Beitrag

Sichverschaffen von kinderpornografischen Inhalten

1. Eine Strafbarkeit nach dem Unternehmensdelikt des § 184 Abs. 3 Alt. 2 StGB setzt voraus, dass die Tat über das Stadium einer straflosen Vorbereitungshandlung hinausgeht. Maßgeblich ist, ob der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB).

2. Eine Tatvollendung nach § 184 Abs. 3 Alt. 2 StGB scheidet allerdings aus, wenn der Taterfolg noch von wesentlichen Zwischenakten der Geschädigten, etwa der Anfertigung und Übersendung verlangter Fotos, abhängt, die dem freien, jedenfalls nicht vorhersehbaren Willen des Tatopfers unterliegen. In diesem Fall kann jedoch eine Strafbarkeit wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht kommen. Insoweit genügt bereits das Einwirken auf ein Kind mittels Inhalten i.S.d. § 11 Abs. 3 StGB in der Absicht, eine Tat nach § 184b Abs. 3 StGB zu begehen.

(Leitsätze des Gerichts)

BayObLG, Beschl. v. 6.2.2025202 StRR 5/25

I. Sachverhalt

Auf Übersendung von kinderpornografischen Bildern abgezielt

Das AG hat den Angeklagten wegen Sichverschaffens kinderpornografischer Inhalte verurteilt. Der Angeklagte chattete unter Verwendung eines Smartphones über die Plattform „Snapchat“ unter seinem Profilnamen mit der Geschädigten. Die Geschädigte war zum Zeitpunkt des Chats zwölf Jahre alt, was sie dem Angeklagten auch mitgeteilt hatte. Zudem hatte sie dem Angeklagten zu Beginn des Chats Fotos von sich zugesandt, aus denen ihr kindliches Alter erkennbar war. Er nahm billigend in Kauf, dass es sich bei seiner Chatpartnerin um ein zwölf Jahre altes Kind handelte. Am 2.8.2023 fragte der Angeklagte, ob diese auch „sexy Bilder“ von sich habe, die außer ihm niemand sehen und von ihm – „versprochen“ – nicht gespeichert würden. Auf die Nachfrage, was „sexy“ für ihn bedeute, antwortete der Angeklagte: „So nacktmäßig oder Unterwäsche Bilder“. Nachdem die Geschädigte dies abgelehnt hatte, fragte der Angeklagte, ob die Geschädigte ihm ein Bild schicken könne, auf welchem sie die „Beine breit“ mache und ob das für sie okay sei oder – etwas später – „halt […] andere sexy Bilder von dir“. Der Angeklagte wollte hierdurch die Übersendung von Abbildungen der Geschlechtsmerkmale seiner Chatpartnerin erreichen, wobei ihm bewusst war, dass er alles ihm Mögliche getan hatte, um diese zur Übersendung von Bildern an ihn zu bewegen und es lediglich von den Handlungen des Kindes abhing, ob dieses die von ihm geforderten Bilder auf sein mobiles Endgerät übermittelt. Das Mädchen ging jedoch nicht auf die Aufforderung ein und übersandte die geforderten Fotos nicht. Die Sprungrevision des Angeklagten führte zu einer Änderung des Schuldspruchs.

II. Entscheidung

Sichverschaffen gem. § 184b Abs. 3 Alt. 2 …

Der Angeklagte habe sich abweichend von der rechtlichen Subsumtion des AG nicht wegen Unternehmens des Sichverschaffens kinderpornografischer Inhalte, sondern wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Nach § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB werde bestraft, wer „es unternimmt“, sich einen kinderpornografischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, „zu verschaffen“. Zwar werde durch die Ausgestaltung des § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB als sog. Unternehmensdelikt i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Versuch der Tatvollendung gleichgestellt und damit eine Vorverlagerung von an sich nicht über das Versuchsstadium hinausgehenden Tathandlungen als tatbestandlich „vollendetes“ Unternehmen bewirkt. Auch erfordere § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB keine räumliche Anwesenheit des Täters. Zur Tatbestandserfüllung reiche es vielmehr aus, wenn das Opfer auf Veranlassung des Täters auch ohne dessen (körperliche) Anwesenheit eine optische und/oder akustische Aufzeichnung sexueller Handlungen vornimmt.

… erfordert zumindest das Stadium des Versuchs

Voraussetzung für eine Strafbarkeit bleibe indes, dass die Tat über das Stadium der bloßen und weiterhin grundsätzlich straflosen Vorbereitungshandlung hinausgeht, wobei für die Abgrenzung zu Vorbereitungshandlungen die allgemeinen Regeln gelten. Abzustellen sei darauf, ob der Täter i.S.d. § 22 StGB nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat, während ein „Versuch des Unternehmens“ begrifflich ausgeschlossen ist (BGH StRR 2015, 429 [Herrmann]; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 11 Nr. 28 f. m.w.N.). Ein unmittelbares Ansetzen in diesem Sinne liege demgemäß bei Handlungen des Täters vor, die nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, sodass sein für sich noch nicht tatbestandsmäßiges Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht, wobei auf die strukturellen Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes Bedacht zu nehmen ist (BGH StV 2023, 307). Nicht als Zwischenakte in diesem Sinne anzusehen seien Handlungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden. Dies könne im Einzelfall auch für ein notwendiges Mitwirken des Opfers gelten. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall seien u.a. die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutsgefährdung.

