Beitrag

Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei

Zu den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit bei der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei.

(Leitsatz des Verfassers)

BVerfG, Beschl. v. 21.7.2025 – 1 BvR 398/24

I. Sachverhalt

Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt wegen versuchten Prozessbetrugs

Die Staatsanwaltschaft führte gegen den betroffenen Rechtsanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Prozessbetrugs. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens war ein zivilrechtlicher Honorarstreit zwischen dem Rechtsanwalt und einer ehemaligen Mandantin, der Anzeigenden. Diesem wiederum lag zugrunde, dass die Anzeigende einen Rechtsstreit mit einer Versicherung geführt hatte, in dem sie von der Gesellschaft eines Mitbeschuldigten des Rechtsanwalts und einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden war. Für einen Gerichtstermin im Mai 2020 hatte die Anzeigende darüber hinaus auch den Rechtsanwalt bevollmächtigt. Später war zwischen der Anzeigenden und ihm streitig, ob sich aus dieser Bevollmächtigung und dem Auftreten des Rechtsanwalts in dem Gerichtstermin Gebührenansprüche gegenüber der Anzeigenden ergaben oder ob diese aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mitbeschuldigten bereits abgegolten waren. Vor Durchführung der Beweisaufnahme in diesem Verfahren erstattete die Anzeigende Strafanzeige gegen den Rechtsanwalt, und zwar u.a. wegen versuchten Betrugs. In der Folgezeit drang sie nachdrücklich auf Förderung des Verfahrens und beantragte mehrfach Akteneinsicht in die Ermittlungsakten, um Schadensersatzansprüche unter anderem gegen den Rechtsanwalt geltend machen zu können. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren zunächst ein, wogegen die Anzeigende Beschwerde einlegte. Im Rahmen dieser Beschwerde legte die Anzeigende unter anderem eine E-Mail der Adoptivtochter und ehemaligen Bürokraft des Mitbeschuldigten als „Zeugin“ vom 12.10.2022 vor. In dieser E-Mail gab die Zeugin gegenüber der Anzeigenden an, sie sei dabei gewesen, als der Rechtsanwalt im September 2020 am Telefon mit dem Mitbeschuldigten die geplante unberechtigte Geltendmachung von Honorarforderungen besprochen habe. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin das Verfahren wieder auf und holte Bankauskünfte der Gesellschaft des Mitbeschuldigten ein, aus denen sich eine Zahlung in Höhe von 2.771,97 EUR an den Rechtsanwalt vom 18.5.2020 mit dem Verwendungszweck des Namens der Anzeigenden und ihres Prozessgegners ergab. Im zivilrechtlichen Honorarstreit vor dem LG fand am 9.12.2022 eine Beweisaufnahme statt, in der der Rechtsanwalt und die Anzeigende angehört und die Zeugin vernommen wurden. Das AG hat dann am 20.7.2023 den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss für die Räume der Rechtsanwaltskanzlei des Betroffenen erlassen. Der Durchsuchungsbeschluss wurde vollstreckt und dabei u.a. ein Computer des Rechtsanwalts sichergestellt. Im zivilrechtlichen Honorarstreit verurteilte das LG die Anzeigende mit Urteil vom 8.9.2023 zur vollständigen Honorarzahlung. Im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung maß das Gericht der Aussage der vernommenen Zeugin insgesamt keinen relevanten Beweiswert zu.

Verfassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Durchsuchungsbeschluss hat das LG als unbegründet verworfen. Dagegen hat der Rechtsanwalt Verfassungsbeschwerde eingelegt.

II. Entscheidung

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig war. Der Rechtsanwalt trage entgegen den Begründungsanforderungen aus §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG nicht substantiiert vor, ob der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG erschöpft ist.

