Zur Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch Ablehnung der audiovisuellen Vernehmung eines Auslandszeugen (§ 244 Abs. 5 S 2 StPO) trotz erheblicher Schwere des Tatvorwurfs und zentraler Bedeutung der Beweisbehauptungen.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Vorwurf u.a. der Anstiftung zum Mord
Gegen den ehemaligen Angeklagten war ein Verfahren mit dem Vorwurf u.a. der Anstiftung zum Mord und wegen dazu in Tatmehrheit stehender Verstöße gegen das Waffengesetz anhängig. Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte den gesondert Verfolgten U damit beauftragt, den Geschädigten zu töten, wobei dieser Auftrag von U und dem ebenfalls gesondert verfolgten C gemeinsam habe ausgeführt werden sollen. In Ausführung dieses Auftrags sei der Geschädigte am 27.5.2023 von den hinter ihm gehenden U und C erschossen worden, wobei nicht aufzuklären gewesen sei, wer von ihnen die Schüsse abgegeben habe. U und C hätten sich unmittelbar nach der Tatbegehung in die Türkei begeben.
Ablehnung der Vernehmung eines Auslandszeugen
Das LG hat den Angeklagten zu einer lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafe verurteilt. In dem Verfahren hatte der Verteidiger des Angeklagten unter Angabe konkreter Beweisbehauptungen den Beweisantrag gestellt, „den flüchtigen U über dessen Rechtsanwalt R E, Istanbul“, zu laden und zu vernehmen, hilfsweise in Form einer audiovisuellen Vernehmung. Zur Einvernahme des U ist es dann nach einigem Hin und Her mit dem in der Türkei ansässigen Rechtsanwalt des U aber nicht gekommen. Die Strafkammer hat den Beweisantrag dann gemäß § 244 Abs. 5 S. 2 StPO abgelehnt. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, eine Gesamtschau der anzustellenden Erwägungen habe bei ihr zu der Überzeugung geführt, dass eine Vernehmung des Zeugen U nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei, was sie dann im Einzelnen begründet hat. Später ist dann noch eine E-Mail des Rechtsanwalts von U eingegangen, in der erklärt wurde, U sei bereit, sich vor ein türkisches Gericht zu begeben und von der Strafkammer per Videoübertragung vernommen zu werden. Der Verteidiger hat daraufhin Gegenvorstellung gegen den Ablehnungsbeschluss der Strafkammer erhoben, die aber zurückgewiesen worden ist.
Der BGH hat die gegen die landgerichtliche Verurteilung erhobene Revision verworfen. Der Angeklagte hat Verfassungsbeschwerde gegen das LG-Urteil und den BGH-Beschluss erhoben, die Erfolg hatte.
II. Entscheidung
Recht auf ein faires Verfahren …
Das BVerfG macht zunächst umfangreiche allgemeine Ausführungen zum fairen Verfahren. Das Recht auf ein faires Verfahren habe seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip i.V.m. den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG; es gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 20.12.2023 – 2 BvR 2103/20; Beschl. v. 27.3.2025 – 2 BvR 829/24). Die Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren erfolge nicht nur durch den Gesetzgeber, sondern auch durch die Fachgerichtsbarkeit. Letzterer komme die Aufgabe zu, den Schutzgehalt der jeweils in Frage stehenden Verfahrensnorm zu bestimmen (BVerfGK 17, 319, 328). Deshalb könne das Recht auf ein faires Verfahren dadurch verletzt werden, dass das Tatgericht den Schutzgehalt einer verletzten Verfahrensnorm verkenne oder die verfassungsrechtlichen Grenzen des ihm bei der Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht eingeräumten Ermessens überschreite (vgl. BVerfGK 9, 174, 188 f.; 12, 33, 34, 17, 319, 328; BVerfG, Beschl. v. 27.3.2025 – 2 BvR 829/24).
… nicht gewahrt
Die sich damit aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Gewährleistungen habe das LG – perpetuiert durch die Revisionsverwerfung durch den BGH – nicht gewahrt. Zwar begegne die Vorschrift des § 244 Abs. 5 S. 2 StPO in ihrer grundsätzlichen Auslegung und Anwendung durch den BGH für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Entscheidung der Strafkammer, dem Beweisantrag des Verteidigers des Angeklagten auf Vernehmung des U als Zeugen gemäß § 244 Abs. 5 S. 2 StPO auch nicht im Wege einer audiovisuellen Vernehmung nachzukommen und den Angeklagten ohne vorherige Vernehmung des Zeugen wegen Anstiftung zum Mord zu verurteilen, überschreite aber unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, auch vor dem Hintergrund der von der Strafkammer hierfür gegebenen Begründung, die dem fachgerichtlichen Ermessensspielraum unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf ein faires Verfahren gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen.