Hier bloße Vorbereitungshandlung

Gemessen hieran rechtfertigten die Feststellungen des AG noch nicht die Wertung einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB. Denn eine Tatvollendung im Sinne eines Überschreitens der Schwelle zum Versuch sei für den Angeklagten erkennbar noch von wesentlichen Zwischenakten der Geschädigten, nämlich der tatsächlichen Anfertigung und Übersendung der von ihr verlangten Fotos, abhängig gewesen, die ihrem freien, jedenfalls nicht vorhersehbaren Willen unterlagen, mag der Angeklagte auch aus seiner Warte bereits alles hierzu Erforderliche getan haben (zur Abgrenzung im Einzelfall BGH NStZ-RR 2021, 335 [noch kein unmittelbares Ansetzen und damit kein versuchter sexueller Missbrauch Jugendlicher allein durch Angebot von Oralverkehr gegen Entgelt]; BGHSt 59, 28 = NJW 2013, 3528 = StRR 2014, 187 [Herrmann] [noch kein versuchter sexueller Missbrauch Jugendlicher allein durch Aufsuchen der zur Tatbegehung vorgesehenen Örtlichkeit, da das Tatopfer noch nicht in den Zugriffsbereich des Angeklagten gelangt und die Vornahme des Oralverkehrs am Opfer nach den Vorstellungen des Angeklagten von dessen Bereitschaft abhängig war, sich auf das sexuelle Ansinnen einzulassen]; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Versuch 1 [noch kein unmittelbares Ansetzen zum sexuellen Missbrauch eines Kindes durch Aufforderung des Angeklagten auf offener Straße, seinen Penis anzufassen]; BGH StV 2022, 231 [erfolgloses „fernschriftliches“ Geldangebot an 13-jährige Geschädigte für ein Entkleiden während eines Videotelefonats] und BGH NStZ-RR 2024, 123 [noch kein versuchter sexueller Missbrauch eines Kindes durch Vornahme eines Zungenkusses, wenn völlig ungewiss bleibt, ob sich das Kind hierdurch auf weitere sexuelle Ansinnen des Täters einlässt]). Diese noch ausstehenden notwendigen Mitwirkungshandlungen auf Seiten seiner kindlichen Chatpartnerin stünden der Annahme als wesentliche Zwischenakte und damit der Anerkennung eines unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung nur dann nicht entgegen, wenn es sich bei ihnen letztlich nur noch um untergeordnete, nach der Vorstellung des Angeklagten bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führende Mitwirkungshandlungen gehandelt hätte. Eine derartige Annahme könne dann naheliegen, wenn mit einer Verweigerung einer weiteren Mitwirkung nach Lage der Dinge aus Sicht des Angeklagten nicht mehr ernsthaft zu rechnen war, etwa weil er sich die Willensfreiheit seiner Chatpartnerin einschränkender weiterer Umstände bewusst gewesen war. In Betracht kämen dabei beispielsweise eine im Raum stehende – ggf. im Rahmen einer drängend-manipulativen Vorgehensweise – Drohung oder ausdrückliche Androhung, bereits erlangte Intim- bzw. Nacktfotos im Weigerungsfalle zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten (BGH, Urt. v. 11.10.2023 – 2 StR 96/23 und v. 20.11.2024 – 2 StR 170/24) oder vergleichbare – z.B. eine finanziell-prekäre Zwangslage auf Opferseite – Umstände. Solche seien indes gerade nicht festgestellt. Diese Sicht werde zusätzlich dadurch belegt, dass die Geschädigte schon die anfängliche Aufforderung des Angeklagten, ihm Nackt- oder Unterwäschebilder bzw. andere „sexy Bilder“ von sich zu übersenden, direkt ablehnte.

§ 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB ist erfüllt

Das Vorgehen des Angeklagten sei jedoch als Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB zu würdigen. Die Vorschrift regele die Strafbarkeit von Tathandlungen, die der Vorbereitung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern dienen. Sie solle Kinder davor schützen, dass ihre Persönlichkeitsrechte durch die Herstellung und Weitergabe kinderpornografischer Abbildungen missachtet werden. Insoweit genüge bereits das Einwirken auf ein Kind mittels Inhalten i.S.d. § 11 Abs. 3 StGB, die auch durch Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden können, in der Absicht, eine Tat nach § 184b Abs. 3 StGB zu begehen. Damit würden – wie hier – vor allem Taten im Vorfeld der Herstellung kinderpornografischer Inhalte einschließlich sämtlicher Qualifizierungen erfasst. Vollendet sei die Tat schon, wenn das Kind den Inhalt der Schrift zur Kenntnis genommen hat, unabhängig davon, ob es in der vom Täter gewünschten Weise reagiert oder nicht.

III. Bedeutung für die Praxis

Schlüssig

1. Das BayObLG betont mit Recht, dass ein Unternehmensdelikt nicht sämtliche in Richtung des geschützten Rechtsguts durchgeführten Handlungen erfasst, sondern für eine Strafbarkeit in Umsetzung der Legaldefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB zumindest das Stadium des Versuchs erreicht werden muss. Bloße Vorbereitungshandlungen genügen insofern nicht. Auch die Umsetzung der hierfür maßgeblichen Kriterien auf diesem Fall ist schlüssig, zumal das geschädigte Kind zweimal die Übersendung einschlägiger Bilder abgelehnt hat. Zudem besitzt § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB für diesen Bereich eine Auffangfunktion.

Kurze Freiheitsstrafe

2. Lesenswert sind auch die Ausführung im Beschluss zur Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 StGB. Dazu Leitsatz 3: Auch im Falle des § 47 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 StGB erfordert die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 267 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 StPO eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit. Dies gilt erst recht, wenn neben der kurzen Freiheitstrafe eine positive Kriminalprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB bejaht wird.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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