hatte.
AG lehnt Strafbefehl ab, sofortige Beschwerde ohne Erfolg
Das AG hat den Erlass eines Strafbefehls abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der StA hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Führerschein nicht falsch
Nach Auffassung des LG handele es sich beim Führerschein nach allgemeiner Ansicht um eine öffentliche Urkunde, deren erhöhte Beweiskraft sich auch und gerade auf die erteilte Fahrerlaubnis beziehe. Der Führerschein sei hier jedoch nicht falsch, weil zwischen der Erteilung der Fahrerlaubnis und dem Führerschein als Nachweis über die Fahrerlaubniserteilung unterscheiden werden müsse. Bei der Erweiterung der Fahrerlaubnis handele es sich – ebenso wie bei deren Erteilung – um einen Verwaltungsakt, der mit Aushändigung des Führerscheins rechtswirksam werde. Dementsprechend sei der Angeschuldigten die Fahrerlaubnis rechtswirksam erteilt worden und der Führerschein somit richtig. Dass die Angeklagte nach dem Ermittlungsergebnis die materiellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt und darüber vorsätzlich getäuscht habe, ändere nichts an der (vorläufigen) Wirksamkeit der Fahrerlaubnis. Denn nach dem hier anwendbaren VwVfG des Landes Baden-Württemberg sei ein rechtswidriger Verwaltungsakt bis zu seiner Aufhebung wirksam. Etwas anderes gelte, wenn der Verwaltungsakt nichtig sei. Dafür müsse aber nach § 44 Abs. 1 LVwVfG BW kumulativ ein besonders schwerer und offenkundiger Fehler vorliegen, der Fehler also unter keinem erdenkbaren Gesichtspunkt mit der Rechtsordnung vereinbar und eine Wirksamkeit des Verwaltungsakts deshalb schlechterdings unerträglich sein. Die rechtswidrige Zuteilung der Schlüsselnummer 196 stelle aber nach Auffassung der Kammer einen derart gravierenden Fehler nicht dar.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
1. Die Entscheidung ist zutreffend. Dass die Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. deren Erweiterung eine hoheitliche Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung und daher einen Verwaltungsakt darstellt, dürfte kaum zu bezweifeln sein und entspricht der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 24.10.1990 – 3 StR 196/90, NJW 1990, 576). Daraus folgt dann aber, dass auch die materiell zu Unrecht erfolgte Erteilung einer Fahrerlaubnis grundsätzlich bis zu ihrer Rücknahme wirksam ist.
Auch kein § 21 StVG
2. Auch andere Straftaten der H sind nicht gegeben. Denn geht man davon aus, dass die Fahrerlaubnis wirksam erteilt wurde, kommt auch eine Strafbarkeit nach § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht in Betracht. Einer der Fälle von § 75 Nr. 5 FEV i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 FeV liegt nicht vor.











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