Rechtsprechung des BGH zu § 233 Abs. 5 S. 2 StPO
§ 244 Abs. 5 S. 2 StPO unterwerfe die Frage, ob die beantragte Beweiserhebung durchzuführen sei, trotz Vorliegens eines Beweisantrags der „normalen“ Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.2022 – 4 StR 263/22 m.w.N.). Das Tatgericht sei damit einfachrechtlich auch vom Verbot der Beweisantizipation befreit und dürfe seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten seien und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Komme es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, sei eine Ablehnung des Beweisantrags (einfach-)rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschl. v. 16.2.2022 – 4 StR 392/20). Nach der Rechtsprechung des BGH könne auf die Vernehmung eines Auslandszeugen dann eher verzichtet werden, wenn das Beweisergebnis auf breiter Grundlage gesichert ist und sich der angebotene Zeuge nur zu indiziell oder randständig relevanten Umständen äußern soll. Umgekehrt steige die Erforderlichkeit der Beweiserhebung, je ungesicherter die bisherige Beweislage ist, je größer die verbleibenden Unwägbarkeiten sind und je gewichtiger die Aussagen des Zeugen zur Schuldfrage sind (vgl. BGH a.a.O.). Dies gelte in besonderem Maße, wenn der Zeuge Vorgänge bekunden solle, die für die Beurteilung der zentralen Schuldfrage entscheidungserheblich seien (vgl. BGH, Beschl. v. 1912.2023 – 3 StR 160/22; Beschl. v. 24.11.2022 – 4 StR 263/22). Der Umfang der Aufklärungspflicht könne im Einzelfall zudem wegen des Gebots, das Verfahren beschleunigt und mit prozesswirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu erledigen, unterschiedlich weit sein. Gewicht der Strafsache sowie Bedeutung und Beweiswert des weiteren Beweismittels seien gegenüber den Nachteilen der Verfahrensverzögerungen abzuwägen, weshalb bei Anschuldigungen von Gewicht einer für den Schuldspruch relevanten weiteren Sachaufklärung, insbesondere durch die Vernehmung von schwer erreichbaren, weit entfernt wohnenden oder sich im Ausland aufhaltenden Zeugen, eher Vorrang zukomme (vgl. BGH, Beschl. v. 5.9.2000 – 1 StR 325/00).
Hier verfassungsrechtlich relevante Fehler
Dies bedeute allerdings nicht, dass Strafgerichten bei der konkreten Anwendung von § 244 Abs. 5 S. 2 StPO keine verfassungsrechtlich relevanten Fehler unterlaufen könnten. Zwar rechtfertige nicht jeder Verstoß gegen die vom BGH zu § 244 Abs. 5 S. 2 und § 244 Abs. 2 StPO aufgestellten Grundsätze ein Eingreifen des BVerfG. Voraussetzung sei vielmehr, dass sich das Tat- und gegebenenfalls das Revisionsgericht im konkreten Fall bei Anwendung von § 244 Abs. 5 S. 2 StPO so weit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der Unschuldsvermutung auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft des Angeklagten sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verlorengegangen scheine und die Entscheidung keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein könne (vgl. BVerfGK 1, 145, 152). Einen solche Ausnahmefall hat das BVerfG hier bejaht. Nicht mehr nachzuvollziehen sei die auf § 244 Abs. 5 S. 2 StPO trotz der erklärten Aussagebereitschaft des U gestützte Weigerung der Strafkammer, den Zeugen U audiovisuell zu vernehmen. Die Annahme der Strafkammer, die Vernehmung des U sei zur Erforschung der Wahrheit nach den dargelegten Maßstäben nicht erforderlich, sei in der Gesamtbetrachtung schlechterdings nicht mehr verständlich. Das stützt das BVerfG auf folgende Erwägungen:
Zeuge war erreichbar
Nachdem der Rechtsanwalt des U erklärt hatte, dieser sei bereit, sich von der Strafkammer in einem türkischen Gericht audiovisuell vernehmen zu lassen, sei die Strafkammer selbst nicht mehr von der fehlenden Erreichbarkeit des Zeugen ausgegangen und habe dies – zu Recht – nicht mehr in ihre Erwägungen einbezogen.
Schwere des Tatvorwurfs und drohende lebenslange Freiheitsstrafe
Schon angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der Intensität des drohenden Freiheitseingriffs unterliege das gegen den Angeklagten geführte Strafverfahren besonders hohen Anforderungen an seine rechtsstaatliche Ausgestaltung und an die Wahrung des Gebots prozessualer Fairness. Denn gegen den Angeklagten werde – worauf sowohl die Verfassungsbeschwerde als auch die Strafkammer zutreffend hinweisen – mit der Anstiftung zum Mord ein besonders schwerwiegender Tatvorwurf erhoben. Mit der in solchen Fällen zwingend vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe stehe die schwerste der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Sanktionen im Raum.
