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Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter

1. Es ist zweifelhaft, ob auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein entsprechender Grenzwert mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit bestimmt werden kann oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse ermittelt werden kann.

2. § 69 StGB ist auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge nach eFKV schon dem Grunde nach nicht anwendbar.

(Leitsätze des Verfassers)

LG Potsdam, Beschl. v. 18.9.202525 Qs 7/25

I. Sachverhalt

Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Der straf- und verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Beschuldigte, der im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist, befuhr am frühen Morgen des 3.10.2024 um 3:50 Uhr mit einem E-Scooter der Marke O des Sharing-Anbieters T den Radweg der B-Straße in Potsdam in Richtung L-Brücke. Dabei legte er eine Fahrtstrecke von mindestens 150 Metern zurück. Die um 4:45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,44 ‰.

Keine Entziehung der Fahrerlaubnis

Der Antrag der Staatsanwaltschaft u.a. auf Entziehung der Fahrerlaubnis wurde mit Beschluss des AG mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen der Regelvermutung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Hinblick auf das mit sog. Pedelecs (Pedal Electric Cycles) vergleichbare Gefährdungspotential, eine geringere Fahrgeschwindigkeit sowie eine geringere Eigen- und Fremdgefährdung, nicht vorlägen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde. Die hatte beim LG keinen Erfolg:

II. Entscheidung

Umfangreiche Begründung des LG

Ich zitiere jetzt nicht aus der Begründung des LG. Die umfasst nämlich rund 27 Seiten, was den (Platz-)Rahmen hier sprengen würde. Aber ich kann das Selbstlesen des Beschlusses, der auf meiner Homepage www.burhoff.de online eingestellt ist, nur empfehlen. Das LG hat sich sehr viel Mühe gemacht. Es begründet seine Ablehnung im Wesentlichen mit zwei Argumenten, und zwar: Zunächst geht es davon aus, dass auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit nicht bestimmt oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse nicht ermittelt werden kann. § 316 StGB sei daher auf Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter derzeit nicht anwendbar. Und im zweiten Schritt sagt man dann, dass auch § 69 StGB auf E-Scooter dem Grunde nach nicht anwendbar ist. Und man geht dann noch im Rahmen einer Hilfserwägung von einem Ausnahmefall vom Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 316 StGB aus, und zwar allein aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem Tatmittel um einen E-Scooter gehandelt hat.

III. Bedeutung für die Praxis

„Innovativer“ Weg

Mich würde interessieren, wie das OLG Brandenburg entscheiden würde, wenn es nicht „nur“ eine Beschwerdeentscheidung, sondern ein Berufungsurteil wäre. Ich vermute mal, dass man den Weg des LG nicht mitgehen und sich der h.M. anschließen würde, die § 316 StGB für anwendbar erachtet und „nur“ einen Ausnahmefall diskutiert (vgl. dazu u.a.

Regelvermutung bejaht: BayObLG, Beschl. v. 24.7.2020; KG, Beschl. v. 31.5.2022 – (3) 121 Ss 40/22 (13/22), Beschl. v. 10.5.2022 – [3] 121 Ss 67/21 [27/21]; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.11.2023 – 1 ORs 33/23; OLG Dresden, Beschl. v. 4.11.2023 – 1 OLG 21 Ss 297/22; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 8.5.2023 – 1 Ss 276/22; OLG Hamm, Urt. v. 8.1.2025 – III-1 ORs 70/24; LG Flensburg, Beschl. v. 23.9.2021 – V Qs 42/21; LG Köln, Beschl. v. 9.10.2020 – 117 Qs 105/20; LG Mannheim 8.11.2022 – 12 Ns 404 Js 11650/22; LG Oldenburg, Beschl. v. 7.11.2022 – 4 Qs 368/22; LG Lüneburg, Beschl. v. 27.6.2023 – 111 Qs 42/23; LG Stuttgart, Beschl. v. 12.3.2021 – 18 Qs 15/21;

Regelvermutung verneint: LG Chemnitz, Beschl. v. 9.8.2022 – 4 Qs 283/22; LG Düsseldorf, Beschl. v. 28.12.2020 – 20 Qs 61/20; LG Osnabrück, Beschl. v. 17.8.2023 – 5 NBs 59/23; LG Halle, Beschl. v. 16.7.2020 – 3 Qs 81/20; LG Hannover, Beschl. v. 5.7.2022 – 36 Ns 65/22; LG Leipzig, Beschl. v. 24.6.2022 – 9 Ns 504 Js 66330/21). Ich denke, der „innovative Weg“ des LG Potsdam wird sich nicht durchsetzen.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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