Obiter dictum zur Durchsuchungsanordnung

Das BVerfG nimmt in einem obiter dictum (erneut) zu den Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung Stellung. Es meint, dass sich die Durchsuchungsanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde in der Sache nicht mehr als verhältnismäßig im engeren Sinne erweisen dürften. Die im Rahmen der Angemessenheitsprüfung vorzunehmende Gesamtabwägung aller relevanten Umstände führe jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich beim durchsuchten Objekt um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, zu einer Unangemessenheit zwischen Grundrechtseingriff und verfolgtem Zweck.

Schutz von Berufsgeheimnisträgern

Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebiete bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Richte sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringe dies regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Dadurch werden die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme, und zwar auch dann, wenn ein Rechtsanwalt selbst Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren sei. Es gebe bei Durchsuchungen von Rechtsanwaltskanzleien allerdings keine darüber hinausgehenden strengeren Anforderungen auch an die Subsidiarität der Maßnahme. Insbesondere fordere die Verfassung nicht, dass die Erforschung des Sachverhalts ansonsten aussichtslos erscheinen muss.

Anforderungen der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet

Nach Auffassung des BVerfG dürften die angegriffenen Entscheidungen den strengen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit bei der Durchsuchung bei Rechtsanwälten bei einer Gesamtabwägung nicht gerecht werden. Denn die Zusammenschau der eher geringen Schwere des Tatvorwurfs, des schwachen Tatverdachts, des geringen Grads der Auffindewahrscheinlichkeit, der besonderen Eingriffstiefe sowie der weiteren möglichen Ermittlungsmethoden, die zur Wahrheitsermittlung hätten herangezogen werden können, mache die Durchsuchungsanordnung unangemessen.

Das BVerfG weist u.a. darauf hin, dass die Schwere der vorgeworfenen Tat abstrakt als eher geringfügig zu bewerten sei. Auch im konkreten Einzelfall lasse sich keine hohe Straferwartung feststellen. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht seien, könnten nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 124, 43, 64; BVerfG, Beschl. v. 29.1.2015 – 2 BvR 497/12). Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene versuchte (Prozess-)Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB sei keine Straftat von erheblicher Bedeutung. Aus dem Grundtatbestand des vorgeworfenen Betrugs ergebe sich lediglich eine Höchststrafe von bis zu fünf Jahren. Aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses allein denkbaren Versuchsstrafbarkeit liege dabei eine Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nahe, die zu einer Höchststrafe von drei Jahren und neun Monaten führen würde (vgl. ebenso BVerfG a.a.O.). Schutzgut des § 263 StGB sei zudem ausschließlich das Vermögen. Hinzu kommt, dass aufgrund des fehlenden Abschlusses des zivilrechtlichen Honorarstreitverfahrens zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung möglicherweise noch ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch hätte in Frage kommen können.

Schwacher Tatverdacht/geringe Auffindevermutung

Außerdem sei der Tatverdacht aufgrund der aktenkundigen Widersprüche zwischen E-Mail und polizeilicher Vernehmung der Zeugin zumindest schwach, ebenso sei die Auffindevermutung eher gering, was das BVerfG im Einzelnen darlegt.

Eingriffsintensität einer Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts

Zu berücksichtigen sei schließlich die besondere Eingriffsintensität einer Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts. Die besondere Eingriffsintensität der Durchsuchung von Anwaltskanzleien ergebe sich daraus, dass die strafprozessuale Maßnahme wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten in den durchsuchten Kanzleiräumen eine Streubreite aufweise und daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben. Hinzu komme die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse. Daher bedürfe der eingriffsintensive Zugriff auf Datenträger – insbesondere von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Berufsgeheimnisträgern – im jeweiligen Einzelfall in besonderer Weise einer regulierenden Beschränkung (vgl. BVerfGE 113, 29, 53).