Beweisbehauptungen von „großer, teilweise sogar zentraler Bedeutung“
Die dem abgelehnten Beweisantrag zugrunde liegenden Beweisbehauptungen seien – auch nach Auffassung der Strafkammer selbst – von „große[r], teilweise sogar zentrale[r] Bedeutung“. Träfen sie zu, hätte der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Hinzu komme, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in Bezug auf die Anstiftungshandlung allein auf Indizien gestützt habe. Zwar sei dies für sich gesehen verfassungsrechtlich ohne Weiteres zulässig. Dies ändere aber nichts daran, dass ein deutlich sachnäheres Beweismittel zur Verfügung gestanden habe, nachdem sich U zu einer audiovisuellen Vernehmung durch die Strafkammer in einem türkischen Gericht bereit erklärt hatte.
Zeuge war noch nicht vernommen
Dass U im gesamten Verfahren noch nicht vernommen worden war, stütze – anders als die Strafkammer meine – die Ablehnung des Beweisantrags schon im Ansatz nicht. Vielmehr hab dieser Umstand zur Folge, dass es dem Angeklagten im gesamten Strafverfahren verwehrt war, eine Aussage des nach seinen Angaben zentralen (und einzigen) Entlastungszeugen in das Verfahren einzuführen (vgl. insoweit auch Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK). Dass U als einer derjenigen, die vom Angeklagten zur Haupttat angestiftet worden sein sollen, objektiv in der Lage gewesen wäre, in erheblichem Umfang zur Aufklärung in Bezug auf die Beweisbehauptungen beizutragen, stehe außer Frage.
Auswirkungen einer bestätigenden hypothetischen Aussage bleiben offen
Offenbleiben könne, ob die vorgenannten, ganz erheblich für eine Vernehmung des (audiovisuell) erreichbaren Zeugen sprechenden Gesichtspunkte die Ablehnung des Beweisantrags gemäß § 244 Abs. 5 S. 2 StPO mit der – im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung angestellten – Erwägung verfassungsrechtlich ausgeschlossen hätten, eine die Beweisbehauptungen bestätigende (hypothetische) Aussage des Zeugen U sei mit Sicherheit unwahr. Denn eine solche Annahme habe die Strafkammer gerade nicht getroffen. Sie sei vielmehr allein davon ausgegangen, eine bloß audiovisuelle Vernehmung des Zeugen sei wegen der dabei fehlenden Möglichkeit, sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen, nicht geeignet, zur Sachaufklärung beizutragen und die Beweiswürdigung zu beeinflussen. Welche Bedeutung eine entsprechende Aussage des Zeugen im Falle seiner persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung möglicherweise hätte haben können, habe sie hingegen offengelassen.
Verfahrensverzögerung
Dass die Organisation der audiovisuellen Vernehmung des Zeugen U im Wege der Rechtshilfe zu einer – von der Strafkammer zwar angesprochenen, aber nicht weiter konkretisierten – Verfahrensverzögerung führen könnte, könne an der verfassungsrechtlich unvertretbaren Gesamtwürdigung nichts ändern.
III. Bedeutung für die Praxis
„Unvertretbare Gesamtwürdigung“
1. „Unvertretbare Gesamtwürdigung“ oder auch „diese Erwägung der Strafkammer kann schon im Ansatz nicht überzeugen“, solche Formulierungen wird man bei der Strafkammer in Köln, aber auch beim BGH nicht gern lesen. Aber sie sind verständlich: Denn es erschließt sich nicht, warum man die audiovisuelle Vernehmung nicht wenigstens versucht hat. Der Zeuge war im ganzen Verfahren noch nicht vernommen worden und die Strafkammer hat seine Aussage selbst als wichtig angesehen. Spätestens dann muss man doch mehr tun, als ein wenig zu telefonieren oder zu mailen. Spätestens als der Zeuge seine Aussagebereitschaft hatte mitteilen lassen, war die Vernehmung in der Türkei angesagt.
Leitlinien für die Praxis
2. Im Übrigen. Das BVerfG segnet die Rechtsprechung des BGH zum § 244 Abs. 5 StPO grundsätzlich ab, gibt aber der Praxis Leitlinien an die Hand, wie mit der Vorschrift umzugehen ist. Sie ist kein Freibrief für die Ablehnung einer beantragten Vernehmung eines Auslandszeugen.
Erfolglose einstweilige Anordnung
3. Zu dem Verfahren gehört der BVerfG, Beschl. v. 20.3.2025 – 2 BvR 64/25. Mit dem Beschluss hatte das BVerfG eine einstweilige Anordnung, mit der die Aussetzung des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe begehrt worden ist, abgelehnt. Das hat es damit begründet, dass davon auszugehen sei, dass der Angeklagte sowohl im Falle des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde als auch im Falle ihres Misserfolgs weiterhin in Haft bleibe, nämlich entweder einstweilen in Untersuchungshaft oder weiterhin in Strafhaft. Deshalb sei für die vorzunehmende Folgenabwägung für die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und einer damit verbundenen Entlassung des Angeklagten aus der Haft keinen Raum.











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