Eine E-Zigarette mit Display kann ein elektronisches Gerät i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO sein.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Tippen auf dem Display einer E-Zigarette
Das AG hat den Betroffenen wegen „verbotswidriger Benutzung einer E-Zigarette als Kraftfahrzeugführer“ gem. § 23 Abs. 1a S. 2 StVO zu einer Geldbuße verurteilt. Nach den Feststellungen des AG befuhr der Betroffene mit seinem Kraftfahrzeug eine BAB. Hierbei habe er bewusst eine E-Zigarette mit einem Display benutzt, indem er dieses mit der rechten Hand halbhoch in Brusthöhe hielt und Tippbewegungen durchführte, um die Stärke der E-Zigarette einzustellen, wobei er seinen Blick vom Verkehrsgeschehen abwendete. Das AG hat in der Hauptverhandlung ein Lichtbild in Augenschein genommen, ausweislich dessen die E-Zigarette über ein Display verfügt, mit welchem verschiedene Dampf-Stärken und Einstellungen verändert werden können.
Zugelassene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. OWiG). Die Frage, ob eine E-Zigarette mit Display und Einstellungsmöglichkeiten ein elektronisches Gerät darstelle, das i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO der Kommunikation, Information oder Organisation diene, sei – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
„Berührungsbildschirm“ (Touchscreen)
Das AG sei ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Betroffene zur Einstellung der Dampfstärke auf das Display der E-Zigarette getippt habe. Seine Entscheidung sei daher bereits deswegen richtig, weil das von dem Betroffenen benutzte – elektronische – Gerät einen in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO („Geräte i.S.d. Satzes 1 sind auch“) ausdrücklich genannten „Berührungsbildschirm“ (Touchscreen) darstelle und dessen Funktionalität in Anspruch genommen worden sei (vgl. zur Ladestandsanzeige einer Powerbank OLG Koblenz DAR 2021, 221). Darauf, ob der Touchscreen fest im Fahrzeug verbaut oder beweglich sei, komme es nicht an (Hentschel/König/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 23 StVO Rn 31). Wolle man dies anders sehen, handele es sich bei dem von dem Betroffenen benutzen Gerät um ein solches, das (jedenfalls) Informationen bereithalte, indem es die gewählte Dampfstärke der E-Zigarette ausweise, nach deren Veränderung die Information über den nunmehr gewählten Zustand ebenfalls ausgewiesen wird.
Diente der Information
Das Gerät „dient“ auch i.S.v. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO der Information. Zwar bestehe die Zweckbestimmung der E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Jedoch könne von einem „Dienen“ zwanglos auch gesprochen werden, wenn – wie hier – die Hauptfunktion eines Geräts durch Hilfsfunktionen unterstützt werde. So ermögliche etwa ein elektronischer Fahrzeugschlüssel (sog. Smartkey), der in erster Linie dem Öffnen und Verschließen des Fahrzeugs diene, das Ablesen von Informationen – etwa – über den Servicebedarf des Fahrzeugs und die Steuerung von Fahrzeugfunktionen (OLG Hamm DAR 2021, 700). Es unterliege auch keinem Zweifel, dass die eingesetzte Funktionalität des hier in Rede stehenden Geräts dasjenige Ablenkungspotential in sich berge, das den Verordnungsgeber zum Verbot der Nutzung entsprechender Geräte bewogen habe. Anerkannt sei, dass ein verbotswidriges „Benutzen“ i.S.v. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO bei allen im Zusammenhang mit der fraglichen Funktion vorgenommenen Handhabungen zwischen Aufnahme und Ablegen des Geräts vorliegt (ausf. Hentschel/König/König, a.a.O., § 23 StVO Rn 32 m.N.). Das hier in Rede stehende Tippen auf das Display zur Veränderung des Stärkegrads der E-Zigarette stelle danach ein „Benutzen“ dar; es unterscheide sich nicht wesentlich – etwa – von der sicher erfassten Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
1. Man mag die Entscheidung als zu weitgehend empfinden, sie ist jedoch auf der Grundlage der Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO zutreffend. Die Vorschrift wird weit ausgelegt (vgl. dazu Krenberger, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rn 1105). Also: Finger weg, will man – wie hier – das Rauchen nicht teuer mit einer Geldbuße bezahlen.
Nachdenklich
2. Nachdenklich macht der Hinweis des OLG darauf, dass der „Betroffene – in der Sache zutreffend – rügt, das Tatgericht habe im Hauptverhandlungstermin eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde verkündet, von der es in den schriftlichen Urteilsgründen wieder abgerückt sei“. Mir erschließt sich nicht, nach welcher Vorschrift des OWiG das AG (!) „die Zulassung der Rechtsbeschwerde verkündet“ hat. Das OLG hat dazu nicht Stellung genommen, sondern nur darauf hingewiesen, es fehle „jedenfalls an einer Beschwer, da die Rechtsbeschwerde durch den Senat zugelassen worden ist“.