Weite Durchsuchungsanordnung

Die hier sehr weit formulierte Durchsuchungsanordnung sei aus Sicht eines durchschnittlichen Dritten auch nicht auf die Mandatsunterlagen beschränkt, die die Anzeigende betrafen. Vielmehr erfasse die Anordnung potenziell auch verfahrensunerhebliche Daten und Betroffene. Das gelte insbesondere, weil eine Abwendungsbefugnis ausdrücklich mit der Begründung ausgeschlossen worden sei, dass sich nur aus der Gesamtschau der Unterlagen Erkenntnisse erwarten ließen. Es habe also offenbar auch nach Unterlagen außerhalb der mandatsbezogenen Verfahrensakte des Rechtsanwalts zur Anzeigenden gesucht werden sollen. Dabei sei bei einer solchen Formulierung aufgrund einer heutzutage naheliegenden elektronischen Speicherung von Akten, Korrespondenz und Abrechnungsunterlagen die vorläufige Sicherstellung von Datenträgern mit dem gesamten anwaltlichen Datenbestand zu erwarten. Spätestens bei einer Durchsicht dieser Datenträger sei eine Betroffenheit der Mandatsunterlagen weiterer, unbeteiligter Mandantinnen und Mandanten des Rechtsanwalts und anderer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seiner Kanzlei sicher zu erwarten und damit das Interesse der Allgemeinheit auf Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant betroffen.

Mildere Ermittlungsmaßnahmen

Die Durchsuchungsanordnung sei zwar grundsätzlich zur Erreichung des konkreten Aufklärungszwecks erforderlich gewesen. Es habe aber durchaus auch mildere Ermittlungsmaßnahmen, die vor der Durchsuchung zur weiteren Wahrheitsermittlung möglich gewesen wären und die als alternative Möglichkeiten jedenfalls im Rahmen der Angemessenheit an Bedeutung gewinnen könnten, gegeben (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 15.11.2023 – 1 BvR 52/23). Jedenfalls eine strenge Angemessenheitsprüfung, wie sie die Durchsuchung von Kanzleiräumen erfordere, verlange regelmäßig, auch alternative mildere Ermittlungsansätze in die Abwägung einzubeziehen. So dürfte etwa die Beiziehung der Akte des Zivilverfahrens insbesondere in der hier vorliegenden Konstellation eines versuchten Prozessbetrugs regelmäßig geboten sein. Denn nur durch den genauen Inhalt dieser Akte könne der Tatverdacht überhaupt vollständig beurteilt werden. Der gesamte Tatvorwurf stehe und falle mit dem Vortrag des Beschuldigten im Zivilverfahren. Hinzu komme, dass jedenfalls in der ersten Instanz jederzeit ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Prozessbetrugs in Betracht komme, der sich nur mit Kenntnis der Akte des Zivilverfahrens ausschließen ließe. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass ermittlungstaktische Gründe gegen die Vornahme weiterer Ermittlungsmaßnahmen gesprochen hätten. Insbesondere habe bei Zuwarten mit der Durchsuchung keine erhebliche Gefahr eines Beweismittelverlusts bestanden. Denn der Rechtsanwalt als Beschuldigter wusste von den wiederaufgenommenen Ermittlungen und habe dies gegenüber der Staatsanwaltschaft mit einem Akteneinsichtsantrag offengelegt.

III. Bedeutung für die Praxis

Blaue-Augen-Entscheidung

Neben dem BVerfG, Beschl. v. 9.7.2025 – 1 BvR 975/25, StRR 11/2025 (vorstehend) innerhalb kurzer Zeit eine weitere „Blaue-Augen-Entscheidung“ des BVerfG. Man kann die Ausführungen auch in dieser Entscheidung nur unterstreichen und ihnen beitreten. Sie beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zu den angesprochenen Fragen (vgl. dazu Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 1850 ff.), die das BVerfG in vergleichbaren Entscheidungen immer gebetsmühlenartig wiederholt. Man fragt sich, warum sich AG und LG nicht an diese Vorgaben halten. Das würde es dem BVerfG ersparen, immer wieder daran zu erinnern. Dass es das tut, zeigt, dass es aus seiner Sicht offenbar erforderlich ist.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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